OLG Köln, Urteil vom 27.08.1998 - 7 U 173/97
Fundstelle
openJur 2011, 82943
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.08.1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 315/96 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.409,80 DM nebst jeweils 4 % Zinsen aus 985,20 DM seit dem 11.10.1996, aus 2.784,66 DM seit dem 27.06.1997 und aus 10.639,94 DM seit dem 20.11.1997 zu zahlen.2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte ver-pflichtet ist, dem Kläger den künftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 24.02.1994 zu 50 % zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 20.000,00 DM und im Falle der Vollstreckung durch die Beklagte 18.000,00 DM.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Folgen eines Unfalls, der sich am 24.02.1994 auf dem sog. Vorbahnhof in D. ereignete, auf Schadensersatz einschließlich Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.

Der Vorbahnhof liegt östlich der Stadt in ländlicher Umgebung. Er besteht, nachdem die Betriebsgebäude schon vor Jahren abgerissen wurden, nur noch aus den Gleisanlagen. Der ehemalige Vorplatz ist durch Gras und Sträucher überwuchert. Das Gelände ist von der Südseite her über einen Weg erreichbar, der für den Fahrzeugverkehr durch eine Schranke gesperrt werden kann. Zäune oder Absperrungen, durch die auch Fußgänger von den Gleisen ferngehalten werden, sind nicht vorhanden.

Von den insgesamt 9 Gleisen sind 6 durch Oberleitungen elektrifiziert. Die beiden Hauptgleise sind Teil der Bahnverbindung K.-A.. Die übrigen Gleise haben unterschiedliche Funktionen als Überholungs- und Abstellgleise. Auf einigen dieser Gleise waren zur Unfallzeit mehrere Waggons abgestellt. Teilweise handelte es sich um Wagentypen mit einer fest montierten Leiter, die es ermöglichte, von außen auf das Wagendach zu steigen. Zur Warnung vor der elektrischen Oberleitung waren die Wagen im Bereich der Leiter mit einem Blitz-Symbol gekennzeichnet.

Der damals 12 Jahre alte Kläger befand sich in Begleitung der Zeugen A. und S. B., die damals 13 bzw. 7 Jahre alt waren. Die drei Kinder hatten für die Anfahrt zum Vorbahnhof Fahrräder benutzt, die sie auf dem ehemaligen Vorplatz ablegten, um zu Fuß weiter zu den Gleisen zu gehen. Hier bestiegen sie einen der abgestellten Waggons. Auf dem Dach geriet der Kläger so nahe an die starkstromführende Oberleitung, daß er von einem Stromschlag getroffen wurde. Dabei erlitt er schwere Verletzungen. Der Kläger hat durch den Unfall den rechten Unterarm, den linken Unterschenkel und den rechten Fuß verloren.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe nicht nur als Bahnunternehmerin gemäß § 1 Abs. 1 HPflG für seinen materiellen Schaden einzustehen, sondern habe ihm auch Schmerzensgeld zu zahlen, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Gleisbereich gegen den Zutritt von Kindern abzusichern. Auch habe das an den Waggons angebrachte Blitz-Symbol nicht ausgereicht, um wirksam vor der von der Oberleitung ausgehenden Gefahr zu warnen. Ferner gereiche es der Beklagten zum Vorwurf, daß sie die Oberleitungen ständig unter Spannung gehalten habe, obwohl die Gleise nur sporadisch genutzt worden seien.

Auf die vom Kläger erlittenen materiellen Schäden, insbesondere Krankenbesuchskosten seiner Eltern und Pflegeaufwendungen seiner Mutter, hat die Beklagte vorprozessual 3.149,48 DM - unter Zugrundelegung einer 50 %igen Ersatzpflicht - gezahlt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.687,20 DM nebst jeweils 4 % Zinsen aus 5.119,88 DM seit dem 01.03.1996 und aus 5.576,32 DM seit dem 20.06.1997 zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den zukünftigen materiellen Schaden in voller Höhe zu erstatten,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wenigstens jedoch 25.000,00 DM zu zahlen,

4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung Schmerzensgeld zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 24.02.1994 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 500,00 DM, die zum Zwecke des Inflationsausgleichs und auch an die zukünftige Eurowährung anzupassen ist, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist den Vorwürfen des Klägers entgegengetreten und hat ihrerseits geltend gemacht, daß den Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall treffe.

Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Mit Urteil vom 13.08.1997 hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, es könne letztlich dahinstehen, ob der Beklagten ein Verschulden zur Last falle. Jedenfalls wiege das Mitverschulden des Klägers so schwer, daß demgegenüber auf seiten der Beklagten sowohl die Haftung nach § 1 HPflG wie auch eine eventuelle Haftung aus unerlaubter Handlung in vollem Umfang zurückzutreten habe.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren in modifizierter Form weiter. Dem Grunde nach läßt er sich eine Mitverschuldensquote in Höhe von 25 % anrechnen. Der Höhe nach erweitert er die Klage um zusätzliche Schadenspositionen und ein erhöhtes Schmerzensgeld.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.189,44 DM nebst jeweils 4 % Zinsen aus 5.119,88 DM seit dem 01.03.1996, aus 5.567,32 DM seit dem 20.06.1997 und aus 12.502,24 DM ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm 3/4 des zukünftigen materiellen Schadens zu erstatten,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wenigstens jedoch 120.00,00 DM, zu zahlen, nebst 4 % Zinsen aus 25.000,00 DM seit dem 11.10.1996 und aus weiteren 95.000,00 DM seit Zustellung der Berufungsbegründung,

4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung Schmerzensgeld zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 24.02.1994 eine monatliche Schmerzensgeldrente zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch monatlich 600,00 DM, wobei die Schmerzensgeldrente zum Zwecke des Inflationsausgleichs und auch an die zukünftige Eurowährung anzupassen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Senatssitzungen vom 12.02. und vom 17.06.1998 Bezug genommen.

Der Senat hat durch Vernehmung von Zeugen und durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.06.1998 verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

Die Beklagte haftet dem Kläger als Bahnunternehmer gemäß § 1 Abs. 1 HPflG für den materiellen Schaden, jedoch wegen Mitverschuldens nur mit einer Quote von 50 %. Ein Schmerzensgeld steht dem Kläger dagegen nicht zu.

1.

Der mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch setzt voraus, daß der Beklagten eine schuldhafte unerlaubte Handlung zur Last fällt. Die Beklagte müßte die ihr für den Vorbahnhof obliegende Verkehrssicherungspflicht mindestens fahrlässig verletzt haben (§ 823 Abs. 1 BGB). Der dahingehende Vorwurf des Klägers ist aber nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt.

a) Grundsätzlich war die Beklagte zur Sicherung des Bahngeländes und zur Abwehr der von der elektrischen Oberleitung ausgehenden Gefahren auch dem Kläger gegenüber verpflichtet.

Insoweit ist belanglos, daß dem Kläger der Zutritt auf das Gelände nach § 62 EBO verboten war. Zwar besteht gegenüber Personen, die sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, im allgemeinen keine Verkehrssicherungspflicht. Dieser Grundsatz gilt jedoch im Verhältnis zu Kindern nur mit erheblichen Einschränkungen. Ein Grundstückseigentümer darf sich nicht darauf verlassen, daß sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und die damit verbundenen Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind. Bei einer derartigen Gefahrenlage hat der Grundstückseigentümer, wie seit langem anerkannt ist, wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Kinder vor den Folgen ihrer Unbesonnenheit und Unerfahrenheit zu schützen (BGH VersR 1993, 621; 1975, 88, 89; 1989, 155, 157; 991, 549). Diese Pflicht trifft namentlich auch die Beklagte hinsichtlich der Gefahren, die auf ihren Gleisgrundstücken von elektrischen Oberleitungen ausgehen (BGH VersR 1995, 672, 673).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, den Vorbahnhof so einzufrieden und abzusperren, daß Kindern der Zutritt unmöglich gemacht wurde.

