LG Oldenburg, Urteil vom 11.01.2006 - 5 S 740/05
Fundstelle
openJur 2012, 43941
  • Rkr:

Richtet eine Familie eine "Beachparty" mit 83 Personen mit einer Umlage (Eintritt) von 13,00 € aus, so handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 05.09.2005 (E3 C 3010/05) geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 234,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.2004 sowie 8,- Euro Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Der Beurteilung der Kammer liegen nach § 540 Abs. 1 ZPO die tatsächlichen Feststellungen zugrunde, wie sie in dem angefochtenen Urteil enthalten sind. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen haben sich im Berufungsrechtszug nicht ergeben; neuer, nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigender Tatsachenvortrag liegt nicht vor. Danach hat der Beklagte mit Nachbarn sowie Freunden und Bekannten seiner drei Söhne in einem entsprechend hergerichteten Bullenstall mit einer Großleinwand Musik-CD's und Videos eine Veranstaltung durchgeführt. Als Einladungskarte diente ein Handzettel mit einer Wegeskizze und der Aufschrift: "Die legendäre Beachparty geht in die vierte Runde!!!". Es wurde ein Unkostenbeitrag von 13 € verlangt, der Essen und Getränke einschloss. Am Eingang trugen sich die 83 Gäste unter Aufsicht in eine Gästeliste ein.

Nach § 529 ZPO ist das angefochtene Urteil des Amtsgerichts nur eingeschränkt überprüfbar. Gegenstand der Überprüfung sind Verfahrensfehler, soweit sie von Amts wegen zu beachten sind oder mit der Berufung ausdrücklich gerügt werden. Die sich daran anschließende materielle Prüfung findet nicht umfassend statt, sondern das erstinstanzliche Urteil wird lediglich darauf überprüft, ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, §§ 529 Abs. 2 S. 2, 513, 546 ZPO. Diese Überprüfung führt zur teilweisen Abänderung des klageabweisenden Urteils.

Der Klägerin steht ein Anspruch nach § 97 UrhG in der zuerkannten Höhe zu.

4Zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht die Veranstaltung am 20.08.2004 als „nicht öffentlich“ im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG eingeordnet hat. Eine Werkwiedergabe ist nicht öffentlich, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind. Die Beweislast trifft den, der sich auf diese Umstände beruft (allg. M; OLG München, ZUM 1986, 482, 483; OLG Frankfurt/M NJW-RR 1986, 1056 f.). Dabei ist der Begriff der persönlichen Verbundenheit nicht eng im Sinne nur familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen. Entscheidend wird auf den engen gegenseitigen Kontakt abgestellt, der bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein (BGH GRUR 1960, 338, 339). Daran wird es in der Regel fehlen, je größer der Kreis der Personen ist, für den die Wiedergabe eines Werkes bestimmt ist (OLG München ZUM 1986, 482).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Beachparty nicht öffentlich im Sinne des UrhG war. Hierfür spricht bereits die Ankündigung auf der Eintrittskarte, „die legendäre Beachparty geht in die vierte Runde“. Wenn es sich um eine familiäre Feier aus besonderem Anlass, nämlich der Einweihung des neuen Bullenstalls gehandelt hat, ist die vierte Ausgabe der Veranstaltung nicht erklärlich. Die Erklärung, dass in der Vergangenheit schon mal Kindergeburtstage im großen Stil gefeiert wurden, ist in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung zu werten, weil eine Nummerierung unter Berücksichtigung dessen, dass die Söhne nunmehr erwachsen sind und studieren, völlig fern liegend ist. Hinzu kommt, dass die von dem Beklagten vorgelegte Gästeliste im Hinblick auf die Anzahl der Gäste (83) für die Öffentlichkeit spricht. Inhaltlich folgt aus der Gästeliste, dass offenbar gezielt auch Angehörige von Freunden oder Beteiligten angesprochen worden sind. In solchen Fällen fehlt das erforderliche persönliche Band. Denn das Band der einzelnen Teilnehmer zu dem Beklagten bzw. seinen Söhnen konnte bereits deshalb, weil diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme untereinander nicht ausreichend bekannt waren, nicht so stark sein, dass unter sämtlichen Gästen das Gefühl erzeugt wurde, einer in sich geschlossenen Gemeinschaft anzugehören. Denn die Zeugin Kruse hat bekundet, es seien noch einige Gäste da gewesen, die sie nicht kannte. Auch die Zeugin M. H. hat ausgesagt, sie habe viele von den Gästen - aber eben nicht alle - gekannt. Ähnlich hat sich auch der Zeuge P. H. geäußert. Die Gäste habe er alle zumindest vom Sehen gekannt. Jedenfalls seien sie ihm bekannt vorgekommen. Alle diese Bekundungen sind so vage, dass ein starkes Band mit dem Ergebnis einer in sich geschlossenen Gemeinschaft nicht angenommen werden kann. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass für einige Gäste, die sich auf der Liste eingetragen haben, Erklärungen bezüglich der persönlichen Verbundenheit nicht abgegeben wurden und mit Ziff. 69 beispielsweise auch eine Freundin der Nachbarin teilgenommen hat. Für die Annahme der Öffentlichkeit spricht auch, dass der Beklagte einen Kostenbeitrag von 13,- Euro erhoben hat. Soweit der Beklagte diesen Betrag als Ersatz für ansonsten übliche Geschenke verstanden wissen will, wird gerade dadurch deutlich, dass es nicht um eine persönliche Verbundenheit durch die individuelle Auswahl unterschiedlicher Zuwendungen geht, sondern es entsteht eher der Eindruck eines anonymen, jeden gleich treffenden Eintritts, wie er bei gewerblichen Veranstaltungen gefordert wird.

