VG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2011 - 23 K 7945/08
Fundstelle
openJur 2011, 77153
  • Rkr:

1. Im Fall des Kindes einer Beamtin, welches eine Schädigung i.S.v. § 30 Abs 1 S 3 BeamtVG durch schädliche Einwirkungen auf seine Mutter während der Schwangerschaft geltend macht, ist eine Verpflichtungsklage auf Anerkennung einer Schädigung gemäß § 30 Abs 1 S 3 BeamtVG statthaft, da an einer solchen Anerkennung ein Interesse besteht.

2. § 30 Abs 1 S 2 und S 3 i.V.m. § 30 Abs 2 S 2 BeamtVG räumen dem Kind einer Beamtin subjektive Rechte ein, die dieses im eigenen Namen geltend machen kann.

3. Die aus § 45 Abs 4 BeamtVG folgende Antragsfrist für Ansprüche des Kindes gemäß § 30 Abs 2 S 2 BeamtVG beginnt mit der Geburt, unabhängig davon, wann die Sorgeberechtigten erkannten oder erkennen konnten, dass die Möglichkeit einer Schädigung des Kindes durch schädliche Einwirkungen aus dem dienstlichen Bereich während der Schwangerschaft besteht. Dies gilt auch, wenn die Krankheit überhaupt erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist nach § 45 Abs 4 S 2 i.V.m. § 45 Abs 2 BeamtVG auftritt.

4. Eine Verpflichtungsklage auf Anerkennung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs 3 S 1 BeamtVG setzt voraus, dass der Beamte diese zuvor bei der Behörde geltend gemacht hat. Dies stimmt mit dem Meldeerfordernis nach § 45 Abs 1 BeamtVG überein. Eine schlichte Erwähnung in umfangreichem vorgerichtlichen Vortrag eines Beamten im Zusammenhang mit einer anderen Krankheit reicht nicht aus.

5. Krankheiten, denen der Beamte nicht nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt ist, sondern die aus den räumlichen Bedingungen des Dienstes folgen, können nicht als Berufskrankheiten gemäß § 31 Abs 3 S 1 BeamtVG anerkannt werden. Dadurch sind sämtliche Bauschadstoffe, Kfz-Abgase aus der Kfz-Werkstatt einer Berufsschule sowie Tabakrauch im Lehrerzimmer als Ursachen ausgeschlossen.

6. Die Anlage zur Berufskrankheitenverordnung - Berufskrankheitenliste - enthält eine abschließende Aufzählung der möglichen Berufskrankheiten. § 9 Abs 2 SGB VII ist nicht anwendbar, auch nicht analog.

7. Bei den offenen Tatbeständen der Berufskrankheitenliste, bei denen die schädigende Einwirkung, nicht jedoch die Erkrankung benannt ist ("Erkrankungen durch ...", z.B. Gruppe 13), ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die schädigende Einwirkung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft generell zu einer bestimmten Erkrankung führen kann. Dabei ist bei bösartigen Erkrankungen auf die konkrete Tumorlokalisation bzw. die Art der Erkrankung abzustellen. Dass "Krebs" allgemein verursacht werden kann, reicht nicht aus.

8. Phthalate und Phenol sind in der Berufskrankheitenliste als schädigende Substanzen nicht aufgeführt.

9. Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass Benzoleinwirkungen zum Auftreten von Brustkrebs führen; dies ist deshalb keine "Erkrankung durch Benzol".

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1. zu 2/3, der Kläger zu 2. zu 1/3.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2010 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klagen haben keinen Erfolg.

Die Klage des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet (I.). Die Klage der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen nicht begründet (II.)

Es ist zunächst zulässig, dass die Kläger ihre verschiedenen Begehren in einem Klageverfahren verfolgen. Dies ist im Wege der einfachen Streitgenossenschaft gemäß § 64 VwGO in Verbindung mit § 60 der Zivilprozessordnung (ZPO) möglich, weil die Kläger aus demselben tatsächlichen Grund - den vorgetragenen Schadstoffeinwirkungen im Dienstgebäude des BBZ H - klagen und gleichartige und auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen beruhende Ansprüche geltend machen. Es handelt sich um eine einfache Streitgenossenschaft, da die Kläger ihre verschiedenen Begehren auch in getrennten Klageverfahren geltend machen könnten und kein Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft vorliegt, § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 ZPO.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 64 Rn. 4 ff.

Dies stellt zugleich eine objektive Klagehäufung dar, die gemäß § 44 VwGO zulässig ist, da die Klagen im Zusammenhang stehen, sich gegen denselben Beklagten richten und dasselbe Gericht zuständig ist.

I.

Die Klage des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig, insbesondere statthaft.

Der Kläger macht die Verpflichtung des beklagten Landes zur Erteilung eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes - der Anerkennung seiner Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ I als Schädigung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG - geltend. Der Einzelrichter geht davon aus, dass es im Fall eines Kindes einer Beamtin, welches Ansprüche gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 BeamtVG aufgrund einer Schädigung während der Schwangerschaft gegenüber dem Dienstherrn der Mutter geltend macht, sinnvoll und auch rechtlich möglich ist, einen feststellenden (Grund-)Verwaltungsakt zu erlassen, ähnlich der Anerkennung eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit, die gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannt werden. Diese Vorschrift ist auf die Schädigung des Kindes einer Beamtin im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 BeamtVG - zumindest entsprechend - anzuwenden. Dies ist sinnvoll, weil so die grundsätzliche Frage, ob eine Gesundheitsbeschädigung eines Kindes durch einen Dienstunfall der Mutter oder deren Gesundheit gefährdende Einwirkungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG verursacht worden ist, vorab, gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlich, geklärt werden kann. Ist eine solche Schädigung bestandskräftig anerkannt, können dann alle Einzelfragen der Gewährung von Leistungen der Dienstunfallfürsorge an das Kind gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG behandelt werden.

Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil ihm möglicherweise ein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf die Anerkennung seiner Krankheit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG zusteht. Die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 (VersÄndG 2001) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingefügten Regelungen über die Folgen von Schädigungen der Kinder von Beamtinnen durch Dienstunfälle oder schädliche Einwirkungen während der Schwangerschaft (§§ 30 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, 45 Abs. 4 BeamtVG) begründen eigene Rechte des Kindes,

vgl. Begründung des Entwurfs eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001, BTDr. 14/7064, S. 32, Begründung A. II., sowie S. 35, B. "Zu Artikel 1, Zu Nummer 20 (§ 30)"; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2009, § 30 Rn. 38; Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 45 Erl. 6, Ziff. 1.