Es liegt auf der Hand, daß der Beklagten eine Einfriedung sämtlicher Gleisanlagen aus praktischen Gründen nicht möglich ist. Eine Verpflichtung der Beklagten, Unbefugte von ihren Gleisanlagen durch Zäune oder Absperrungen fernzuhalten, wird deshalb von der Rechtsprechung allgemein, auch für elektrifizierte Anlagen, verneint (BGH VersR 1995, 672, 674; OLG Karlsruhe VersR 1992, 1490; OLG Hamm NZV 1996, 30). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Örtliche Besonderheiten, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Senat bei der Ortsbesichtigung nicht festgestellt. Es hat sich namentlich nicht bestätigt, daß das Gelände, wie der Kläger gemeint hat, von Kindern als "Abenteuerspielplatz" genutzt wird. Hierfür bietet der auf dem früheren Vorplatz entstandene W.wuchs für sich genommen keinen genügenden Anreiz. Sonstige Anziehungspunkte sind nicht vorhanden.

c) Die Beklagte trifft auch nicht der Vorwurf, die elektrischen Oberleitungen auf dem Vorbahnhof unnötig unter Spannung gehalten zu haben.

Nach der Rechtsprechung ist die Beklagte nicht verpflichtet, auf Rangier- und Abstellgleisen während der Zeiten, in denen ein Rangierverkehr nicht stattfindet, den elektrischen Strom abzuschalten (OLG Karlsruhe a.a.O.; im Ergebnis auch - für einen "Abstellbahnhof" - BGH VersR 1995, 672). Dieser Auffassung schließt sich der Senat im Grundsatz an. Ein ständiges An- und Abschalten des Stroms wäre aus betriebstechnischen Gründen nicht praktikabel. Zur Vermeidung von Unfällen der vorliegenden Art muß es grundsätzlich genügen, daß die Beklagte durch Zeichen und Hinweise vor dem elektrischen Strom warnt (dazu nachstehend Buchstabe d)). Der Senat hat allerdings in Erwägung gezogen, eine Pflicht zur Stromabschaltung dann zu bejahren, wenn ein Gleis über längere Zeit überhaupt nicht mehr benutzt wird. Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Die Behauptung des Klägers, die zur Unfallzeit auf dem Vorbahnhof abgestellten Waggons seien zum Teil über Jahre hinweg nicht bewegt worden, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Die vom Kläger benannte Zeugin Bö. hat zwar ausgesagt, daß sie auf ihren Spaziergängen, die sie in die Nähe des Vorbahnhofs führten, nie einen Rangierbetrieb festgestellt habe. Das besagt jedoch wenig, da die Zeugin ihre Spaziergänge nach eigenem Bekunden abgesehen von Wochenenden regelmäßig erst nach 16.30 Uhr unternahm. Daß vorher rangiert wurde, wird also durch die Aussage der Zeugin nicht ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus ihren Beobachtungen hinsichtlich der abgestellten Waggons. Insoweit hat sie nur ihren subjektiven Eindruck dahin wiedergegeben, über Wochen und Monate dieselben Waggons gesehen zu haben. Auf eine sichere Wahrnehmung hat sich die Zeugin dabei selbst nicht berufen. Insoweit ist die Vernehmung der Zeugin Bö., was den tatsächlichen Umfang des Rangierbetriebs betrifft, letztlich unergiebig geblieben.

