OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2000 - 16 B 2111/99
Fundstelle
openJur 2011, 79150
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 L 975/99
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus.

Allerdings entspricht es ständiger Übung des beschließenden Gerichts jedenfalls in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten, Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO von einer strengen Prüfung der Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch abhängig zu machen, wobei in rechtlicher Hinsicht dem Hauptsacheverfahren ähnliche Prüfungsmaßstäbe gelten. Dieses Vorgehen ist jedenfalls in Fallkonstellationen gerechtfertigt, in denen auf eine grundsätzlich geklärte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Insbesondere bei komplexen Fallgestaltungen mit erstmals zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen wie vorliegend kann es hingegen nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens nicht Aufgabe der Gerichte sein, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - und Beschluss vom 27. Mai 1998 - 1 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 218, ferner: Schenke, in Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 416.

Damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und des gerichtlichen Rechtsschutzes insgesamt geschwächt.

Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 IV Rdnr. 276.

Die vorliegend zu treffende Entscheidung von einer umfassenden Prüfung des Anordnungsanspruchs wie in einem Hauptsacheverfahren abhängig zu machen, führte dazu, dass die von den Beteiligten u.a. in das Blickfeld gerückte Frage, ob nicht der Schulträger verpflichtet ist, die in Rede stehenden Kosten des Integrationshelfers zu tragen, ebenso wie die etwaige Kostentragungspflicht anderer schulischer Kostenträger gegebenenfalls erstmals in einem sozialhilferechtlichen Eilverfahren obergerichtlich zu beantworten wäre, obwohl schon abzusehen ist, dass sich der für das Schulrecht zuständige 19. Senat des beschließenden Gerichts in dem Berufungsverfahren 19 A 2349/98 OVG NRW demnächst mit der entsprechenden Problematik auseinander setzen wird.

Die insbesondere auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vorzunehmende Interesssenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Für ihn steht bei Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes auf dem Spiel, die Grundschule Schöneck aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu müssen und den Anschluss an den Unterrichtsstand seiner Klasse im laufenden Schuljahr endgültig auch für den Fall zu verlieren, dass er in der Hauptsache schließlich obsiegt. Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Mitteilung des Antragstellers im Schriftsatz vom 6. April 2000 haben sich sowohl die Klassenlehrerin als auch die Sonderpädagogin auf dem Elternsprechtag vom 17. März 2000 gegenüber den Erziehungsberechtigten des Antragstellers positiv über dessen schulische Entwicklung geäußert. Der Antragsteller mache im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten hervorragende Fortschritte. Er zeige Aktivitäten, welche noch vor wenigen Wochen für vollkommen undenkbar gehalten worden seien.

Das fiskalische Interesse des Antragsgegners zu vermeiden, vorübergehend oder gar endgültig mit den Kosten der Eingliederungshilfe belastet zu werden, hat demgegenüber zurückzutreten, zumal mit dem Bemühen um den Einsatz eines Zivildienstleistenden an Stelle des von der Lebenshilfe gestellten Betreuers Aussicht besteht, die anfallenden Kosten nicht unerheblich zu verringern.

Eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigt sich um so mehr, als die angesprochene schulrechtliche Vorfrage, die hier unter dem Gesichtspunkt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) von Interesse ist, von den soweit ersichtlich bisher allein damit befassten Verwaltungsgerichten Arnsberg (im angefochtenen Beschluss und in einer Reihe anderer Entscheidungen im Rahmen ähnlich gelagerter sozialhilferechtlicher Sreitverfahren) und Minden (Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 - in einem kostenerstattungsrechtlichen Verfahren des Sozialhilfeträgers gegen den Schulträger) - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - so beantwortet worden ist, dass der schulpflichtige Hilfe Suchende keine Möglichkeit hat, Ansprüche gegen den Schulträger gerichtlich durchzusetzen.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Verwaltungsgericht - die vorstehend angesprochenen Fragen ausgeklammert - unter allen sonstigen Gesichtspunkten offensichtlich zu Unrecht angenommen hat, der Antragsteller habe die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht.

Schon erstinstanzlich war zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass der Antragsteller auf Grund seiner Behinderung im fraglichen Zeitraum zu dem Personenkreis gehört hat, dem Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG iVm § 12 Nr. 1 und 2 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe VO) dem Grunde nach zu gewähren ist.

Unstreitig ist auch, dass der Antragsteller zum Besuch der Grundschule Schöneck die Begleitung einer Betreuungsperson benötigt.

Anders als der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, steht bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der in § 2 Abs. 1 BSHG statuierte Nachrang der Sozialhilfe aus den bereits vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen einem Anspruch des Antragstellers nicht deshalb entgegen, weil der Antragsteller sich darauf verweisen lassen müsste, er habe an Stelle der Grundschule eine Sonderschule für geistig Behinderte besuchen können.