Hierfür spricht schon der Wortlaut von § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Aus diesem Grund hat der Einzelrichter den Kläger in das Rubrum des Verfahrens aufnehmen lassen. Es ist unter Berücksichtigung des mit der Klageschrift vom 18. November 2008 anhängig gemachten Begehrens, welches auch die Anerkennung der Krankheit des Klägers umfasst, im Wege der Auslegung nach § 88 VwGO davon auszugehen, dass mit der Klage auch die Rechte des Klägers gewahrt und geltend gemacht werden sollten. Dass er in der Klageschrift nicht als Kläger genannt ist, ist insofern unschädlich.

Der Klage steht nicht das Erfordernis eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO entgegen. Zwar hat der Kläger vor der Klageerhebung das gemäß § 68 Abs. 1, Abs. 2 VwGO grundsätzlich im Beamtenversorgungsrecht weiterhin erforderliche Vorverfahren (vgl. § 179 a Satz 2 Landesbeamtengesetz NRW - LBG - a. F. bzw. § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG n. F.) nicht durchgeführt. Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. Oktober 2008 ist zwar inhaltlich an ihn gerichtet und stellt ihm gegenüber einen Verwaltungsakt dar, es ist ihm gegenüber jedoch kein Widerspruchsbescheid, da die Bezirksregierung darin erstmals über das von seiner Mutter mit ihrem Widerspruch vom 12. Februar 2007 vorgebrachte Begehren, seine Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ I als "Berufskrankheit" anzuerkennen, entschieden hat. Ihm gegenüber war der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 8. Oktober 2008 deshalb ein Ausgangsbescheid, gegen den er zunächst Widerspruch hätte erheben müssen. Auch die Bezirksregierung hat im Widerspruchsbescheid jedoch nicht hinreichend klar nach den verschiedenen Begehren und den entsprechenden Verfahrensbeteiligten unterschieden und deshalb den Kläger auch nicht auf die gesonderte Widerspruchsmöglichkeit gegen die ihm gegenüber (erstmals) erfolgte Ablehnung seines Anerkennungsbegehrens mit einer Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung wies allein auf die Klage zum Verwaltungsgericht (VG) hin.

Dieser Widerspruch ist jedoch entbehrlich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist anerkannt, dass über die in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen vom Erfordernis eines Vorverfahrens hinaus ein solches dann entbehrlich ist, wenn der Zweck dieses Verfahrens nicht mehr erreicht werden kann. Das BVerwG hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass diese Zwecke nicht mehr erreicht werden können und deshalb ein Vorverfahren entbehrlich ist, wenn sich die beklagte oder anderweitig mit dem Verfahren befasste Widerspruchsbehörde in einer Weise zur Streitfrage geäußert hat, aufgrund der das (negative) Ergebnis eines nachzuholenden Widerspruchsverfahrens bereits feststeht.

Vgl. Urteile vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 ff., vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, DVBl. 1981, 502 ff., und vom 2. September 1983 - 7 C 97/81 -, DVBl. 1984, 91 ff.

Es ist offensichtlich, dass die Bezirksregierung Düsseldorf, die sowohl das beklagte Land im Klageverfahren vertritt, als auch Widerspruchsbehörde für einen Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid vom 8. Oktober 2008 war, über einen Widerspruch des Klägers nicht anders entschieden hätte. Sie hatte aus ihrer Sicht den maßgeblichen Sachverhalt durch das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. I vom 12. November 2007 ermittelt und sah keinen Raum für eine Anerkennung der Krankheit des Klägers, weil sie davon ausging, dass dann, wenn die Brustkrebserkrankung der Klägerin nicht anerkannt werden konnte, auch die Voraussetzungen einer Anerkennung der Krankheit des Klägers schon deshalb fehlen. Diesen Standpunkt hat die Bezirksregierung Düsseldorf auch im gesamten Klageverfahren beibehalten. Sie hat auch - ohne dass dies erforderlich wäre - nach der (klarstellenden) Einbeziehung des Klägers in das Klageverfahren im Zusammenhang mit der Ladung vom 9. Dezember 2010 nicht gerügt, dass das Vorverfahren fehle.

Der Kläger hat zudem die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 VwGO gewahrt, auch wenn der Einzelrichter erst im Dezember 2010 veranlasst hat, ihn in dem Verfahren als Kläger aufzunehmen. Dies diente allein der Klarstellung und hat keinen konstitutiven Charakter. Nach den obigen Ausführungen war schon die Klageschrift vom 18. November 2008 - auch aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung - derart auszulegen, dass auch der Sohn der Klägerin sein Begehren auf Anerkennung seiner Krankheit im eigenen Namen - und demnach als Kläger - geltend machte Die Klageschrift ging angesichts der am 21. Oktober 2008 erfolgten Aufgabe des Widerspruchsbescheids zur Post am 18. November 2008 fristgerecht ein (§§ 74, 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 222 ZPO).

Die Klage des Klägers ist jedoch nicht begründet. Soweit sich der als Widerspruchsbescheid bezeichnete Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. Oktober 2008 auf den Kläger bezieht, ist dieser rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ I als Schädigung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen einer Anerkennung der Erkrankung des Klägers an Diabetes Mellitus Typ I als Schädigung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG liegen nicht vor. Hier fehlt es schon an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung einer solchen Schädigung.

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG wird Unfallfürsorge auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Nach Satz 3 der Vorschrift gilt dies auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG - also eine Berufskrankheit - zu verursachen. In diesen Fällen erhält das Kind der Beamtin gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG Leistungen für das Heilverfahren (§§ 33, 34), Unfallausgleich (§ 35) und Unterhaltsbeitrag gemäß § 38 a BeamtVG. Die hierauf bezogenen besonderen Verfahrensregelungen sind in § 45 Abs. 4 BeamtVG enthalten: Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist (Satz 1). Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen (Satz 2). § 45 Abs. 2 BeamtVG gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt (Satz 3). Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch den Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden (Satz 4).

Der Kläger macht die Anerkennung einer Schädigung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG geltend, da er sich auf schädliche Dauereinwirkungen beruft, denen seine Mutter nach seinem Vorbringen während der Schwangerschaft im BBZ ausgesetzt gewesen sein soll. In einer solchen Konstellation kommt eine Schädigung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht in Betracht, da dies einen Dienstunfall der beamteten Mutter und damit ein plötzliches Ereignis (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) voraussetzt, woran es bei Dauereinwirkungen fehlt.