Wesentlich mehr Erkenntnisse hat die Vernehmung des Zeugen W. erbracht, der zur Unfallzeit stellvertretender Dienststellenleiter im Bahnhof D. war und aufgrund dieser Tätigkeit auch mit den Verhältnissen auf dem Vorbahnhof vertraut war. Nach Darstellung des Zeugen W. an, an dessen Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln ist, konnte es zwar vorkommen, daß Waggons mehrere Monate lang auf einem Gleis standen, ohne bewegt zu werden. Dies stellte aber die Ausnahme dar. Die Regel war, daß die Gleise häufiger, jedenfalls nicht nur ganz gelegentlich benutzt wurden. Es fand mehr oder weniger ständig - abhängig von der jeweiligen Disposition - Bahnbetrieb statt, wenn auch nicht unbedingt täglich oder regelmäßig wöchentlich. Bei dieser Sachlage war es nicht pflichtwidrig, die Oberleitungen dauernd unter Spannung zu halten.

Das gilt auch für das Gleis Nr. 206, auf dem nach der Erinnerung des Zeugen vor dem Unfall längere Zeit kein Rangierbetrieb mehr stattgefunden hatte. Nach der auch insoweit glaubhaften Darstellung des Zeugen W. konnte das Gleis Nr. 206 nicht separat abgeschaltet werden, da die Gleise 205 - 208 zu einer sog. Schaltgruppe zusammengefaßt waren, die nur einheitlich unter Spannung gesetzt werden kann. Hiernach könnte die Beklagte nur noch der Vorwurf treffen, für die Stromversorgung ein falsches Konzept gewählt zu haben. Mit der Forderung, daß jedes Gleis separat abschaltbar sein müsse, würden aber die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannt.

Im übrigen steht auch nicht fest, daß sich der Unfall tatsächlich auf dem Gleis Nr. 206 zugetragen hat. Die Darstellung der Beklagten, der von den Kindern erkletterte Waggon habe auf Gleis 206 gestanden, hat der Kläger ausdrücklich bestritten. Nach seiner Darstellung wurde er nach dem Unfall zwischen den Gleisen 207 und 208 aufgefunden. Demgegenüber haben die Zeugen A. und S. B. bei ihrer Vernehmung an Ort und Stelle übereinstimmend das Gleis Nr. 208 als Unfallort bezeichnet. Nach der Erinnerung der Zeugin Bö. lag der Kläger dagegen zwischen dem 2. und dem 3. Gleis, also zwischen den Gleisen 206 und 207, was am ehesten der Darstellung der Beklagten entspricht. Hiernach ist jedenfalls nicht bewiesen, daß ein etwaiges pflichtwidriges Nichtabschalten des Stroms auf Gleis 206 für den Unfall ursächlich geworden ist.

d) Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht fällt der Beklagten auch nicht deshalb zur Last, weil sie vor dem Strom in der Oberleitung nicht ausreichend gewarnt hat.

Insoweit ist allerdings der objektive Tatbestand einer Pflichtverletzung gegeben. Wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, erkletterte der Kläger einen mit angeschweißter Trittleiter versehenen Waggon, auf dem als Warnung vor dem elektrischen Strom nur ein Blitz-Symbol aufgemalt war. Diese Warnung genügte nicht der neueren Rechtsprechung, die von der Beklagten verlangt, daß entweder durch Warnschilder oder durch entsprechende grafische, insbesondere piktografische Darstellungen auf die von der Oberleitung ausgehende Gefahr hingewiesen wird; das hergebrachte Blitz-Symbol ist hiernach jedenfalls bei mit Trittleitern ausgerüsteten Waggons nicht mehr ausreichend (BGH VersR 1995, 672, 673).

Es fehlt jedoch an dem für die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen Verschulden.

