OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2000 - 13 U 181/99
Fundstelle
openJur 2011, 78551
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 15 O 44/99
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 6. Juli 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abge-ändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner unter Einschluss der landgerichtlichen Verurteilung an die Klä-gerin 18.337,03 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 56 % und die Beklagten 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 3.814,82 DM und die Klägerin um 4.946,29 DM.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Grund eines Verkehrsunfalles, der sich am 22.12.1998 in S, L-Straße ereignet hat, auf Schadensersatz in Anspruch.

Unfallbeteiligt waren die Klägerin mit ihrem Pkw Mercedes Benz sowie der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte BMW, welcher vom Beklagten zu 1) geführt wurde.

Der Beklagte zu 1) fuhr ca. 50 m hinter der Kreuzung N-straße/ L-Straße aus streitiger Ursache mit seinem Fahrzeug von hinten auf den Mercedes der Klägerin auf und schob den Mercedes auf den davor verkehrsbedingt anhaltenden Opel Corsa des Zeugen Q. Der L-Straße verfügt über 2 Fahrstreifen je Fahrtrichtung. Die Klägerin hatte vor der Kollision zunächst den linken Fahrstreifen benutzt und war - nach dem Überholen des Beklagten zu 1) - auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, wo auch die Kollision stattfand. Die Einzelheiten sind streitig, insbesondere wo der Überholvorgang erfolgte.

Der Klägerin ist unfallbedingt ein Schaden in Höhe von 23.283,32 DM entstanden. Die Klägerin hatte zunächst lediglich 21.783,32 DM geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 21.05.1999 nahm sie, gestützt auf die Bescheinigung des Sachverständigenbüros Wessels vom 07.05.1999, eine Klageerweiterung in Höhe von 1.500,00 DM vor. Streitig zwischen den Parteien sind nur die Mietwagenkosten in Höhe von 3.620,36 DM gemäß Rechnung vom 08.01.1999 (Blatt 16 d. A.).

Die Klägerin behauptet, den Beklagten zu 1) vor der Kreuzung

N-straße/L-Straße überholt zu haben, weswegen dieser Überholvorgang in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Der Unfall sei ausschließlich auf das Fehlverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Dieser habe keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe erst nach der Kreuzung N-straße/L-Straße den Beklagten zu 1)

überholt. Dabei sei sie in eine zu kleine Lücke eingeschert. Gleichzeitig habe die Klägerin ihren Pkw abgebremst. Hierauf sei zurückzuführen, daß der Beklagte zu 1) nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können. Bezüglich der Mietwagenkosten meinen die Beklagten, daß die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Dazu behaupten sie, sie habe den Mietwagen erst am 07.01.1999 angemietet.

Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen Q, T und L der Klage in Höhe von 14.522,21 DM stattgegeben. Es ist von einer Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten bei einem Gesamtschaden von 21.783,32 DM ausgegangen. Der Beklagte habe den Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Die Klägerin sei entgegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO in eine zu kleine Lücke gefahren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß die Klägerin erst nach der Kreuzung den Beklagten zu 1) überholt habe.

Die Beklagte zu 2) hat am 16.08.1999 den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag nebst 300,13 DM Zinsen an die erstinstanzlichen Anwälte der Klägerin überwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche auf 100 %-Basis unter Berücksichtigung des gezahlten Betrages weiterverfolgt. Das Landgericht habe die Klageerhöhung in Höhe von 1.500,00 DM nicht berücksichtigt. Des weiteren greift die Klägerin die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung an.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Gründe

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Klage ist in Höhe weiterer 3.814,82 DM begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823, 249 ff. BGB, 3 Nr. 1 PflVG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 18.337,03 DM. Dies entspricht einer Quote von 80:20 zu Lasten der Beklagten. Der Beklagte zu 1) hat den Unfall schuldhaft verursacht. Demgegenüber lässt sich ein Verschulden der Klägerin nicht feststellen.

1.)