Der Einzelrichter lässt offen, ob die mit dem VersÄndG 2001 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 eingefügten Vorschriften, aus denen der Kläger seinen Anspruch ableitet, überhaupt auf seinen Fall Anwendung finden. Teilweise wird die Auffassung vertreten, das VersÄndG 2001 enthalte keine Übergangsregelung und erfasse deshalb nur Einwirkungen, denen die Beamtin nach dem 31. Dezember 2001 ausgesetzt war. Vor diesem Zeitpunkt liegende Einwirkungen blieben unberücksichtigt. Dies schließe vor dem 1. Januar 2002 geborene Kinder von den neu geschaffenen Ansprüchen aus.

Vgl. Bauer, a. a. O., § 45 Erl. 6 Ziff. 1; § 30 Erl. 2b Ziff. 1.3; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand November 2009, § 30 BeamtVG Rn. 52, § 45 BeamtVG Rn. 18 a - c.

Für diese Auffassung spricht Einiges, insbesondere der Grundsatz, dass für die Beurteilung, ob schädliche Einwirkungen im dienstlichen Bereich zur Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG führen können, auf die Rechtslage und den Stand der Berufskrankheitenliste abzustellen ist, die im Zeitpunkt der Einwirkungen galt bzw. gilt.

Darauf kommt es jedoch nicht an, weil auch dann, wenn man auf den Kläger den erst ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (zu seinen Gunsten) für anwendbar hält, der Anspruch nicht besteht, weil er nicht innerhalb der in § 45 Abs. 4 geregelten Fristen geltend gemacht worden ist. Der Einzelrichter geht dabei davon aus, dass dann, wenn man die Regelungen über die Anspruchsberechtigung des während der Schwangerschaft geschädigten Kindes gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auch auf vor dem 1. Januar 2002 geborene Kinder von Beamtinnen und auf vor diesem Zeitpunkt erfolgte schädliche Einwirkungen anwenden will, dann die Fristen gemäß § 45 Abs. 4 BeamtVG auch schon vor dem 1. Januar 2002 beginnen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorlagen.

Der Kläger hat die Antragsfrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 BeamtVG nicht eingehalten. Da es sich bei den in § 45 BeamtVG geregelten Fristen um Ausschlussfristen handelt, ist er mit seinem Anspruch ausgeschlossen, ohne dass das beklagte Land oder das Gericht insofern eine Wiedereinsetzung gewähren oder im Ermessenswege von der Frist absehen könnte.

Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 7. März 1995 - 1 UE 1098/92 -, IÖD 1995, 236 f.

Anders als im Fall einer Schädigung eines ungeborenen Kindes durch einen Dienstunfall der beamteten Mutter während der Schwangerschaft, für den gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erforderlich ist, dass der Dienstunfall der Mutter innerhalb der Fristen gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG gemeldet und gemäß Abs. 3 als Dienstunfall anerkannt worden ist, ist eine Meldung einer (möglichen) Berufskrankheit der Mutter im Fall von unter § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG fallenden dienstlichen Dauereinwirkungen nicht erforderlich. Jedoch ist ein Anspruch auf Unfallfürsorge für ein während der Schwangerschaft geschädigtes Kind einer Beamtin - und damit auch der Anspruch auf Anerkennung einer Schädigung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG - innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt geltend zu machen. Die 2-Jahres-Frist, die am Tag der Geburt beginnt, ist abgelaufen, da die Mutter des Klägers seine Erkrankung erst mit dem Widerspruch vom 12. Februar 2007 geltend gemacht hat. In Fällen, in denen Schädigungen erst nach Ablauf der 2-Jahres-Frist auftreten oder deren möglicher Zusammenhang mit im Dienst erfolgten schädlichen Dauereinwirkungen auf die Mutter während der Schwangerschaft erst später erkennbar wird, gilt die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG mit der Maßgabe, dass die Frist wiederum am Tag der Geburt zu laufen beginnt, § 45 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG. Auch diese Frist ist abgelaufen, da die Mutter des Klägers seine Erkrankung mit dem Widerspruch vom 12. Februar 2007 mehr als 13 Jahre nach seiner Geburt geltend gemacht hat.

Das BeamtVG sieht insofern keinen Spielraum für die Berücksichtigung des Umstands vor, dass die Erkrankung des Klägers an Diabetes Mellitus Typ I wohl erst im Sommer 2006 diagnostiziert worden ist und die Klägerin dann nach ihren Schilderungen erst im Jahr 2007 einen möglichen Zusammenhang mit ihrer Schadstoffexposition in der Schule während Schwangerschaft und Stillzeit erkannt hat. Die vom Kläger insofern gesehene Ungleichbehandlung mit gesetzlich Unfallversicherten stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar, da die Systeme der Beamtenversorgung einschließlich der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge einerseits und der gesetzlichen Sozialversicherungen, insbesondere der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), andererseits voneinander getrennte Versorgungssysteme darstellen, in denen bei weitgehenden Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten auch Unterschiede vorhanden und zulässig sind. Es gibt zudem keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Beamten dienstunfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern im allgemeinen Wirtschaftsleben gleichgestellt sein müssen,

vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -, BayVBl. 1995, 727 f.; VG Lüneburg, Urteil vom 15. März 2006 - 1 A 32/05 -, Juris Rn. 18.

Die unvermeidlichen Härten im Einzelfall, die sich - wie im Fall des Klägers - aus jeder gesetzlichen Ausschlussfrist ergeben, sind im System solcher Fristen angelegt und verfassungsrechtlich zulässig.

Das Rundschreiben des Bundesministerium des Innern (BMI) vom 3. September 2002 (GMBl. S. 689), wonach bei einer Schädigung eines Kindes einer Beamtin im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG die Ausschlussfrist erst beginne, wenn die Sorgeberechtigten bei einer ärztlichen Diagnose der Erkrankung mit einem Zusammenhang mit der Dienstausübung der Mutter rechnen konnten,

zitiert nach Bauer, a. a. O., § 45 Erl. 6, Ziff. 4,

führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Rundschreiben stellt kein für die Verwaltungsgerichte beachtliches Recht mit Außenwirkung dar, sondern enthält allein eine innerhalb der Verwaltung geltende Vorschrift. Zudem sind Verwaltungsvorschriften von Bundesministerien in der Landesverwaltung ohne Bedeutung. Darüber hinaus kann eine Verwaltungsvorschrift, die mit dem Gesetz nicht im Einklang steht, für ein VG nie Bedeutung entfalten. Die Regelung der Zehn-Jahres-Frist in § 45 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG ist in Bezug auf den Beginn mit dem Tag der Geburt eindeutig und lässt eine Auslegung, wie mit dem Rundschreiben erfolgt, nicht zu.