Bis zu dem vorausgegangenen Urteil des OLG Hamm der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde das Blitz-Symbol allgemein als ausreichend angesehen. Diesen Standpunkt hatte namentlich das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahre 1988 (VersR 1990, 913) eingenommen und war darin auch durch den Bundesgerichtshof, der die gegen das Urteil eingelegte Revision mit Beschluß vom 10.10.1989 nicht angenommen hatte, bestätigt worden. Das Oberlandesgericht Hamm änderte seine Rechtsprechung erst in der Entscheidung, mit der der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 14.03.1995 befaßt war. Der Bundesgerichtshof schloß sich darin zwar - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - der Auffassung des Oberlandesgerichts an, soweit dieses das Blitz-Symbol nicht mehr als ausreichende Warnung erachtete. Er verneinte aber - im Gegensatz zum Oberlandesgericht - ein Verschulden, weil der Beklagten zugebilligt werden müsse, daß sie sich in ihrer Praxis an der früheren Rechtsprechung orientiert habe; die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht seien erst durch das mit der Revision angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verschärft worden (BGH VersR 1995, 672, 674).

Das Urteil, mit dem das Oberlandesgericht Hamm die Änderung der Rechtsprechung einleitete, datiert vom 20.12.1993. Zwischen dem Urteil und dem Unfall des Klägers vergingen also nur gut 2 Monate. Diese Zeit reicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus, um der Beklagten bereits eine schuldhafte Untätigkeit anzulasten. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt gehalten war, sofort auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu reagieren, oder ob sie erwarten durfte, daß der Bundesgerichtshof der geänderten Linie des Oberlandesgerichts Hamm nicht folgen würde. Auf keinen Fall reichte die Zeit, um die verschärften Anforderungen des Oberlandesgerichts Hamm in die Praxis umzusetzen. Die hierfür erforderliche Planung und Vorbereitung, die konzeptionelle Ausarbeitung der Warntafeln und Piktogramme und schließlich deren Herstellung und Anbringung an einer Vielzahl von Anlagen und Standorten waren in einem Zeitraum von nur 2 Monaten nicht entfernt zu bewerkstelligen. Es gereicht der Beklagten deshalb nicht zum Vorwurf, daß sie den verschärften Anforderungen im Unfallzeitpunkt noch nicht nachgekommen war.

2.

Dem Kläger steht nach § 1 Abs. 1 HPflG ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens zu.

Auf diesen Anspruch muß sich der Kläger gemäß §§ 4 HPflG, 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen, das entgegen der Ansicht des Landgerichts jedoch nicht so schwer wiegt, daß die Ersatzpflicht der Beklagten völlig entfällt. Der Senat hält im Ergebnis eine Mitverschuldensquote von 50 % für angemessen.

Der Senat geht dabei wie das Landgericht davon aus, daß der Kläger alt genug war, um die von der elektrischen Oberleitung ausgehende Gefahr zu erkennen. Bei besonnenem Handeln hätte ihn diese Erkenntnis auch davon abhalten müssen, den Waggon zu erklettern und sich in die Nähe der Oberleitung zu begeben. Es ist indessen ein typischer Ausdruck der bei Kindern herabgesetzten Einsichtsfähigkeit, daß sie trotz erkannter Gefahr unbesonnen und unvorsichtig handeln. In bestimmten Entwicklungsphasen kann es sogar sein, daß Gefahren gerade deshalb, weil sie als solche erkannt werden, die kindliche Abenteuerlust in besonderer Weise herausfordern. Die Tatsache, daß der seinerzeit erst 7 Jahre alte S. B. sich stärker zurückhielt als der 5 Jahre ältere Kläger, ist deshalb für den Grad des Mitverschuldens nur von geringer Aussagekraft. Ebensowenig läßt sich daraus ableiten, daß der Kläger der angeblichen Aufforderung des Zeugen S. B., mit ihm wieder von dem Waggon herunterzuklettern, nicht Folge leistete. Es erscheint nicht fernliegend, daß das Besteigen des Waggons und das Umhergehen auf dem Dach für den Kläger wie auch für den noch ein Jahr älteren A. B. den Charakter einer "Mutprobe" hatte, bei der sich derjenige auszeichnete, der am wenigsten Angst erkennen ließ. Wenn es sich so verhielt, konnten Ratschläge des kleineren und von der Gefahr offenbar stärker beeindruckten S. B. von vornherein kein Gehör finden.