Ob ein schulpflichtiges Kind verpflichtet ist, eine Sonderschule zu besuchen, steht nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) vom 2. Februar 1980 (SGV. NRW. 223) in Verbindung mit § 10 Abs. 1a der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über der Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. S. 496) in der Kompetenz der zuständigen Schulbehörde. Solange die zuständige Schulbehörde nicht entschieden hat, dass der Hilfe suchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist, kann ihn der Sozialhilfeträger nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen.

Der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (6) = NDV 1986, 291 (292) = NVwZ 1987, 417 = ZfSH/SGB 1986, 452,

der sich schon der früher für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des beschließenden Gerichts

- vgl. Beschluss vom 28. Juni 1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (155), -

und auch andere Obergerichte angeschlossen haben

- OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 B 94/88 -, FEVS 38, 459 (460), VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305 -

und mit der sich das vom Antragsgegner benannte Urteil des Hessischen VGH vom 9. Juni 1999 - 1 TG 759/99 - nicht auseinander setzt, folgt auch der Senat.

Vorliegend besteht keine Regelung der zuständigen Schulbehörde, wonach der Antragsteller verpflichtet ist, die Sonderschule zu besuchen. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1998 dem Widerspruch gegen den Bescheid des Schulamtes des Märkischen Kreises vom 14. Juli 1997 stattgegeben, mit dem eine Schule für geistig Behinderte zum schulischen Förderort für den Antragsteller bestimmt worden war. Im Widerspruchsbescheid ist zugleich geregelt, dass der Antragsteller ab 10. August 1998 die Grundschule Schöneck besuchen kann. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auf Grund dieser bestandskräftigen Entscheidung der Schulbehörde feststeht, dass die Grundschule Schöneck schulrechtlich als geeigneter Förderort anzusehen ist, und dass sozialhilferechtlich zugleich davon auszugehen ist, dass es sich bei dem Besuch der Grundschule S. durch den Antragsteller um eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG handelt.

Besucht ein Kind - wie vorliegend der Antragsteller - der Entscheidung der Schulbehörde entsprechend den sog. integrativen Unterricht einer allgemeinen Schule und ist diese der Auffassung, dass bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Bedarfs ein Schulwechsel angebracht ist, so ist dies nach § 14 Abs. 2 VO-SF mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig mitzuteilen, dass darüber noch vor Ablauf des Schuljahres entschieden werden kann. Über den schulischen Förderort entscheidet auch in diesem Fall entsprechend § 12 Abs. 1 VO-SF die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Kommt die Schule ihren Pflichten nach § 14 Abs. 1 und 2 VO-SF nicht nach bzw. nimmt die Schulaufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit aus § 12 Abs. 1 VO-SF nicht wahr, fällt es insbesondere nicht in die Kompetenz des Sozialamtes, die schulische Entwicklung des Kindes selbstständig zu beurteilen und - noch dazu im laufenden Schuljahr -einen Schulwechsel zu verlangen. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht angesichts der vergleichsweise deutlichen Formulierungen in dem bei den Akten befindlichen Zeugnis der Grundschule S. vom 1. August 1999.

Solange die Schulaufsichtsbehörde an ihrer Entscheidung festhält, die Grundschule S. sei ein geeigneter Förderort für den Hilfe Suchenden, und eine Entscheidung über einen Schulwechsel auf eine zum alleinigen Förderort bestimmte Sonderschule nicht getroffen hat, erfüllt der Antragsteller seine Schulpflicht an der allgemeinen Schule (vgl. Ziffer I. 1.3 des Einführungserlasses zum Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen vom 29. Mai 1995 - GABL. NRW. I S. 107) und kann nicht auf den Besuch einer Sonderschule verwiesen werden.

Nur ein Schüler, der am Unterricht einer anderen Schule nicht teilnehmen oder durch ihn nicht hinreichend gefördert werden kann, besucht nach § 33 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung vom 8. November 1978 (SGV. NRW. 223) eine seiner Behinderung entsprechende Sonderschule. Auch wenn entsprechend der Mitteilung des Schulamtsdirektors F. vom Schulamt für den M. Kreis vom 17. November 1999 an das Kreissozialamt die Erziehungsberechtigten des Antragstellers auf Grund der Entscheidung der Bezirksregierung A. vom 7. Juli 1998 "ein Wahlrecht zum Besuch der Grundschule S. oder der zuständigen Schule für Geistigbehinderte" haben, kann von ihnen bei summarischer Prüfung die Ausübung dieses Wahlrechts im Sinne eines Besuchs der Sonderschule zumal im laufenden Schuljahr (vgl. § 14 Abs. 2 VO-SF) nicht verlangt werden.

Nach allem kann auch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes derzeit nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Besuchs einer Schule für geistig Behinderte verneint werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.