VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96
Fundstelle
openJur 2013, 10140
  • Rkr:

1. Zur gerichtlichen Überprüfung eines Vorschlags des Bundesministers der Justiz an den Bundespräsidenten zur Ernennung eines Richters zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof im Rahmen eines von einem unterlegenen Bewerber zur Sicherung seines Bewerberanspruchs eingeleiteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem von ihm angenommenen Inhalt ablehnen müssen. Denn der Antragsteller hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht, daß sein Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über seine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat und ihm deshalb der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Auch ein Richter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes. Ebenso wie bei Beamten liegt die Entscheidung über eine Beförderung von Richtern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei die Bewerber im vorliegenden Verfahren gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG, §§ 23, 8 Abs. 1 Satz 2 BBG (entsprechend) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen sind (sogenannter Leistungsgrundsatz; vgl. Schmidt/Räntsch, Deutsches Richtergesetz, § 46 RdNr. 21). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Beförderungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht deren eine gerichtliche Kontrolle sich darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend würdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde legt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterläßt. Der Richter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, daß der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch; vgl. Beschluß des Senats vom 20.9.1988, Schütz/ES A 1.4 Nr. 27; Beschluß des Senats vom 2.12.1994, IÖD 1995, 134). Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimißt. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, daß mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10.11.1993, DVBl. 1994, 118 = IÖD 1994, 74 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 2.12.1994, a.a.O.).

Zur Sicherung des Bewerberanspruchs kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wie sie hier vom Antragsteller in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne begehrt wird, wenn die Gefahr besteht, daß der Bewerberanspruch durch die Ernennung des Mitbewerbers verletzt und damit endgültig nicht erfüllt würde. Es sind indessen vom Antragsteller keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargetan, daß sein Bewerberanspruch im Zusammenhang mit der zu Gunsten des Beigeladenen getroffenen Entscheidung des Bundesministers der Justiz, diesen dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen, verletzt wurde oder durch die spätere Ernennung des Beigeladenen verletzt werden würde.

Auszugehen ist zunächst davon, daß die Verleihung des Amtes eines Vorsitzenden Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes an einen bereits dorthin berufenen Richter, die der Ernennung bedarf (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 DRiG), nicht den Bestimmungen des Art. 95 Abs. 2 GG und des Richterwahlgesetzes vom 25.8.1950 (BGBl. S. 368) - RichterwahlG - unterliegt (vgl. Bonner Kommentar, Grundgesetz, Art. 95 RdNr. 263; Schmidt/ Räntsch, a.a.O., §11 RiWahlG RdNr. 1). Zuständig für die Ernennung eines Richters zum Vorsitzenden Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes ist nach Art. 60 Abs. 1 GG, § 46 DRiG, § 10 Abs. 1 BBG (entsprechend) der Bundespräsident, der diese Befugnis nach seiner Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14.7.1975 (BGBl. I S. 1915, zuletzt geändert durch Anordnung vom 12.12.1995, BGBl. I S. 1698) auch nicht anderen Stellen insgesamt übertragen hat. Gemäß Art. 1 Abs. 4 dieser Anordnung sind dem Bundespräsidenten in solchen Fällen Vorschläge von den zuständigen obersten Bundesbehörden einzureichen. Einzelheiten hierüber sind in den aufgrund von Art. 3 dieser Anordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen des Bundesministers des Innern zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 25.9.1969 (GMBl. S. 434; zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern vom 22.6.1971, GMBl. S. 263) enthalten. Nach § 4 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmungen legen die obersten Bundesbehörden ihre Vorschläge dem Bundespräsidenten nach den Mustern der Anlage 2 ohne weiteres Anschreiben vor; die Personalakten sind auf Anfordern nachzureichen. Die erforderlichen Urkunden werden von den obersten Bundesbehörden bis auf das Datum vorbereitet. Sie sind durch den zuständigen Bundesminister, im Falle seiner Verhinderung durch den ihn vertretenden Bundesminister, mit dem Namen ohne weitere Zusätze gegenzuzeichnen.

