LG Bonn, Urteil vom 16.02.2011 - 5 S 166/10
Fundstelle
openJur 2011, 77380
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 C 464/08
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11.05.2010 - 14 C 464/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2 ZPO, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz gem. den §§ 280 Abs. 1 und 3, 634 Nr. 4, 631 BGB verneint. Auch die in zweiter Instanz durchgeführte ergänzende Befragung der Sachverständigen hat ergeben, dass die Rollos nicht durch einen Reinigungsfehler des Beklagten eingelaufen (bzw. geschrumpft) sind, sondern dass dieser Vorgang auf eine Beschaffenheit des Reinigungsguts zurückzuführen ist, die für den Beklagten bei Annahme der Rollos nicht zu erkennen war.

Dabei ist schon zweifelhaft, ob überhaupt alle vier Rollos einen Mangel aufweisen, nachdem nur bei zwei der vier Rollos die Schrumpfung den von der Sachverständigen dargelegten Toleranzwert von bis 3 % der Ausgangsbreite überschritten hat.

Dies kann aber ebenso wie die Frage, ob auf eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten allein aus dem Umstand geschlossen werden kann, dass die Rollos nach dem Reinigungsprozess in der Breite eingelaufen waren, dahinstehen. Denn der Beklagte den Entlastungsbeweis geführt, also dargelegt, dass er das Einlaufen der Rollos nicht zu vertreten hat.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest

dass das Einlaufen nicht auf einen Fehler beim Reinigungsprozess, etwa einem Waschen entgegen den Pflegehinweisen, beruht, sondern die Schrumpfung beim Waschen dem Material bereits anhaftete, da er Stoff nicht oder nicht mehr so fixiert war, dass der grundsätzlich normale Einlaufprozess in einem vertretbaren Rahmen gehalten wird.

a) Die Sachverständige konnte aufgrund der optischen und haptischen Materialprüfung ausschließen, dass die Rollos (viel) zu heiß gewaschen wurden. Sie hat überzeugend dargelegt, dass es bei einem Waschvorgang ab ca. 60 Grad Celsius zu irreversiblen Schäden an der Ware kommt, der Stoff knittert oder sich zusammenzieht, ohne dass man dies durch Bügeln oder Spannen wieder beseitigen könnte. Dies war bei den streitgegenständlichen Rollos nicht der Fall.

Zwar konnte die Sachverständige nicht ausschließen, dass die Ware geringfügig zu warm gewaschen wurde. Da sich aber nach den Ausführungen der Sachverständigen bei dem vorliegenden Material im Bereich einer Waschtemperatur zwischen 40 und 60 Celsius keine entscheidend anderen Belastungen ergeben und es eine andere Erklärung für den Schrumpfungsprozess gibt (nämlich die sog. "Entspannungskrumpfung" siehe dazu nachfolgend b), liegen keine Anhaltspunkte für ein Waschen entgegen der Pflegeanleitung vor. Der erst in zweiter Instanz konkret aufgestellten Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe die Rollos mit mehr als 40 Grad gewaschen, und der Gegendarstellung des Beklagten, er habe die Rollos nur bei 30 Grad gewaschen, war nicht gesondert durch Vernehmung der beklagtenseits benannten Zeugin nachzugehen. Denn die Behauptung der Klägerin beruht auf einer Mutmaßung, da sie - aus Laiensicht verständlich - darin die einzige Möglichkeit für das Einlaufen sah, nachdem sie selbst die Rollos mehrmals bereits zu Hause bei 40 Grad gewaschen hatte. Diese Mutmaßung hat sich aber nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen als nicht haltbar erwiesen.

b) Denn danach ist es entgegen der laienhaften Annahme nicht verwunderlich, dass die bereits mehrmals gewaschenen Rollos nun erstmals in der Reinigung geschrumpft sind. Denn der Waschvorgang wird von so vielen Einzelkomponenten bestimmt (Maschinen- oder Handwäsche, Größe und Bestückung der Maschine, Art des Waschmittels, Trocknung etc.), dass die Veränderung nur einer Komponente plötzlich dazu führen kann, dass der Stoff erstmals oder mehr als zu vor schrumpft.