II.

Die Klage der Klägerin ist teilweise unzulässig, soweit sie die Leukopenie betrifft (1.), im Übrigen ist sie unbegründet (2.).

Sie ist als Verpflichtungsklage ohne Weiteres zulässig und insbesondere statthaft, soweit die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes zur Anerkennung ihrer Brustkrebserkrankung (in der Unfallmeldung vom 5. Dezember 2006: "Mammakarzinom rechte Brust, Lymphknotenmetastase rechte Axilla, sekundäres Armlymphödem") als Dienstunfall bzw. Dienstkrankheit gemäß § 31 BeamtVG begehrt.

1.

Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit die Verpflichtung zur Anerkennung der Leukopenie begehrt wird.

Es fehlt insofern an einem über diesen Streitgegenstand durchgeführten Verwaltungsverfahren, welches durch einen - hier insbesondere durch § 45 Abs. 1 BeamtVG als "Meldung" geforderten - Antrag auf Anerkennung der Leukopenie als Dienstunfall oder Berufskrankheit in Gang gesetzt werden müsste. Weil es daran fehlt, hat die Bezirksregierung Düsseldorf sich mit der Leukopenie der Klägerin überhaupt noch nicht befasst. In Betracht kommende Ermittlungen sind nicht erfolgt. Das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. I vom 12. November 2007 bezieht sich demgemäß nicht auf diese Erkrankung. Ein Ablehnungsbescheid in Bezug auf die Leukopenie ist nicht ergangen. Auch ein Widerspruchsverfahren, welches gegen eine Ablehnung durchzuführen wäre, und ein entsprechender Widerspruchsbescheid liegen nicht vor. In Bezug auf den Widerspruchsbescheid hat der Bevollmächtigte der Klägerin dies in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Nach der Einschätzung des Gerichts hat die Klägerin das Begehren auf Anerkennung der Leukopenie gemäß § 31 BeamtVG erstmals mit der Klage gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständiger Stelle geltend gemacht. Dies ist - jedenfalls wegen fehlenden Vorverfahrens, § 68 VwGO, vor allem aber weil das Begehren überhaupt noch nicht gegenüber der Behörde geltend gemacht worden ist - unzulässig.

Hierbei legt der Einzelrichter zugrunde, dass ein Begehren auf Anerkennung einer Krankheit gemäß § 31 BeamtVG - nach den für die Frage, ob eine Meldung im Sinne von § 45 Abs. 1 BeamtVG vorliegt, geltenden Maßstäben - voraussetzt, dass die zuständige Behörde in hinreichender Klarheit und Deutlichkeit durch den Beamten mit einem Sachverhalt konfrontiert wird, der bei sachgerechter Bewertung dazu führen muss, dass hierzu ein Verwaltungsverfahren durchzuführen, gegebenenfalls Ermittlungen anzustellen und das Verwaltungsverfahren mit einem Verwaltungsakt abzuschließen ist.

Zu den Anforderungen an eine Meldung im Sinne von § 45 Abs. 1 BeamtVG vgl. Urteil des Einzelrichters vom 27. April 2009 - 23 K 5499/07 -, www.nrwe.de (nicht rechtskräftig) m. w. N.

Nach diesem Maßstab hat die Klägerin vor der Klageerhebung in keiner Weise bei der Bezirksregierung als dienstvorgesetzter Stelle, an die eine Meldung im Sinne von § 45 Abs. 1 BeamtVG und dementsprechend auch das hier relevante vor der Klageerhebung erforderliche an die Behörde gerichtete Anerkennungs-Begehren zu richten ist, die Anerkennung ihrer Leukopenie gemäß § 31 BeamtVG geltend gemacht.

Diese Erkrankung ist zwar im vorgerichtlichen Vorbringen der Klägerin erwähnt, jedoch nicht in einer Weise, dass deren Anerkennung Streitgegenstand eines Verwaltungsverfahrens wäre oder ihre Bedeutung als Gegenstand eines unfallfürsorgerechtlichen Begehrens der Klägerin erkennbar geworden wäre. Dabei ist es nicht Aufgabe der dienstvorgesetzten Stelle, aus dem Vorbringen einer Beamtin, welches ca. 340 Akten-Seiten umfasst, jedwede körperliche Beeinträchtigung mit eventuellem dienstlichen Bezug herauszufiltern und von Amts wegen ein unfallfürsorgerechtliches Verwaltungsverfahren zu eröffnen, ohne dass die Beamtin ein entsprechendes Begehren deutlich macht. Der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen,

vgl. Bauer, a. a. O., § 45 Erl. 1, Ziff. 4.

Mit ihrer Unfallmeldung vom 5. Dezember 2006 meldete die Klägerin ihre Brustkrebserkrankung mit den entsprechenden Sekundärerkrankungen. In diesem 251-seitigen Konvolut ist die Leukopenie nicht erwähnt, wohl weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht diagnostiziert war. Mit dem Widerspruch vom 12. Februar 2007 machte die Klägerin deutlich und ausdrücklich die Erkrankung ihres Sohnes, des Klägers, zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Im Widerspruchsschreiben selbst ist die Leukopenie nicht erwähnt. Schon die Hervorhebung ihrer eigenen Erkrankungen in der Unfallmeldung sowie der Erkrankung ihres Sohnes im Widerspruch führt nach Einschätzung des Gerichts dazu, dass diese Erkrankungen nach dem objektivierten Empfängerhorizont einer sorgfältig arbeitenden Behörde Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sein sollten. Alles sonstige, dass nicht in dieser Weise hervorgehoben ist, sich aber im umfangreichen in den Anlagen zum Widerspruch enthaltenen Vorbringen der Klägerin finden lässt, ist nicht gemeldet im Sinne von § 45 Abs. 1 BeamtVG und nicht als Begehren an die Behörde in einer Weise herangetragen, wie dies für eine Klageerhebung im Wege der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ohne ergangenen Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid erforderlich wäre. Die Leukopenie findet sich in der Dienstunfallakte erstmals in Gestalt eines Attestes des Prof. Dr. med. C1 vom 18. Dezember 2006 (Beiakte 2, Bl. 295, Anlage 1 c zum Widerspruch). Dies reicht jedoch nicht aus, weil ansonsten z. B. auch die dort genannten Schlafstörungen zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens geworden wären. Dies wäre nicht sachgerecht. Auch in der Anlage 2a zum Widerspruch ("Brustkrebs einer Lehrerin und Diabetes Typ I ihres Sohnes - ein Dienstunfall", Beiakte 2, Bl. 296 ff.) erwähnt sie auf S. 28 ihrer Ausarbeitung im 2. Absatz unter Ziff. 12.1.3 die Leukopenie im Zusammenhang mit möglichen Einwirkungen von Benzol und Phenol (Beiakte 2, Bl. 323):