Abgesehen davon bestehen auch durchschlagende Zweifel, ob das Geschehen so, wie das Landgericht es seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, als bewiesen angesehen werden kann. Die Vernehmung der Zeugen A. und S. B. durch den Senat hat gezeigt, daß sich die beiden nur noch lückenhaft an das Geschehen erinnern und daß sie mit ihren Erinnerungen auch keineswegs übereinstimmen. So hat der Zeuge S. B. nicht einmal mehr zu sagen vermocht, ob sein Bruder A. mit auf den Waggon kletterte, während dieser selbst bestätigt hat, daß er zusammen mit dem Kläger auf dem Waggondach "Nachlaufen" gespielt habe. Auch hat der Zeuge S. B. bekundet, der Kläger sei mit der Hand an die Oberleitung gekommen, als er von einem Waggon auf den anderen gesprungen sei, während sein Bruder gemeint hat, der Kläger habe im Stehen das Gleichgewicht verloren und sei dadurch in die Nähe der Oberleitung gekommen. Die weiteren Einzelheiten können unerörtert bleiben. Mit den Aussagen der beiden Spielgefährten des Klägers ist das Unfallgeschehen jedenfalls nicht mehr verläßlich rekonstruierbar. Dies geht zu Lasten der Beklagten, der für den Einwand des Mitverschuldens die Darlegungs- und Beweislast obliegt.

Zu berücksichtigen ist daher im Ergebnis nur die feststehende - und unstreitige - Tatsache, daß der Kläger an einem der abgestellten Waggons bis auf das Dach hochkletterte und dort so nahe an die Oberleitung herankam, daß ein Stromschlag ausgelöst wurde. Dies stellt bei einem 12-jährigen Jungen zwar ein leichtsinniges Verhalten, aber kein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, das dahinter die erhebliche Betriebsgefahr, für die die Beklagte einzustehen hat, zurückzutreten hat. Im Ergebnis bewertet der Senat die beiderseitigen Verantwortungsbeiträge gleich, so daß eine Anspruchsminderung in Höhe von 50 % gerechtfertigt ist (vgl. auch BGH VersR 1995, 672, 674).

3.

Der Höhe nach ist der mit der Zahlungsklage geltend gemachte Anspruch, von der Kürzung wegen Mitverschuldens abgesehen, insgesamt gerechtfertigt. Für die verschiedenen Schadenspositionen gilt im einzelnen folgendes:

a) Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Kläger für Krankenbesuche seiner Eltern und für Fahrten zu Ärzten und Therapeuten Fahrtkostenersatz für eine Strecke von 16.353 km beanspruchen kann. Streitig ist nur der pro Kilometer anzusetzende Kostenbetrag, den der Kläger auf 0,40 DM, die Beklagte dagegen auf 0,30 DM beziffert. Insoweit schätzt der Senat die Kosten gemäß § 287 ZPO auf 0,40 DM/km. Das ergibt einen Schaden in Höhe von 6.541,20 DM.

b) Zu den Krankenbesuchskosten zählen auch die Aufwendungen, die den Eltern des Klägers dadurch entstanden sind, daß während ihrer Abwesenheit die drei kleineren Geschwister beaufsichtigt werden mußten. Insoweit sind durch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung seiner Großmutter, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, Kosten in Höhe von 2.000,00 DM belegt.

c) Zu den Besuchskosten zählen ferner die Verpflegungsmehrkosten (vgl. BGH VersR 1991, 559, 561). Diese schätzt der Senat aufgrund der von seiten der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers auf 936,00 DM.

d) Das gleiche gilt für die aus Anlaß der Krankenbesuche entstandenen Übernachtungskosten, die durch Hotelrechnungen in Höhe von 410,00 DM belegt sind.

e) Außer Streit sind die für Spezialschuhe des Klägers verauslagten Kosten in Höhe von 363,00 DM.

