OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.1999 - 2 Ss OWi 486/99
Fundstelle
openJur 2011, 81110
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 10 OWi 516 Js 1702/98 (410/98)
Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, daß gegen den Betroffenen unter Wegfall des Fahrverbots wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzei-chenanlage eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM festgesetzt wird. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Betroffene zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 1/2 ermäßigt; in diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Betroffenen im Rechtsbeschwer-deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Ziffer 2 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250,- DM und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

"Der Betroffene, der am 18.12.1942 in M geboren wurde, ist von Beruf Landwirt. Der Verkehrszentralregisterauszug des Betroffenen weist keine zu berücksichtigenden Eintragungen auf.

Am 18.06.1998 befuhr der Betroffene um ca. 13.10 Uhr in I die E- Straße aus Richtung E1- Straße kommend. An der Lichtzeichenanlage Einmündung S- Straße hielt er sein Fahrzeug hinter einem weiteren Pkw auf der Linksabbiegerspur an. In derselben Fahrspur hielten die Polizeibeamten und Zeugen Q und H ihren Pkw einige Pkw hinter dem Betroffenen an. Nachdem der Pkw der Zeugen Q und H sich zehn Sekunden in der Kolonne befand, fuhren der erste Pkw und der Betroffene trotz Rotlicht in den Einmündungsbereich ein, nachdem sie ca. drei Minuten an der Lichtzeichenanlage gestanden hatten. Der Betroffene fühlte sich vor allem durch Zurufe von dem hinter ihm befindlichen Pkw-Fahrer zum Überfahren der Haltelinie aufgefordert. Nachdem der Betroffene mit seinem Pkw die Haltelinie passiert hatte, sprang die vollfunktionsfähige Lichtzeichenanlage, bei der es sich um eine Phasenschaltanlage handelt, auf "Grün" um."

Das Amtsgericht hat dazu weiter folgendes ausgeführt:

"Nach diesen Feststellungen hat der Betroffene einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß gem. §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Ziffer 2 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen, da er die Haltelinie bei "Rot" überquerte, obwohl die Lichtzeichenanlage jedenfalls länger als zehn Sekunden "Rot" zeigte. Durch das "Rot" der Lichtzeichenanlage wurde "Halt" vor der Kreuzung angeordnet. Dieses Gebot hat der Betroffene in besonders grober Weise verletzt. Lediglich bei einem Dauerrot bei Ampeldefekten liegt ein absolutes Weiterfahrverbot nicht vor. Da die Lichtzeichenanlage jedoch wie vorstehend festgestellt nicht defekt war, galt für den Betroffenen das absolute Gebot, mit seinem Pkw stehenzubleiben. Auch das Fahren des Vordermanns des Betroffenen und das Zurufen des Hintermannes kann den Betroffenen nicht entlasten. Selbst wenn der Betroffene davon ausging, daß die Lichtzeichenanlage defekt und er daher zum Fahren berechtigt sei, so war dieser Verbotsirrtum für ihn vermeidbar, da ein durchschnittlicher und besonnener Verkehrsteilnehmer jedenfalls länger als drei Minuten an einer Lichtzeichenanlage ausharren muß, bevor er diese einfach bei "Rot" überfährt."

Im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung hat das Amtsgericht dargelegt, daß hier nach den Bestimmungen der BKatV eine Geldbuße in Höhe von 250,- DM und ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen sei. Die Verhängung des Fahrverbots hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Soll entgegen der Indizienwirkung des § 2 Abs. 1 BKatVO von der Verhängung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen werden, so muß ein besonders gelagerter Einzelfall vorliegen.

Vorliegend ist von einem solchen besonders gelagerten Einzelfall nicht auszugehen. Wie festgestellt, hat der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen, so daß gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Fahrverbot verhängt wird.

Ein besonders gelagerter Einzelfall liegt auch nicht deshalb vor, da das Fahrverbot für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1996, S. 463). Ein Absehen vom Fahrverbot kommt grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie sie etwa im Verlust des Arbeitsplatzes oder der sonstigen wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, in Betracht. Diesbezüglich liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Dem Betroffenen ist es durchaus zuzumuten, für die Zeit der Geltung des Fahrverbots damit einhergehende Unbequemlichkeiten oder Mehrkosten in Kauf zu nehmen. Dies belastet den Betroffenen auch nicht unverhältnismäßiger Art und Weise.

Von der Verhängung eines Fahrverbotes zur Erzielung des notwendigen Warneffektes konnte nicht abgesehen werden, auch nicht durch Erhöhung der verhängten Geldbuße."

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und seinen Freispruch anstrebt. Er vertritt die Auffassung, daß er sich bei seiner Annahme, die Lichtzeichenanlage sei defekt, in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Zumindest läge hier aber keine grobe Pflichtverletzung vor, so daß von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit näheren Ausführungen, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und den Betroffenen unter Wegfall des Fahrverbots zu einer Geldbuße in Höhe von 250,- DM zu verurteilen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

1.

Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes nicht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stellt die irrige Annahme einer Funktionsstörung der Lichtzeichenanlage keinen Verbotsirrtum im Sinne der Vorschrift des § 11 Abs. 2 OWiG, sondern einen Tatbestandsirrtum nach Abs. 1 dieser Vorschrift dar.

Ein Tatbestandsirrtum setzt eine Unkenntnis der in Wirklichkeit vorhandenen Umstände (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 16 Rdnr. 6; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 11 Rdnr. 2), der Verbotsirrtum hingegen eine falsche rechtliche Wertung des Betroffenen voraus (vgl. Göhler, a.a.O., Rdnr. 30).

Der Irrtum des Betroffenen, die Ampel zeige Dauerrot und sei daher defekt, liegt hier im tatsächlichen Bereich und beruht nicht auf einer unzutreffenden rechtlichen Wertung. Denn hätte eine derartige Funktionsstörung tatsächlich vorgelegen, wäre das von der roten Lichtzeichenanlage ausgehende Gebot nicht verbindlich gewesen (vgl. OLG Köln VRS 59, 454; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 50), sondern der Betroffene wäre - unter Beachtung äußerster Vorsicht - berechtigt gewesen, die Lichtzeichenanlage zu passieren.

Die durch das angezeigte Lichtzeichen gegebene Allgemeinverfügung beruht dann nämlich offensichtlich nicht mehr auf dem vom menschlichen Willen getragenen Schaltplan (der Programmierung durch die Verkehrsbehörde), der die eigentliche Allgemeinverfügung darstellt, sondern auf einem technischen Fehler (vgl. OLG Köln a.a.O. S. 455).

Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen aber für die Begründung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs aus, so daß der Schuldspruch wie geschehen abzuändern war. Zeigt die Lichtzeichenanlage an einem Einmündungsbereich circa drei Minuten Rot, darf der betroffene Verkehrsteilnehmer nämlich nicht ohne weiteres von einer Funktionsstörung ausgehen, sondern ist verpflichtet, die Lichtzeichenanlage über einen erheblich längeren Zeitraum zu beobachten. Der Irrtum des Betroffenen beruhte daher auf Fahrlässigkeit, so daß er sich eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes schuldig gemacht hat (vgl. dazu Cramer a.a.O. Rdnr. 12).

2.

Auch der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts konnte keinen Bestand haben.

Die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße entspricht zwar in ihrer Höhe der lfd. Nr. 3.4.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV. Auch geht die BKatV gemäß § 2 Abs. 1 bei der Bestimmung der Regelsätze von einer fahrlässigen Begehensweise aus. Die Besonderheiten des Falles, erstens das Warten des Betroffenen vor einer mit circa drei Minuten ungewöhnlich lange Rot zeigenden Lichtzeichenanlage, sowie zweitens das den Irrtum des Betroffenen bestärkende Verhalten seines Vorder- und Hintermannes rechtfertigen es aber, nicht von einem Regelfall auszugehen.

Insoweit bedurfte es nicht der Zurückverweisung an den Tatrichter, da weitere Feststellungen nicht zu treffen waren. Gemäß

§ 79 Abs. 6 OWiG hat der Senat daher in der Sache selbst entscheiden können und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Gesichtspunkte die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 100,- DM für angemessen erachtet.

Das vom Amtsgericht festgesetzte Fahrverbot konnte ebenfalls keinen Bestand haben.

Zwar liegt ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 lfd. Nr. 3.4.2 BKatV vor. Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Es muß vielmehr hinzukommen, daß der Täter subjektiv besonders verantwortungslos handelt (vgl. BGH NStZ 1997, 3252 (3253(), seine Zuwiderhandlung muß subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen (BVerfG, DAR 1996, 196 (197(, BGH a.a.O. m.w.N.).

Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens eines Regelbeispiels der in § 2 Abs. 1 BKatV aufgeführten Katalogtaten, die zwar das

Vorliegen einer groben Pflichtwidrigkeit indizieren (vgl. BGHSt 38, 125 (134(), aber das gesetzliche Merkmal des § 25 StVG nicht ersetzen oder abändern. Alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nämlich auch in diesen Fällen die Vorschrift des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG (BGH NJW 1997, 3252; BGHSt, 125 (127(). Eine besondere subjektive Verantwortlichkeit des Betroffenen kann hier angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Der Betroffene hat durch sein Halten vor der Lichtzeichenanlage gezeigt, daß er gewillt war, das von der roten Lichtzeichenanlage ausgehende Gebot zu beachten. Seine irrige Annahme, die Lichtzeichenanlage sei defekt, ist durch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, die ihrerseits bei Rot gefahren oder ihn zum Fahren aufgefordert haben, bestärkt worden. Der Fall weist damit, vergleichbar den Fällen des Rotlichtverstoßes durch den sogenannten Mitzieheffekt (vgl. dazu OLG Hamm VRS 1996, 64 (65 f(; OLG Hamm

NZV 1995, 82; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206), einen vom Regelfall abweichenden deutlich geringeren Handlungsunwert und eine nicht als "grob" einzustufende Pflichtwidrigkeit auf.

Da somit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StVG nicht vorliegen, scheidet die Verhängung eines Fahrverbots aus.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO, § 46 OWiG.