Schon hieraus und aus der entsprechenden ständigen Handhabung durch die beteiligten Staatsorgane und Behörden dürfte aber zu folgern sein, daß die Auswahl anhand des Leistungsgrundsatzes unter mehreren für eine Ernennung in Betracht kommenden Bewerbern den obersten Bundesbehörden übertragen und dem Bundespräsidenten nur die Ernennung des ausgewählten Bewerbers vorzuschlagen ist. Durch die Unterzeichnung der nach Art. 58 GG gegenzuzeichnenden Ernennungsurkunde nimmt der Bundespräsident die ihm von der obersten Bundesbehörde vorgeschlagene Auswahl des nach ihrer Ansicht am besten geeigneten Bewerbers in seinen Willen auf und macht damit die der Auswahl zugrunde liegenden Erwägungen der obersten Bundesbehörde zum Inhalt der von ihm zu treffenden statusrechtlichen Entscheidung. Dies dürfte den hierbei zu beachtenden staatsrechtlichen Grundsätzen entsprechen (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 60 RdNr. 18 ff; Bonner Kommentar, a.a.O., Art. 60 Anm. 7; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.1.1977, BVerwGE 52, 33). Der sogenannte Bewerberanspruch dürfte deshalb schon im zum Ernennungsvorschlag führenden Auswahlverfahren der obersten Bundesbehörde zu erfüllen sein, da sich das dem Bundespräsidenten bei einer vorgeschlagenen Ernennung zustehende Prüfungsrecht darauf beschränken dürfte, ob der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen für seine Ernennung erfüllt (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, a.a.O., RdNr. 18).

Das vom zuständigen Bundesjustizministerium durchgeführte Auswahlverfahren zur Erstellung des Ernennungsvorschlags dürfte frei von Verfahrensfehlern zum Nachteil des Antragstellers sein.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht läßt der Senat dahingestellt, ob das vom Antragsteller angestrebte Beförderungsamt auszuschreiben gewesen wäre. Der Antragsteller wurde mit seinem Einverständnis am Auswahlverfahren beteiligt, und er hat so seinen Bewerberanspruch eingebracht. Auch die durchgeführte Beteiligung des Präsidialrats ist nicht zu beanstanden (§ 57 Abs. 1 DRiG).

Fraglich erscheint allerdings, ob der Bundesminister der Justiz verpflichtet war, über seinen beabsichtigten Vorschlag an den Bundespräsidenten, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof zu ernennen, einen Kabinettsbeschluß herbeizuführen. Weder der Wortlaut von § 15 Abs. 2 a) GOBR, der nur Vorschläge zur Ernennung bestimmter Beamter betrifft, noch der von § 15 Abs. 2 c) GOBR, der ersichtlich die Zustimmung nach § 13 RichterwahlG betrifft, begründen eine solche Verpflichtung, wovon offenbar auch die Antragsgegnerin ausgeht. Auch eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 2 a) GOBR nach § 46 DRiG, wenn eine solche überhaupt in Betracht zu ziehen wäre, dürfte daran scheitern, daß § 15 Abs. 2 a) und c) GOBR selbst zwischen bestimmten Beamten und Richtern bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und auch hinsichtlich einer erforderlichen Beschlußfassung unterscheidet. Ob sich gleichwohl - wie nach Auffassung der Antragsgegnerin - eine dahingehende Praxis der Bundesregierung als Geschäftsordnungsgeber (Art. 65 Satz 4 GG) rechtmäßig entwickeln konnte, ist jedenfalls im Hinblick auf das in Art. 65 Satz 4 GG normierte Erfordernis der vorherigen (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, a.a.O., Art. 65 RdNr. 108 und 113) Genehmigung der Geschäftsordnung durch den Bundespräsidenten nicht ohne weiteres anzunehmen. Mit alldem zusammenhängende Fragen (vgl. auch grundsätzlich von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Auflage, S. 1269) können jedoch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da durch die Herbeiführung eines Kabinettsbeschlusses über den Vorschlag zur Ernennung des Beigeladenen Rechte des Antragstellers nicht verletzt wurden. Der Bundesminister der Justiz hat seine Entscheidung nicht von einer Beratung und Beschlußfassung im Kabinett abhängig gemacht oder gar wegen Widerständen im Kabinett davon Abstand genommen, den von ihm ausgewählten Antragsteller dem Bundespräsidenten vorzuschlagen. Er hat seine Entscheidung, den Beigeladenen dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen, ausweislich der vorgelegten Akten vielmehr bereits kurze Zeit nach seinem Amtsantritt am 2.2.1996 selbst getroffen und diesen Vorschlag dem Kabinett zur Beschlußfassung unterbreitet. Die Verständigung mit Kanzleramtsminister XXX über die Auswahl von insgesamt vier Vorzuschlagenden erfolgte erst danach und zur Vorbereitung der anstehenden Kabinettssitzung. Dem Kabinett wäre schließlich, wie geschehen, allenfalls der konkrete Ernennungsvorschlag zu unterbreiten gewesen, den der Bundesminister der Justiz bei Erörterungsbedarf im Kabinett näher hätte erläutern können.