Diese Beurteilung ändert sich auch nicht unter Berücksichtigung des kleinen Hinweises am unteren Rand der Einladung, dass es sich um eine Privatveranstaltung handele. Der Begriff "Öffentlichkeit" ergibt sich aus dem Gesetz, er ist nicht der Disposition der Beteiligten überlassen. Die Eingangskontrolle spricht eher für als gegen die Öffentlichkeit. Die vorhandene Wegeskizze ist dagegen nicht geeignet, Indizwirkungen zu entfalten.

Die Einschätzung der Kammer, dass es sich um eine öffentliche und keine private Veranstaltung gehandelt hat, wird durch einen Vergleich mit Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bestätigt.

Danach fehlt es etwa bei Betriebsveranstaltungen einer AG mit jeweils 100 - 800 Personen an einem persönlichen vertrauten Kontakt der einzelnen Belegschaftsmitglieder, insbesondere wenn dieser Kreis durch Kündigungen und Neueinstellungen wechselt und zuweilen durch Familienangehörige oder Freunde der Betriebsangehörigen erweitert wurde (GRUR 55, 549).

Ebenso handelt es sich bei Abschlussbällen mehrerer Tanzkurse mit Teilnehmerzahlen von 63 - 240 um öffentliche Veranstaltungen (GRUR 60, 338). Es reicht nicht aus, dass die Besucher einen bestimmten, abgegrenzten Personenkreis gebildet haben. Die jeweilige Beziehung der einzelnen Tanzkurse zum Tanzlehrer genügt nicht, um unter sämtlichen Besuchern des Abschlussballs das Gefühl zu erzeugen, einer in sich geschlossenen Gemeinschaft anzugehören.

Auch hier handelte es sich um vier verschiedene, einander nicht persönlich verbundene Kreise: Schon der Begriff der "Nachbarn" ist dehnbar. Wo dort eine Grenze gezogen wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kamen die unterschiedlichen Freundeskreise der drei Söhne aus verschiedenen Orten. Eine ein Gemeinschaftsgefühl erzeugende Beziehung untereinander wird nicht näher begründet, sie widerspricht auch der Lebenserfahrung. Die einzige Klammer ist die Bekanntschaft zu einzelnen Familienmitgliedern. Eine solche bilaterale Beziehung vergleichbar zum Tanzlehrer hat der BGH nicht ausreichen lassen (aaO.).

Die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Vergütung ist mit 234,74 Euro anzusetzen. Bei der Größe des Veranstaltungsraumes geht die Kammer von 400 qm aus. Das ist die Schätzung des Außendienstmitarbeiters der Klägerin. Gemessen wird von Wand zu Wand. Der Beklagte ist der Auflage der Kammer, einen Grundriss vorzulegen, nicht nachgekommen. Es ist auch nicht dargelegt, dass irgendwelche Zwischenwände gezogen worden waren. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der geforderte "Eintritt" nicht als Entgelt für die Musikdarbietung gefordert wurde, sondern (auch) freies Essen und Trinken abdeckte. Da der Beklagte eine Kalkulation nicht vorlegen konnte, schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO, dass unter Abzug der Aufwendungen für Getränke und Speisen ein Eintrittsgeld von bis zu 1,50 Euro verbleibt, mithin nach dem Tarif M-U I der Klägerin eine Pauschale von 106,70 Euro zzgl. eines 100%igen Kontrollzuschlags und eines 20 %igen GVL-Zuschlags anzusetzen ist. Dies ergibt den oben genannten Betrag.

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 288 ZPO. Soweit die Klägerin sich insofern auf die Zustellung des Mahnbescheides bezieht, geht das Gericht davon aus, dass das Mahnschreiben gemeint ist, weil nicht ersichtlich ist, dass es einen Mahnbescheid gegeben hat. Die Mahnkosten folgen aus Verzug.

Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.