"Die Einwirkung kleinerer Mengen (von Benzol, Anm. des Einzelrichters) über einen längeren Zeitraum kann zu schwerer Schädigung des blutbildenden Systems und der Kapillaren führen. Während eine Leukopenie [...] schon sehr früh nachgewiesen werden kann, [...] (...) Selbst längere Zeit nach Wegfall der Benzolexposition können noch Blutbildveränderungen auftreten; Spätrezidive nach scheinbarer Ausheilung sind möglich. Ist meine zur Zeit noch bestehende Leukopenie eine Folge der Phenol/Benzol-Vergiftung? (siehe Anlage 1 c des Widerspruchs)."

Hier wird ein gewisser Zusammenhang mit den dienstlichen Schadstoffeinwirkungen hergestellt. Durch die Formulierung als Frage bleibt der Zusammenhang jedoch im Unbestimmten. Wäre dies als Feststellung formuliert, wäre es deutlicher, wobei sich auch dann die Frage stellen würde, ob Beamte ihre Begehren nicht so deutlich machen müssen, dass es nicht langwierigem Suchen in Hunderten von Aktenseiten bedarf, um mögliche Begehren herauszufiltern. Wegen der Frageform ist dies unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kein hinreichendes Geltendmachen dieser Erkrankung gegenüber der Bezirksregierung, welches die Klage zulässig werden ließe. Gleiches gilt für die Erwähnung der Leukopenie als mögliche Folge von Benzol und der Feststellung, dass sie unter Leukopenie leide, in ihrer unter dem 5. Mai 2008 eingereichten Stellungnahme zum Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. I (Beiakte 1, Bl. 569, 3. Aufzählungspunkt). Auch dies hält das Gericht nicht für ausreichend.

Dass die Klage insofern unzulässig ist und über die Frage der Anerkennung der Leukopenie als Berufskrankheit keine sachliche Entscheidung des Gerichts ergeht, schließt die Klägerin mit diesem Begehren nicht endgültig aus. Die Leukopenie dürfte mit der Klageerhebung jedenfalls (mittelbar) geltend gemacht sein, so dass die Klägerin bei der Bezirksregierung nach Abschluss des Klageverfahrens hierzu eine Entscheidung einfordern kann. Eine Einhaltung der Meldefrist gemäß § 45 BeamtVG scheint nicht ausgeschlossen. In der Sache gehört die Leukopenie zu den von Nr. 1303 der Berufskrankheitenliste erfassten Erkrankungen durch Benzol, bzw. nach aktuellem Stand der Berufskrankheitenliste von Nr. 1318 erfassten Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol,

vgl. Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 1318, S. 5, Ziff. III.1. "Toxische Knochenmarksdepression", Bekanntmachung des BMAS vom 30. Dezember 2009 - IVa4-45222-1318 - GMBl 5/6/2010, S. 94 ff.

2.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. Januar 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2007, soweit letzterer die Anerkennung der Brustkrebserkrankung der Klägerin betrifft, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Brustkrebserkrankung als Dienstunfall bzw. als Berufskrankheit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich in Bezug auf eine Anerkennung als Dienstunfall schon daraus, dass ein solcher gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein plötzliches Ereignis voraussetzt. Dadurch sind Schädigungen durch Dauereinwirkungen, wie sie die Klägerin allein geltend macht, ausgeschlossen.

Es liegen aber auch nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Anerkennung ihrer Brustkrebserkrankung (einschließlich der Lymphknotenmetastasierung in der rechten Axilla und des sekundären Armlymphödems) als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG vor.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (Satz 3). Auf Grund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 3 BeamtVG vom 20. Juni 1977 erlassen (BGBl. I S. 1004). Nach § 1 dieser Verordnung werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV), der sog. Berufskrankheitenliste, in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Andere Krankheiten kommen nicht in Betracht. Dabei ist die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, nach dem Recht zu beurteilen, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Dezember 1997 6 A 2874/96 , RiA 1999, 101.

In Bezug auf sämtliche Einwirkungen von Schadstoffen, die tatsächlich oder nach dem Vorbringen der Klägerin von Baustoffen oder der Ausstattung der Schulgebäude (z. B. mit Böden, Wandverkleidungen oder Mobiliar) ausgehen und sich deshalb in der Raumluft oder im Staub wiederfinden können, war die Klägerin den eventuell von diesen Stoffen ausgehenden Gefahren, an einer in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheit zu erkranken, nicht nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG setzt § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1960 - VI C 144.58 -, BVerwGE 11, 229 (232 f.), und vom 4. September 1969 - II C 106.67 -, BVerwGE 34, 4, jeweils zu § 135 Abs. 3 BBG a. F.; Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106.95 -, Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 21 A 2244/07 -, Juris, und vom 24. Februar 2009 - 3 A 1468/08 - (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

Nicht als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG gelten demgegenüber Erkrankungen, die auf schädlichen Einwirkungen beruhen, die z. B. von der Beschaffenheit des Dienstzimmers oder Dienstgebäudes ausgehen. Denn es kommt auf die Art der dienstlichen Verrichtung an, nicht auf die sonstigen - räumlichen - Bedingungen, unter denen der Dienst stattfindet.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 und vom 24. Februar 2009, a. a. O., jeweils m. w. N. aus der insofern einhelligen Kommentierung zu § 31 Abs. 3 BeamtVG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 1996 - 2 A 11573/95 -, NVwZ-RR 1997, 45 f.; ständige Rechtsprechung der Kammer.

Die vereinzelten abweichenden Auffassungen anderer Gerichte,

vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. April 2008 - 1 K 521/07 -; VG Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 1 E 3503/96 -, bestätigt durch HessVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 1 UZ 231/06 - (alle soweit ersichtlich nicht veröffentlicht),

auf die sich die Klägerin teilweise beruft, geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das VG Aachen ist der Auffassung, dass die Art der dienstlichen Verrichtung selbstverständlich auch durch die Rahmenbedingungen bestimmt werde, unter denen der Dienst verrichtet wird und die der Beamte nicht beeinflussen, geschweige denn sich ihnen entziehen kann,

vgl. S. 5 des Urteilsumdrucks.