Die Entscheidung des Bundesministers der Justiz, dem Bundespräsidenten den Beigeladenen als den am besten geeigneten Bewerber zur Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof vorzuschlagen, dürfte auch in der Sache nicht zu beanstanden sein. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es dem Antragsteller nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß der Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sachfremde Erwägungen maßgeblich zugrunde gelegen haben.

Zunächst ist festzuhalten, daß die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, in dem der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung erstmalig geltend gemacht hat, die Gründe für die getroffene Entscheidung näher dargelegt hat und dieser Vortrag im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem einzelnen Bewerber, die Gründe für die zunächst behördenintern getroffene Auswahlentscheidung in den Sachakten des Besetzungsverfahrens bereits in Form eines Aktenvermerks festzuhalten, besteht nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht (a.A.: HessVGH, Beschluß vom 26.10.1993, DVBl. 1994, 593). Diese Gründe können einem unterlegenen Bewerber vielmehr dargelegt werden, wenn ihm die getroffene Entscheidung von der zuständigen Behörde eröffnet wird oder er sich schon zuvor gegen die ihm auf andere Weise bekannt gewordene Entscheidung ggf. auch durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wendet. Im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und nicht zuletzt zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6.4.1995, NJW 1995, 2344) ist es zwar erforderlich, daß der unterlegene Bewerber innerhalb einer für seine Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung des Dienstherrn Kenntnis von dem Ausgang des Auswahlverfahrens erlangt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19.9.1989, NJW 1990, 501). Dies schließt ein, daß er sich rechtzeitig vor einer Ernennung des Mitbewerbers auch Kenntnis von den maßgeblichen Gründen verschaffen kann, da hiervon seine Rechtsschutzentscheidung beeinflußt wird. Leitet der Dienstherr - wie hier - die Ernennung eines Mitbewerbers in die Wege, ohne dem unterlegenen Bewerber zuvor Kenntnis von der Auswahlentscheidung und demzufolge ausreichend Gelegenheit zu Rechtsschutzüberlegungen zu geben, und nimmt dieser zur vorläufigen Vermeidung vollendeter Tatsachen sofort einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch, können diese Gründe aber auch im gerichtlichen Verfahren noch benannt werden. Der Dienstherr trägt in einem solchen Fall allerdings auch dann ein gewisses Kostenrisiko, wenn der unterlegene Bewerber die ihm im gerichtlichen Verfahren erstmals mitgeteilten Gründe akzeptiert und den Rechtsstreit deshalb für erledigt erklärt (vgl. den in § 161 Abs. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken).

Auch der Umstand, daß der Bundesminister der Justiz nicht den vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs in seinem Besetzungsbericht vom 31.10.1995 zuerst genannten Antragsteller für seinen Vorschlag ausgewählt hat, zwingt vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung. Rechtliche Außenwirkung zugunsten eines Bewerbers kommt dem Besetzungsbericht nicht zu. Er ist lediglich eine, wenn auch nicht unwesentliche Entscheidungshilfe für den Bundesminister der Justiz, der das Vorschlagsrecht gegenüber dem Bundespräsidenten ausübt.