Der Beklagte zu 1) hat gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen. Er ist auf das Fahrzeug der vorausfahrenden Klägerin aufgefahren, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte.

a)

Wer auf einen Vorausfahrenden auffährt, war im Regelfall unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Gegen ihn spricht der Beweis des ersten Anscheins. Ihn trifft grundsätzlich die Alleinhaftung (Jagusch/Hentschel zu § 4 StVO Rdnr. 17 ff., m.w.N.).

Die Regeln über den Anscheinsbeweis finden jedoch keine Anwendung, wenn ernsthaft die Möglichkeit besteht, daß das Fahrzeug, auf welches aufgefahren wird, plötzlich in die Fahrspur des Auffahrenden gewechselt ist und ihm damit den Bremsweg verkürzt hat. Hierfür ist der Auffahrende darlegungs- und beweispflichtig (BGH VersR 1987, 906; OLG Köln VersR 1991, 1195; OLG Karlsruhe VersR 1991, 1071).

Ereignet sich die Kollision mit dem Nachfolgenden im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel spricht wegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO sogar der Anschein für eine Missachtung der gesteigerten Sorgfaltspflichten durch denjenigen, der den Fahrstreifen wechselt (Jagusch/Hentschel zu § 7 StVO Rdnr. 17 m.w.N.). Wenn sich jedoch derjenige, der den Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, wieder ordnungsgemäß eingeordnet hat, so ist es Sache des Nachfolgenden, wieder für den richtigen Sicherheitsabstand zu sorgen (OLG Nürnberg VersR 1961, 574).

b)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zu 1) den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zunächst nicht ausgeräumt. Überdies ist positiv bewiesen, daß der Beklagte zu 1) die oben dargestellten Pflichten des nachfolgenden Fahrzeugführers nicht eingehalten hat. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Beklagte zu 1) auf einen von der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführten Fahrstreifenwechsel verspätet reagierte, so daß er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhielt. Dies führte zu dem Unfall, als die Klägerin verkehrsbedingt abbremsen musste.

aa)

Allerdings geht der Senat zunächst nicht davon aus, daß es sich vorliegend um einen "typischen" Auffahrunfall gehandelt hat. Dies wäre z.B. dann der Fall gewesen, wenn der Beklagte zu 1) eine längere Zeit hinter der Klägerin gefahren wäre und es dann aus Unaufmerksamkeit zum Unfall gekommen wäre. Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, daß die Klägerin den Fahrstreifenwechsel bereits vor der Kreuzung N-straße/L-Straße vorgenommen hat. Zwar hat die Zeugin T (Tochter der Klägerin) die Darstellung der Klägerin im wesentlichen bestätigt. Der Senat ist jedoch von der Richtigkeit der Darstellung der Zeugin nicht überzeugt. Die Zeugin hat sich sowohl in der Vernehmung vor dem Senat als auch innerhalb ihrer schriftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren auffallend zurückhaltend ausgedrückt ("der Fahrbahnwechsel ... hat meines Erachtens keinerlei Auswirkungen auf den Unfall gehabt").

Für den Senat ist die von der Zeugin vorgenommene Einschränkung ("meines Erachtens") ihrer Aussage nicht nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, daß der Fahrstreifenwechsel, wäre er weit vor der Kreuzung N-straße/L-Straße vorgenommen worden, in keinerlei ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall stehen würde.

Schließlich steht der Aussage der Zeugen T die Aussage des Zeugen Q gegenüber. Dieser hat bekundet, den BMW des Beklagten zu 1)hinter sich an der Ampelanlage der Kreuzung N-straße/L-Straße wahrgenommen zu haben. Dies wäre nicht möglich gewesen, falls der Fahrstreifenwechsel zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen wäre. Dann hätte sich der Mercedes der Klägerin hinter dem Zeugen Q befinden müssen. Der Zeuge Q hat eine solche Feststellung jedoch gerade nicht getroffen. Zwar verkennt der Senat nicht, daß die Aussage des Zeugen Q in einem gewissen Widerspruch zu den Erklärungen des Beklagten zu 1) steht (Halten vor der Ampel

oder Durchfahren an der Kreuzung). Im Kern stimmen die Aussage des Zeugen Q und die Einlassung des Beklagten zu 1) jedoch überein.

bb)

Der Sachverständige Dipl.-Ing. H hat - ausgehend von der Prämisse, daß der Fahrstreifenwechsel nicht vor der Kreuzung

N-straße/L-Straße durchgeführt worden ist, zwei mögliche Unfallalternativen aufgezeigt.