Dies überzeugt nicht, auch wenn das Ergebnis im Interesse der von schädlichen Einwirkungen in Dienstgebäuden betroffenen Menschen wünschenswert erscheint. Denn der Gesetzgeber stellt nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eindeutig auf die Art und nicht den Ort der dienstlichen Verrichtung ab, anders als im dienstliche Auslandseinsätze von Beamten betreffenden Satz 2 der Vorschrift, bei dem alle gesundheitsschädlichen Verhältnisse Berücksichtigung finden, denen der Beamte "am Ort" seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Dies spricht systematisch für die herrschende Meinung. Dementsprechend ist das OVG NRW der Entscheidung des VG Aachen inhaltlich entgegengetreten,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2009, a. a. O., S. 5 f. des Urteilsumdruckes.

Die Entscheidungen des VG Kassel und des HessVGH betreffen den Fall des auch in dem von der Klägerin im Widerspruchsverfahren in Bezug genommenen Fernseh-Bericht,

vgl. ZDF, Frontal21 am 4. September 2007: "Gift im Klassenzimmer", in schriftlicher Form von Esser/Klar, Beiakte 1, Bl. 467 ff.,

angesprochenen hessischen Grundschul-Rektors, dessen Erkrankung an einem Hodentumor im Rahmen einer Multiorganerkrankung als "bedingt durch den Aufenthalt in seinem Dienstzimmer in der Grundschule" und die dort gegebene PCB-Belastung der Schule zu der Anerkennung der BK-Nr. 1302 ("Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe") führte. Der HessVGH lehnte den Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG Kassel bestünden. Beide Gerichte haben sich in den Entscheidungsgründen nicht mit der dieses Ergebnis ausschließenden Rechtsprechung auseinandergesetzt. Ob dies an den besonderen Umständen des Einzelfalles lag, in dem von etwa 20 Lehrern der Schule 10 an Krebs erkrankt und 5 zwischen 38 und 45 Jahre alte Lehrkräfte bereits verstorben waren,

vgl. Esser/Klar, Manuskript des Fernseh-Beitrags, Beiakte 1, Bl. 471,

bleibt unklar. Mangels auf diesen Gesichtspunkt bezogener Begründung können die hessischen Entscheidungen keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung der Kammer geben. Letztlich steht hinter der herrschenden Rechtsprechung die zutreffende Erwägung, dass es sich bei Gefahren durch schädliche Einwirkungen aufgrund von Bauschadstoffen in Gebäuden um ein allgemeines Lebensrisiko handelt, das jeden auch im privaten Bereich, jedenfalls aber jeden in Gebäuden Beschäftigten - innerhalb oder außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes, gleich welcher Berufsgruppe - treffen kann. Dies ist damit kein speziell berufliches und keine Berufsgruppe gesondert treffendes Risiko. Allein der Regelung solcher Risiken dient aber das Berufskrankheitenrecht.

Nach dieser Rechtsprechung sind mithin sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Einwirkungen, die sie auf Baustoffe (z. B. Fußbodenbeläge, insbesondere PVC-Boden, Fugendichtmasse etc.) oder Ausstattungsmerkmale (z. B. Holzschränke) zurückführt, von der Ursachenbetrachtung unter dem Gesichtspunkt einer Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für die Einwirkungen, die eventuell durch Abgase aus der Kfz-Werkstatt bewirkt wurden, welche nach den in der Vergangenheit vorhandenen Bedingungen möglicherweise in andere Räume desselben Gebäudes eindringen konnten. Auch diese wirkten auf alle dort Beschäftigten oder auch auf die Schüler in gleicher Weise ein. Es ist kein aus der Art der dienstlichen Verrichtung einer Berufsschullehrerin folgendes berufsgruppenspezifisches Risiko. Ebenso ist auch der Tabakrauch im Lehrerzimmer, den die Klägerin bis zur Durchsetzung des Rauchverbots eingeatmet haben dürfte, ein nicht aus der Art der Verrichtung folgendes allgemeines Lebensrisiko in einer Gesellschaft, in der bis vor kurzer Zeit (fast) überall geraucht wurde bzw. geraucht werden konnte und durfte.

In Bezug auf die Übrigen von der Klägerin geltend gemachten schädlichen Dauereinwirkungen, die sich aus ihrem Umgang mit den aus Weich-PVC bestehenden Backwaren- und Konfektmodellen, ihrer Tätigkeit als Chemielehrerin beim Umgang mit Schadstoffen im Unterricht, ihrer Aufgabe als Leiterin der Sammlung der Schadstoffe für die Chemieabteilung, als Entsorgungsbeauftragte und als Gefahrstoffbeauftragte der Schule, bei denen sie mit verschiedensten Schadstoffen in verschiedener Art und Weise in Berührung kam, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie diesen Einwirkungen nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt war. Denn es ist insofern nach der dargestellten Rechtsprechung nicht auf die allgemeine Verrichtung (z. B. "Lehrer") abzustellen, sondern es kommt auf die konkrete dienstliche Verwendung an. Bei ihr dürfte damit darauf abzustellen sein, dass sie Berufsschul-Lehrerin mit einer Fächerkombination ist, die sie in Berührung mit Schadstoffen kommen lässt. Insbesondere die als Teil des Unterrichts der Bäckereifachverkäuferinnen erfolgte Benutzung der Lebensmittelattrappen im Unterricht setzt sie den Einwirkungen dieser Modelle aus. Auch die Verwendung als Sammlungsleiterin, Entsorgungs- und Gefahrstoffbeauftragte ist zu berücksichtigen, führt zu möglichen Einwirkungen von Schadstoffen und hebt sie aus der Gruppe der Lehrer bzw. Berufsschullehrer im Allgemeinen heraus.

Vgl. zur Anerkennung einer Erkrankung an Enzephalopathie als Berufskrankheit nach BK-Nr. 1303 aufgrund Styrol-Einwirkungen eines Berufsschullehrers, denen dieser beim Unterricht in der Verarbeitung von Kunststoff besonders ausgesetzt war: VG Ansbach, Urteil vom 27. Februar 2002 - AN 12 K 00.01278 -, Juris.