Eine ganz andere Frage ist, ob die oberste Bundesbehörde nach Unterzeichnung der Ernennungsurkunde durch den Bundespräsidenten noch Gründe "nachschieben" könnte, die bei der Erstellung des dem Bundespräsidenten vorgelegten Ernennungsvorschlags nicht als maßgeblich in Betracht gezogen worden waren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.1.1977, a.a.O., Seite 40 f.). Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Antragsgegnerin trägt vor, daß die von ihr im gerichtlichen Verfahren genannten Gründe für die Auswahlentscheidung des Bundesministers der Justiz, die sich ohne nachteilige Berücksichtigung der kommunalpolitischen Tätigkeit des Antragstellers allein am Leistungsgrundsatz orientiert hätten, zu dem dem Bundespräsidenten vorgelegten Ernennungsvorschlag geführt hätten. Von diesen Gründen dürfte der Bundespräsident, der nach Aktenlage die ihm bereits vorgelegte, gegengezeichnete Ernennungsurkunde noch nicht unterzeichnet hat, jedenfalls nach Durchführung des vorliegenden Verfahrens auch unterrichtet sein und einem etwa dahingehenden Erfordernis damit Genüge getan sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1977, a.a.O., Seite 41).

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, daß entgegen dem ausdrücklichen Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren andere als die dargestellten Erwägungen des Bundesministers der Justiz zu dem Ernennungsvorschlag geführt haben - was einem Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Wahrheitspflicht gegenüber dem Gericht gleichkäme -, vermag der Senat bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung auch unter Berücksichtigung früherer Vorgänge und Äußerungen Außenstehender zum jetzigen Besetzungsverfahren nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin mit ihrem Vortrag die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu entkräften vermocht.

Es mag zwar davon auszugehen sein, daß in einem auch den Antragsteller betreffenden vorhergehenden Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof die Verwirklichung des Entschlusses der damaligen Bundesministerin der Justiz, dem Bundespräsidenten den Antragsteller zur Ernennung vorzuschlagen, allein an parteipolitischen Erwägungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Richterwahlausschusses gescheitert ist und der Antragsteller durch das Berücksichtigen solcher ersichtlich sachfremder Erwägungen im damaligen Stellenbesetzungsverfahren Rechtsnachteile erlitten hat, was der Antragsteller allerdings ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hingenommen hat. Für das vorliegende Verfahren gibt dies jedoch nichts Entscheidendes her. Es handelt sich hier um ein völlig neues Stellenbesetzungsverfahren mit anderer Bewerberkonkurrenz und einer anderen politischen Ausgangslage. Es liegt deshalb nicht von vornherein auf der Hand, daß die Auswahl des Antragstellers wiederum aus sachfremden Erwägungen in diesem Sinne unterblieben ist. Eher hätte man gewisse Vorteile ("Pluspunkte") des Antragstellers annehmen müssen, wie dem Antragsteller nach seinem Vortrag auch von Parteifreunden und sogar vom Bundeskanzler über den Oberbürgermeister der Stadt K. signalisiert wurde. Bei dieser Sachlage vermag der Senat die Behauptung des Antragstellers, als fachlich besserer Bewerber nur deshalb erneut nicht zur Ernennung vorgeschlagen worden zu sein, weil man ihm nunmehr in rechtlich unzulässiger Weise seine kommunalpolitische Tätigkeit als vorgeschobenen Grund für parteipolitische Erwägungen entgegengehalten habe, nicht als glaubhaft gemacht anzusehen.