f) Zu den Folgekosten des Unfalls zählen auch die Kosten für Jogginganzüge, auf die der Kläger deshalb angewiesen ist, weil er aufgrund seiner Beinprothese nur Hosen tragen kann, die am unteren Beinende mit einem Reißverschluß versehen sind. Der hierfür beanspruchte Betrag von 800,00 DM ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).

g) Zu den Folgekosten gehört ferner das vom Kläger angeschaffte, behindertengerecht umgebaute Mountainbike. Den hierfür aufgewandten Betrag von 3.254,76 DM hat die Krankenkasse in Höhe von 1.240,00 DM ersetzt, so daß ein Schaden in Höhe von 2.014,76 DM verbleibt.

h) Der Kläger hat gemäß § 843 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Ersatz der von seiner Mutter erbrachten Pflegeaufwendungen, die der Kläger nach dem Verdienstausfall berechnet, der ihr durch die Aufgabe ihrer früher stundenweise ausgeübten Tätigkeit bei einer Reinigungsfirma entstanden ist. Für diesen Anspruch kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Genesung des Klägers inzwischen soweit fortgeschritten ist, daß seine Mutter ihre frühere Tätigkeit wieder aufnehmen könnte. Maßgebend für die Bemessung des Anspruchs nach § 843 Abs. 1 BGB ist nicht der Verdienstausfall, sondern der Pflegeaufwand, den der Schädiger auch dann zu ersetzen hat, wenn die Pflege von dem Angehörigen unentgeltlich und ohne ein finanzielles Opfer geleistet wird. Erforderlich ist nur, daß es sich um eine Pflege handelt, für die sich nach objektiven Bemessungskriterien ein "Marktwert" ermitteln läßt, was voraussetzt, daß die gleiche Leistung auch von einer gegen Entgelt beschäftigten fremden Pflegekraft erbracht werden könnte (BGH NJW 1989, 766). Diese Voraussetzung ist hier ohne weiteres gegeben. Auch ist der Zeitaufwand von 2 Stunden täglich und das Entgelt von 479,80 DM monatlich nicht unangemessen (§ 287 ZPO). Seiner Berechnung entsprechend ist dem Kläger daher bis November 1997 ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 20.151,60 DM entstanden.

i) Als unfallbedingt anzuerkennen sind schließlich auch die vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten nicht bestrittenen Kosten eines Computerkurses in Höhe von 1.902,00 DM.

Insgesamt errechnet sich der Schadensersatzanspruch des Klägers hiernach wie folgt:

Farhtkosten 6.541,20 DM

Kinderbetreuungskosten 2.000,00 DM

Verpflegungskosten 936,00 DM

Übernachtungskosten 410,00 DM

Mountainbike 2.014,76 DM

Pflegekosten 20.151,60 DM

Computerkurs 1.902,00 DM

zusammen 35.118,56 DM

davon 50 %: 17.559,28 DM

abzüglich Zahlung 3.149,48 DM

verbleiben 14.409,80 DM

4.

Feststellung

Der Berufungsantrag zu 2, mit dem der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des künftigen materiellen Schadens begehrt, ist im Hinblick auf die Möglichkeit weiterer Schäden ohne weiteres zulässig und nach Maßgabe der Mitverschuldensquote von 50 % auch begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB. Für einen Verzugseintritt vor Zustellung der Klage ist nichts vorgetragen. Im übrigen ergeben sich die Zinsdaten aus den jeweiligen Klageerhöhungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert:

Antrag zu 1 23.189,44 DM

Antrag zu 2 37.500,00 DM

Antrag zu 3 120.000,00 DM

Antrag zu 4 50.000,00 DM

Antrag zu 5 60.000,00 DM

zusammen 290.689,44 DM

Wert der Beschwer:

a) für den Kläger 251.279,64 DM;

b) für die Beklagte: 39.409,80 DM.