Ob sie aufgrund der Art ihrer Verrichtung tatsächlich zur Überzeugung des Gerichts der Gefahr der Erkrankung an einer Berufskrankheit besonders ausgesetzt war, was der Sachverständige im Gutachten vom 12. November 2007 nach derzeitiger Datenlage nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte (dort zu III.), lässt das Gericht offen, da es darauf nicht ankommt.

Eine Anerkennung ihrer Erkrankung im Hinblick auf die aus ihrer konkreten Verwendung folgenden Schadstoffeinwirkungen ist jedoch ausgeschlossen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die geltend gemachte Brustkrebserkrankung der Klägerin in der Berufskrankheitenliste aufgeführt ist bzw. sich einer dort aufgeführten Krankheit zuordnen lässt.

Die Anlage I zur BKV, die Berufskrankheitenliste, enthält für das Unfallfürsorgerecht der unter das BeamtVG fallenden Personen einen abschließenden Katalog von Krankheiten, die zur Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG führen können. Eine § 9 Abs. 2 SGB VII entsprechende Vorschrift, wonach eine nicht in der Berufskrankheitenliste enthaltene Erkrankung "wie eine Berufskrankheit" anerkannt wird, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Berufskrankheitenliste vorliegen, existiert im Beamtenversorgungsrecht nicht. Eine analoge Anwendung scheidet aus. Dies ist verfassungsrechtlich und zugleich im Hinblick auf europarechtliche Regelungen unbedenklich.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 B 61/95 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 18. März 1998 - 2 BvR 2459/95 - nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss vom 13. Januar 1978 - VI B 57.77 -, ZBR 1978, 202 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2002 - 1 A 6168/96 -, Juris Rn. 65 ff.; BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 3 B 05.1370 -, Juris Rn. 23; Bauer, a. a. O., § 31 Erl. 16 Ziff. 1.2; Brockhaus, a. a. O., § 31 BeamtVG, Rn. 165 m. w. N.

Eine Erkrankung an Brustkrebs bzw. Mammakarzinom, Lymphknotenmetastase oder sekundärem Armlymphödem ist in der Berufskrankheitenliste ausdrücklich nicht erwähnt. Diese Erkrankungen können lediglich dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie dort als "Erkrankungen durch ..." einen bestimmten Stoff erfasst sind. In Betracht kommen insofern die Berufskrankheiten der Gruppe 13 ("Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten - Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe"). Bei den in Gruppe 13 aufgeführten Berufskrankheiten-Tatbeständen handelt es sich um sog. offene Tatbestände, die die schädigende Einwirkung (Noxe) benennen, aber das Krankheitsbild offen lassen. Diesen liegen jedoch in gleicher Weise wie Berufskrankheiten, die konkrete Krankheitsbilder benennen, bestimmte Krankheitsbilder zugrunde, für die die medizinische Wissenschaft die Voraussetzungen für die sog. Berufskrankheitenreife herausgearbeitet hat: generelle Geeignetheit einer Noxe zur Verursachung einer bestimmten Erkrankung sowie typischerweise erhöhtes Erkrankungsrisiko einer bestimmten Berufsgruppe, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Diese Krankheitsbilder sind zwar nicht in den offenen Tatbeständen, aber in den entsprechenden hierzu erlassenen amtlichen Merkblättern bzw. in neuerer Zeit in den amtlichen Begründungen enthalten. Durch die offene Formulierung besteht die Möglichkeit, weitere Krankheitsbilder in die Anerkennungspraxis einzubeziehen, wenn später entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden.

Vgl. Mehrtens/Brandenburg, Berufskrankheitenverordnung, Stand Mai 2010, § 9, Ziff. 6.3.

Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu den einzelnen Berufskrankheiten herausgegebenen Merkblätter stellen den vom Sachverständigenbeirat zu den Berufskrankheiten zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelten Stand der medizinischen Wissenschaft dar. Sie sind nicht als antizipierte Sachverständigengutachten heranzuziehen, da sie veraltet sein können; als Interpretationshilfe können sie dienen, es ist jedoch stets der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft zugrundezulegen.

Vgl. Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., Ziff. 12.

Dabei gilt zu den Beweisanforderungen: Es muss im Vollbeweis - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - festgestellt werden, dass eine in der Berufskrankheitenliste aufgeführte Berufskrankheit vorliegt und dass der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an dieser Krankheit besonders ausgesetzt war.

So zum Berufskrankheitenrecht nach § 9 SGB VII: Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., Ziff. 26.1.

Ist dies der Fall, wird der Kausalzusammenhang zwischen der dienstlichen Einwirkung und der Erkrankung widerlegbar vermutet, § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. Für die offenen Tatbestände, insbesondere die hier in Betracht kommenden aus Gruppe 13 der Berufskrankheitenliste, gilt, dass damit im Vollbeweis festgestellt werden muss, dass die Brustkrebserkrankung im Allgemeinen eine "Erkrankung durch" den in der Berufskrankheitenliste genannten Schadstoff ist.

Nach diesen Grundsätzen lässt sich die Erkrankung der Klägerin an Brustkrebs keiner der in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Erkrankungen zuordnen.

Danach scheiden insbesondere sämtliche Phthalate aus, die eventuell durch den Umgang mit den Lebensmittelmodellen auf die Klägerin eingewirkt haben, weil sie keiner der in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten, insbesondere nicht denjenigen in Gruppe 13, zugeordnet werden können. Deren schädliche Wirkung wird zwar derzeit in der Wissenschaft erforscht und es bestehen Verdachtsmomente für deren Gefährlichkeit, zu einer Aufnahme in die Berufskrankheitenliste ist es jedoch noch nicht gekommen.

Auch der Stoff Phenol, dessen Einwirkungen die Klägerin bei der Entstehung ihrer Erkrankung für sehr erheblich hält, ist in der Berufskrankheitenliste nicht erfasst: Ausdrücklich ist er nicht genannt. Er kann aber auch nicht zu den in Nr. 1303 der Berufskrankheitenliste genannten Schadstoffen "Benzol, seine Homologe oder Styrol" gezählt werden. Phenol ist offensichtlich kein Benzol und kein Styrol. Es ist aber auch kein Homolog von Benzol. Im Merkblatt zur BK-Nr. 1303,

Bekanntmachung des BMA vom 24. Februar 1964, BArbBl Fachteil Arbeitsschutz 1964, 30, zu finden z. B. unter www.dgaum.de/index.php/recht/berufskrankheitenverordnung/merkblaetter,

sind als technisch besonders bedeutsame Homologe von Benzol Toluol und Xylol genannt. Diese Stoffe bestehen wie Benzol (C6H6) allein aus Kohlenstoff- (C) und Wasserstoffatomen (H): Toluol (C7H8) und Xylol (C8H10). Phenol hingegen (C6H6O) verfügt zusätzlich über ein Sauerstoffatom, das sich mit einem der Wasserstoffatome zu einer sog. Hydroxy-Gruppe verbindet. Es ist damit kein Homolog des Benzol, da diese sämtlich durch die abstrakte Summenformel CnH2n-6 definiert sind,

vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 5 LC 388/07 -, Juris Rn. 36.