Zwar hat der Antragsteller mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.4.1996 glaubhaft gemacht, daß sein kommunalpolitisches Engagement als Vorsitzender der ...-Gemeinderatsfraktion im Gemeinderat der Stadt K. Gegenstand von Äußerungen nicht am Stellenbesetzungsverfahren unmittelbar beteiligter Personen war, von denen auch der Bundesminister der Justiz Kenntnis gehabt haben dürfte. Es ergibt sich aber bereits aus dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 31.10.1995 unter Bezugnahme auf seinen Besetzungsbericht vom 10.1.1995 und seiner im Beschwerdeverfahren vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 4.7.1996, daß er mit dem Antragsteller mehrfach über dessen weitere kommunalpolitische Tätigkeit, die er grundsätzlich befürwortete, bei einer etwaigen Ernennung zum Vorsitzenden Richter gesprochen hatte und der Antragsteller der Auffassung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs zustimmte, das Amt des Fraktionsvorsitzenden bei einer Ernennung - wenn auch nach einer gewissen Übergangszeit (vgl. die eidesstattliche Versicherung vom 27.7.1996) - abzugeben. Dieser Sachverhalt war dem Bundesminister der Justiz bei seiner Entscheidung aus den Besetzungsberichten bekannt. Schon von daher dürfte für den Bundesminister der Justiz kein Grund bestanden haben, die Unvereinbarkeit von Fraktionsvorsitz und angestrebtem Richteramt wegen der in beiden Ämtern zu bewältigenden umfangreichen Aufgaben - und nicht etwa aus sich aus § 4 Abs. 1 DRiG ergebenden Rechtsgründen (vgl. hierzu Schmidt/Räntsch, a.a.O., § 4 RdNr. 11) - zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob der Vorsitz einer Gemeinderatsfraktion noch vom Schutzbereich des § 32 Abs. 2 Satz 2 GemO umfaßt und dieser gegebenenfalls von einer Bundesbehörde bei der Bestimmung weiterer Auswahlmerkmale zu beachten wäre. Dies wird auch durch die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten dienstlichen Erklärungen des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 4.7.1996 und des Leiters der Abteilung Justizverwaltung des Bundesministeriums der Justiz vom 5.7.1996, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat, bestätigt.

Anhaltspunkte dafür, daß sachfremde Erwägungen für den Vorschlag des Bundesministers der Justiz ausschlaggebend gewesen sein könnten, ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Ergebnis der Abwägung zwischen der fachlichen Eignung des Antragstellers und der des Beigeladenen für das angestrebte Amt. Die Auffassung des Antragstellers, der Dienstherr habe annehmen müssen, daß er der fachlich bessere Bewerber sei, teilt der Senat nicht.

Die Annahme des Antragstellers findet insbesondere in dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Bundesgerichtshofs und den ihm zugrunde liegenden Stellungnahmen zu den dienstlichen Leistungen von Antragsteller und Beigeladenem, die ausreichend aktuell sind, keine Stütze. Vielmehr ergibt sich daraus, daß neben dem Antragsteller auch der Beigeladene aufgrund seiner als hervorragend eingeschätzten dienstlichen Leistungen und seines Werdeganges für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof gut geeignet ist. Der Grund, den Antragsteller wieder zuerst zu benennen, lag für den Präsidenten des Bundesgerichtshofs ersichtlich darin, den Antragsteller nach dem für ihn erfolglosen vorhergehenden Besetzungsverfahrens nunmehr zum Zuge zu kommen zu lassen, auch wenn schon zu diesem Zeitpunkt gewisse altersbedingte Vorbehalte des Präsidenten des Bundesgerichtshofs bestanden hatten, weil der Antragsteller bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Eine fachliche Abstufung zwischen Antragsteller und Beigeladenem war damit nicht verbunden. Dies wurde dem Antragsteller vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs nach dessen dienstlicher Erklärung vom 4.7.1996 auch in mehreren Gesprächen so erläutert. Ferner kommt in dem Besetzungsbericht deutlich zum Ausdruck, daß bei einem späteren Freiwerden der hier streitigen Vorsitzendenstelle in erster Linie der Beigeladene in Betracht zu ziehen gewesen wäre, und es ist festgehalten, daß es in Anbetracht der Stellensituation sowohl für den Antragsteller wie für den Beigeladenen voraussichtlich die letzte Gelegenheit sei, auf eine Vorsitzendenstelle zu kommen.