Zum einen hat der Sachverständige den Fall analysiert, daß die Klägerin den Fahrstreifenwechsel unmittelbar im Kreuzungsbereich begonnen hat (Darstellung Anlage C 1); zum anderen hat der Sachverständige in einer weiteren Analyse berücksichtigt, daß die Klägerin den Fahrstreifenwechsel eventuell außerhalb des Kreuzungsbereichs noch rund 20 m vor der späteren Kollision begonnen hat (Darstellung gemäß Anlage C 2).

Auf Grund der weiteren Ausführungen des Sachverständigen geht der Senat jedoch davon aus, daß die Klägerin unmittelbar nach dem Passieren der Ampel an der Kreuzung N-str./L-Straße mit der Durchführung des Fahrstreifenwechsels (von der linken zur rechten Fahrspur) begonnen hat. Denn die andere vom Sachverständigen aufgezeigte Alternative wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen technisch nur dann nachvollziehbar, wenn das Ende des Einschervorganges, der Stillstand des Mercedes und die Kollision zwischen BMW und Mercedes ohne nennenswerte zeitliche Verzögerungen stattgefunden hätten. Ein solcher Unfallhergang hat jedoch keiner der Beteiligten geschildert. Sowohl die Zeugen T und Q als auch die Klägerin selbst haben angegeben, vor der Kollision eine geraume Zeit gestanden zu haben. Der Beklagte zu 1) hat selbst angegeben, daß die Klägerin vor ihm in die rechte Fahrspur eingeschert sei, er noch gehupt habe und erst dann aufgefahren sei.

cc)

Ist jedoch davon auszugehen, daß die Klägerin den Fahrstreifenwechsel unmittelbar nach dem Passieren der Ampel begonnen hat, so ergeben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen folgende Weg-Zeit-Zusammenhänge:

Die Klägerin und der Beklagte zu 1) passierten die Ampelanlage mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 bzw. 40 km/h. Rund 6 sec. und 65 m vor der späteren Kollision begann die Klägerin damit, den Fahrstreifenwechsel vorzunehmen. Die Klägerin beendete den Fahrstreifenwechsel vollständig rund 20 m und 3 sec. vor der Kollision. Gleichzeitig bremste sie ihr Fahrzeug auf Grund des sich vor ihr gebildeten Rückstaus ab. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte zu 1) rund 13 m hinter dem Fahrzeug der Klägerin. Auf den Bremsbeginn des Mercedes hätte der Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt selbst durch Abbremsen reagieren müssen. Er reagierte jedoch erst 1,4 sec. vor der späteren Kollision und damit rund 1,5 sec. zu spät. Dies gereicht ihm zum Vorwurf. Der Senat kann nur mutmaßen, daß die verspätete Reaktion damit zusammenhängt, daß der Beklagte zu 1) anstatt sachgerecht zu reagieren, zunächst im Wege einer Maßregelung die Klägerin "anhupte".

Nachdem sich die Klägerin wieder ordnungsgemäß auf den rechten Fahrstreifen eingeordnet hatte, oblag es dem Beklagten zu 1), für den erforderlichen Sicherheitsabstand zu sorgen. Dies hätte der Beklagte zu 1) ohne weiteres durch eine ordnungsgemäße Reaktion im Sinne eines Abbremsens bewerkstelligen können. Dann wäre er auch vor dem Mercedes der Klägerin zum Stehen gekommen, als dieser verkehrsbedingt (wegen des Pkw des Zeugen Q) anhalten musste.

2.)