Diesen Schrumpfungsprozess hat die Sachverständige eingehend und nachvollziehbar wie folgt erläutert: Da es sich vorliegend um gewebtes Material handelt, bei dem beim Herstellungsprozess der Faden gespannt wird und - wie bei einer Gardine üblich - Zwischenräume zwischen den längs und quer gespannten Fäden entstehen, ist es grundsätzlich normal, dass beim Waschen diese Spannung verloren geht und der Faden sich auf seine ursprüngliche Länge zusammenzieht. Um dies zu verhindern oder möglichst gering zu halten, wird der Stoff bei der Herstellung fixiert. Diese Fixierung hat sich nun bei der Wäsche durch den Beklagten gelöst (sog. Entspannungskrumpf). Dass es sich um eine solche Entspannungskrumpfung und nicht um einen zu heißen Waschvorhang handelt, hat die Sachverständige überzeugend damit erklärt, dass diese Schrumpfung - im Gegensatz zum echten "Einlaufen", bei dem die Webfäden in ihrer Struktur selbst angegriffen werden - reversibel ist. Durch Bügeln kann der Stoff wieder ganz oder jedenfalls annähernd auf seine Ausgangsbreite zurückgeführt werden, wie die Sachverständige dies bei einem der untersuchten Rollos getestet hat. Insofern hat die Sachverständige auch nicht nur eine theoretische Ursache aufgezeigt, sondern das Vorliegen eines Entspannungskrumpfes im vorliegenden Fall für die Kammer überzeugend dargelegt.

c) Ein Behandlungsfehler liegt auch nicht in dem Glätten der Rollos mittels einer Dampfpresse. Nach der Pflegeanleitung der Rollos ist ein mäßig heißes Bügeln (150 Grad Celsius) möglich, eine Einschränkung für das Bügeln mit Dampf wird nicht gemacht. Dass die Rollos hier höheren Temperaturen als 150 Grad Celsius ausgesetzt waren, hat weder die Klägerin konkret vorgetragen noch gibt es dafür irgendwelche Hinweise. Soweit der Beklagte einmal selbst von 160 Grad gesprochen hat, hat er bereits erstinstanzlich klargestellt, dass er damit die Dampftemperatur im Kessel meinte und nicht die Temperatur, der das zu glättende Material ausgesetzt ist. Dass die Behandlung durch eine Dampfpresse sogar schonender ist als die durch ein Bügeleisen, bei dem es zu einem direkten Kontakt mit der Ware kommt, hat die Sachverständige bestätigt. Hinweise auf eine Materialveränderung durch die Dampfpresse konnte sie nicht feststellen.

d) Die Kammer hat auch keinen Anlass an der Sachkunde der Sachverständigen deshalb zu zweifeln, weil sie in ihrem schriftlichen Gutachten davon ausgegangen war, die Rollos seien chemisch gereinigt worden. Es handelt sich nicht um eine Fehleinschätzung, die ihre fachliche Qualifikation tangiert. Denn die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass man technisch nur durch einen Labortest klären kann, ob der Stoff chemisch gereinigt oder gewaschen wurde, dass man dies dem Stoff also nicht ansehen oder anfühlen kann. Insofern hat sie nicht aus einem erhobenen Befund falsche Schlüsse gezogen, sondern ihr ist bei der Erfassung des Akteninhalts ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen, nachdem zwischen den Parteien unstreitig war, dass die Rollos gewaschen worden sind. Die Sachverständige hat auch überzeugend dargelegt, dass die Entspannungskrumpfung aufgrund der mechanischen Belastung sowohl bei der chemischen Reinigung als auch bei der Wäsche eintreten kann. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte - und solche werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen - dass entgegen der Annahme der Sachverständigen eine Laboruntersuchung des Stoffs ergeben könnte, dass hier keine Entspannungskrumpfung, sondern ein Reinigungsfehler vorliegt.

2. Der Beklagte hat auch nicht dadurch gegen Pflichten aus dem Reinigungsvertrag verstoßen, dass er die Klägerin bei Annahme der Rollos nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Entspannungskrumpfung eintreten kann.

Grundsätzlich kann das Reinigungsunternehmen darauf vertrauen, dass es bei einer Behandlung gemäß Pflegeanleitung nicht zu einer Entspannungskrumpfung über die zulässige Toleranz hinaus kommt. Die Möglichkeit der Entspannungskrumpfung besteht nach den Ausführungen der Sachverständigen generell, wenn die Ware beim Herstellungsprozess nicht ausreichend fixiert wurde, ohne dass man dies bei der Warenschau erkennen kann. Dass sich das mögliche "Einlaufen" hier konkret für den Beklagten aufdrängen musste, ist nicht ersichtlich.

3. Die Klägerin kann auch keine Rechte daraus herleiten, dass der Beklagte die Rollos nicht durch intensives Bügeln auf ihre Ursprungsbreite zurückgeführt hat. Denn es steht schon technisch nicht fest - und die Klägerin stellt dies in Abrede -, dass die Entspannungskrumpfung vollständig hätte wieder rückgängig gemacht werden können; zudem war der Beklagte nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, da er den Mangel - wie ausgeführt - nicht zu vertreten hatte; schließlich wäre der Beklagte auch bei einer zu Unrecht verweigerten Nachbehandlung mangels Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht verpflichtet, die Kosten der Neuanschaffung der Rollos zu ersetzen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts geboten ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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