Der Bundesminister der Justiz konnte deshalb von einer auch nach Einschätzung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs zumindest gleichen fachlichen Eignung von Antragsteller und Beigeladenen für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters ausgehen und letztlich entscheidend auf persönlichkeitsbezogene Befähigungsmerkmale abstellen, die er im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin genannten vielfältigen Aufgaben eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof für eine bestmögliche Besetzung der Stelle für ausschlaggebend hielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1988, BVerwGE 80, 123). Seine Wertung, daß hierbei dem Beigeladenen aufgrund dessen Persönlichkeitsstruktur und Arbeitsstil, die sich schon in dessen langjähriger Tätigkeit als Vorsitzender Richter einer Wirtschaftsstrafkammer an einem Landgericht sehr positiv ausgewirkt hatten, gegenüber dem Antragsteller der Vorzug zu geben sei, hält sich im Rahmen der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung und kann vom Gericht nicht durch eine andere Wertung ersetzt werden. Es kann auch nicht beanstandet werden, daß dem wesentlich höheren allgemeinen Dienstalter des Antragstellers mit der damit verbundenen, auch von der Antragsgegnerin anerkannten größeren Berufserfahrung als Richter am Bundesgerichtshof, insbesondere als stellvertretender Vorsitzender und dessen nahezu einjähriger vertretungsweiser Leitung, für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben keine größere Bedeutung beigemessen wurde. Das Kriterium des allgemeinen Dienstalters kann in Einklang mit dem Leistungsgrundsatz dann entscheidend herangezogen werden, wenn die Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen der Bewerber im wesentlichen gleich eingeschätzt werden und die gleichwohl für einen Bewerber zu treffende Entscheidung sich letztlich an weiteren sachgerechten Merkmalen orientieren muß, wobei dem Dienstherrn aber ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des maßgebenden Auswahlkriteriums zusteht (vgl. BVerwG, Beschluß v. 10.11.1993, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.8.1988, a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang ermessensfehlerfrei darauf abgehoben, daß dem allgemeinen Dienstalter der Richter an obersten Gerichtshöfen des Bundes schon im Hinblick auf den vorherigen unterschiedlichen beruflichen Werdegang dieser Richter in den Ländern nur beschränkte Aussagekraft zukommt und auch die vor ihrer Berufung zu Bundesrichtern ausgeübten Tätigkeiten mit zu berücksichtigen sind. Der Bundesminister der Justiz konnte deshalb im Hinblick auf das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof der größeren Berufserfahrung des Antragstellers als Richter am Bundesgerichtshof durchaus die langjährige, als hervorragend eingeschätzte Tätigkeit des Beigeladenen als Vorsitzender Richter einer Wirtschaftsstrafkammer an einem Landgericht gegenüberstellen, und er mußte sich nach Abwägung aller Auswahlmerkmale dann letztlich für einen vorzuschlagenden Bewerber zur nach seiner Beurteilung bestmöglichen Besetzung der Stelle entscheiden. Daß bei anderer Gewichtung der Auswahlmerkmale diese Wahl auf den ebenfalls für das angestrebte Amt gut geeigneten Antragsteller hätte fallen können, wie es in dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 31.10.1995 zum Ausdruck kommen dürfte, macht die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Entscheidung nicht fehlerhaft.

Der danach anhand des Leistungsgrundsatzes begründbaren Entscheidung des Bundesministers der Justiz dürfte schließlich auch ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen haben. Es trifft zwar zu, daß die beim Bundesgerichtshof geführten Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen offenbar jeweils erst Ende April angefordert und am 29.4.1996 vorgelegt wurden. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergab jedoch aus dem bereits im Dezember 1995 übersandten Besetzungsbericht vom 31.10.1995 nebst Anlagen und den beim Bundesjustizministerium geführten Personalakten. Weiteres, das bei der Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen gewesen wäre, ist in den beim Bundesgerichtshof geführten Akten, soweit ersichtlich, nicht enthalten.

Da sich nach alledem die Entscheidung des Bundesministers der Justiz, den Beigeladenen dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen, nicht als rechtswidrig erweisen dürfte, dürfte eine Verletzung von Rechten des Antragstellers durch die bereits dem Bundespräsidenten vorgeschlagene Ernennung des Beigeladenen ausscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keine Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsteller oder der Staatskasse seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Rechtszügen unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Antragsteller erstrebt im vorliegenden Verfahren nicht seine Beförderung, sondern die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).