OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.1999 - 19 B 1629/99
Fundstelle
openJur 2011, 79714
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 11 L 1720/99
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht daraus, daß das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 9. Juni 1999 und der ihr vorausgegangenen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens vom 16. April 1999 (auch) auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fahrerlaubnisverordnung (FeV) beurteilt und bejaht hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das vor dem 1. Januar 1999 geltende Straßenverkehrsrecht nicht etwa deshalb anzuwenden, weil sowohl die von ihm am 20. August 1998 begangene Trunkenheitsfahrt als auch deren Ahndung durch den am 16. Dezember 1998 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichtes K. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung liegen. Weder die Übergangsbestimmungen des § 76 FeV noch die des § 65 des Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (StVG) enthalten eine dahingehende Regelung. Nach § 65 Abs. 2 und 4 StVG ist lediglich hinsichtlich der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2 a StVG) und des Punktsystems (§ 4 StVG) auf das vor dem 1. Januar 1999 geltende Recht abzustellen, wenn die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar 1999 begangen worden sind und ab dem 1. Januar 1999 keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzutreten. Sonstige Gesichtspunkte, die der Anwendung der Fahrerlaubnisverordnung entgegenstehen könnten, hat der Antragsteller im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Soweit er auf die Ausführungen in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 1999 verweist, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Danach sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen.

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, weil der Antragsteller am 20. August 1998 erstmals wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad aufgefallen und weil er nach der Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. Ö. vom 3. August 1999 "körperlich gesund" ist. Aus § 13 Nr. 2 c FeV ergibt sich ohne weiteres, daß bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrzeug, also auch mit einem Fahrrad, in jedem Fall und damit auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen in bezug auf den Antragsteller vor, weil er am 20. August mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,18 Promille am Straßenverkehr teilnahm. Darauf, ob in seinem Fall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß er trotz dieser hohen Blutalkoholkonzentration zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein könnte, kommt es anders als nach der auf der Grundlage des vor dem 1. Januar 1999 geltenden Rechts ergangenen Rechtsprechung,

BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, NZV 1996, 84 f.,

nach § 13 Nr. 2 c FeV nicht an. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die ärztliche Bescheinigung vom 3. August 1999 nicht geeignet ist, die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers auszuräumen. Denn die Bescheinigung, die kein medizinisch- psychologisches Gutachten im Sinne von §§ 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 13 Nr. 2 c FeV ist, läßt insbesondere die verkehrspsychologisch zu klärende Frage offen, ob die Gefahr einer erneuten Trunkenheitsfahrt des Antragstellers besteht.

Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es ergibt sich - wie ausgeführt - ohne weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften und ist damit nicht klärungsbedürftig, daß die Fahrerlaubnisverordnung im vorliegenden Fall anwendbar ist und daß auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr festgestellt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).