Demgegenüber lässt sich ein Verschulden der Klägerin nicht feststellen.

a)

Insbesondere hat die Klägerin nicht gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO verstoßen. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Entgegen der Darstellung des Beklagten zu 1) ist die Klägerin nicht in eine zu kleine Lücke eingeschert. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H nahm die Klägerin einen - bezogen auf den Beklagten zu 1) - gefahrlosen Fahrstreifenwechsel vor. Sie ist rund 13 m vor dem BMW in die rechte Fahrspur eingeschert. Dieser Abstand reicht aus, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

b)

Allerdings war der Unfall für die Klägerin nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Im Hinblick darauf, daß zum Zeitpunkt der Einleitung des Fahrstreifenwechsels bereits deutlich wurde, das sich auf dem rechten Fahrstreifen ein Rückstau gebildet hatte, hätte ein Idealfahrer davon Abstand genommen, den Fahrstreifenwechsel wie geschehen durchzuführen. Er hätte seine Geschwindigkeit reduziert, nach rechts geblinkt und gewartet, bis nachfolgende Verkehrsteilnehmer ihm das Einscheren ermöglicht hätten.

3.

Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Mitverschuldens- und Verursachungsanteile führt zu einer Haftungsverteilung von 4/5 zu 1/5 zu Lasten der Beklagten. Der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, die vom Mercedes-Pkw der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr zurücktreten zu lassen. Die Klägerin hat einen objektiv betriebsgefahrerhöhenden Vorgang durchgeführt. Sie hat einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen, obwohl sie - nach eigenen Angaben - bereits bemerkt hatte, daß sich in Fahrtrichtung H ein Rückstau gebildet hatte.

4.

Der Gesamtschaden der Klägerin beträgt 22.921,29 DM.

a)

Unstreitig sind folgende Schadenspositionen:

Fahrzeugschaden 18.000,00 DM

SV-Kosten 1.543,96 DM

Kostenpauschale 40,00 DM

Abschleppkosten 79,00 DM

insgesamt 19.662,96 DM

b)

Diesem Betrag sind Mietwagenkosten in Höhe von 3.258,33 DM hinzuzurechnen.

aa)

Die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten gemäß der eingereichten Rechnung sind dem Grundsatz nach berechtigt. Die Angriffe der Beklagten verfangen nicht. Bei dem in der Rechnung eingesetzten Datum "07.01.98" handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Dies folgt aus dem Umstand, daß die Rechnung über die Mietwagenkosten vom 08.01.1999 datiert.

bb)

Die Klägerin muss sich jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Aufwendungen für ihr eigenes Fahrzeug einen Abzug in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten anrechnen lassen (vgl. hierzu Palandt zu § 249 Rdnr. 14 a; OLG Hamm 1992, 261; OLG Hamm r+s 1998, 106; Senatsurteil vom 26.01.2000, 13 U 149/99). Es

lässt sich nicht feststellen, daß die Klägerin ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat. Der Mercedes C 180 Esprit wird in die Klasse F eingestuft; der Audi A 4 wird zum Teil ebenfalls in dieselbe Klasse (vgl. zur Einstufung beider Fahrzeuge NJW 1998, 2112 und 2108).

cc)

Die Mietwagenkosten betragen demnach 3.620,36 DM ./. 362,03 DM = 3.258,03 DM.

c)

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin errechnet sich demnach insgesamt wie folgt:

Unstreitige Positionen 19.662,96 DM.

Mietwagenkosten 3.258,03 DM

= 22.921,29 DM

Davon 4/5 = 18.337,03 DM.

Damit 3.814,82 DM mehr als vom Landgericht zuerkannt. Das Landgericht hat die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21.05.1999 (Blatt 54 d.A.) vorgenommene Klageerhöhung wegen des nachgewiesenen erhöhten Wiederbeschaffungwertes (vgl. Bescheinigung des Sachverständigenbüros Wessels vom 07.05.1999, Blatt 55 d.A.) unberücksichtigt gelassen.

5.

Der Zinsanspruch ist nicht im Streit.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.