Man kann Phenol auch nicht deshalb unter "Benzol" und die BK-Nr. 1303 fassen, weil Benzol im Körper im Rahmen des Stoffwechsels zu Phenol umgewandelt wird und der Phenolstufe des Benzolabbaus im Körper die besondere Toxizität des Benzols zugerechnet wird. Die Klägerin hat zwar Recht, wenn sie auf diesen Stoffwechsel-Prozess hinweist,

vgl. insofern die Wissenschaftliche Begründung zur Berufskrankheit Nr. 1318 "Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol", Bekanntmachung des BMAS vom 1. September 2007 - IVa 4-45222 - GMBl 49-51/2007, S. 974 ff., dort S. 5,

jedoch ist in der Wissenschaftlichen Begründung zu BK-Nr. 1318 erläutert, warum Phenol, wenn es von außen aufgenommen wird, nicht in der gleichen Weise schädlich ist:

"Die Frage, warum Benzol, jedoch nicht Phenol, hämatotoxisch ist, dürfte eine Folge der lokalen Verteilung der Stoffwechselaktivität im Lebergewebe sein. Exogen zugeführtes Phenol wird bereits im Gastrointestinaltrakt (bei oraler Aufnahme) oder im periportalen Bereich konjugiert und damit entgiftet. Im Körper aus Benzol gebildetes Phenol wird jedoch in der Leber erst in einem nachgeschalteten Areal, nämlich zentrilobulär, gebildet, so dass es der Konjugation weitgehend entgeht." (Wiss. Begründung, S. 6)

Phenol ist damit ebenfalls nicht als Schadstoff in der Berufskrankheitenliste erfasst.

Das als Ausgasung der Lebensmittelmodelle gemessene Toluol - unzweifelhaft ein Benzol-Homolog - ist zwar in BK-Nr. 1303 erfasst, weil es giftig ist und vielfältige schädliche Wirkungen hat, es erzeugt nach aktueller wissenschaftlicher Einschätzung jedoch keine Krebserkrankungen,

vgl. Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., Kommentar Berufskrankheitenliste, Teil M 1303, Anm. 2; Artikel zu Toluol in Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Toluol.

Auch der von der Klägerin in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellte Stoff Benzol, der als Ausgasung aus den Lebensmittelattrappen gemessen worden ist und in Bezug auf den es wegen seines krebserzeugenden Charakters keinen unschädlichen Wert gibt, kann nicht zur Anerkennung einer in der Berufskrankheitenliste genannten Berufskrankheit führen. Zwar kommt insofern die BK-Nr. 1303 "Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol" in Betracht. Die speziellere BK-Nr. 1318 ist erst mit Wirkung ab 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Wie dargestellt dienen die offenen BK-Tatbestände der Erfassung anerkannter Berufskrankheiten, die in der Berufskrankheitenliste jedoch nicht genannt sind. Die Berufskrankheit "Erkrankungen durch Benzol", der früher eine andere Ziffer als 1303 zugeordnet war, wurde 1925 in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen, weil bekannt war, dass Benzol als Blutgift wirkt und eine toxische Wirkung auf das blutbildende Knochenmark hat, weshalb es zu einer Reduktion bestimmter Blutbestandteile kommen kann, z. B. in Gestalt einer Leukopenie (Mangel an weißen Blutkörperchen). Seit mehreren Jahrzehnten ist auch erwiesen, dass Benzol beim Menschen krebserregende Wirkungen hat, die seitdem in der BK-Nr. 1303 erfasst waren. Seit Inkrafttreten der BK-Nr. 1318 sind die anerkannten Krebsarten aufgrund von Benzolexposition dort erfasst. Für die Zeit davor, so im Fall der Klägerin, bei der die Brustkrebserkrankung im August 2005 festgestellt wurde, sind die anerkannten Krebsarten in BK-Nr. 1303 erfasst. Wissenschaftlich anerkannt - und deshalb in BK-Nr. 1318 nunmehr gesondert geregelt - sind als Krebserkrankungen ("maligne Erkrankungen"): Leukämien, Non-Hodgkin-Lymphome, myelodysplastische Syndrome und myeloproliferative Erkrankungen.

Vgl. Wissenschaftliche Begründung zu BK-Nr. 1318, a. a. O., S. 1.

Es reicht insofern bei malignen Erkrankungen für die Feststellung einer "Erkrankung durch Benzol" nicht aus, dass "Krebs" eine mögliche Erkrankung durch Benzol ist. Es ist vielmehr erforderlich, festzustellen, dass nach arbeitsmedizinischer Erfahrung die im Einzelfall vorliegende Tumorlokalisation bzw. Art der malignen Erkrankung mit dem entsprechenden Schadstoff übereinstimmt. Dazu sind Organe oder Organsysteme zu bestimmen, die als Zielorgane bestimmter Schadstoffe nach arbeitsmedizinischer Erfahrung anerkannt sind.

Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., 2003, S. 1160 f., Ziff. 18.3.3.1; S. 1169, Ziff. 18.3.3.8.

Der Einzelrichter kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass Brustkrebs (Mammakarzinom) eine "Erkrankung durch Benzol" im Sinne der BK-Nr. 1303 ist. Dies ergibt sich vor allem aus dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. I vom 12. November 2007. Dieser hat - in Übereinstimmung mit allen dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen zu den Erkrankungen durch Benzol - in seiner Stellungnahme zu der Frage, ob eine Erkrankung an einem Mammakarzinom eine in der Berufskrankheitenliste enthaltene Erkrankung ist (Ziff. I), die zentrale Aussage getroffen, dass Benzol krebserregend sei, jedoch anerkannte Berufskrankheiten nach BK-Nr. 1303 vor allem Leukämien und lymphoproliferative Erkrankungen seien, nicht jedoch solide Tumoren wie ein Mammakarzinom. Der Sachverständige stützt dies auf wissenschaftliche Studien, die sowohl für als auch gegen eine Bedeutung einer Benzolexposition sprechen. Auf dieser Grundlage ist es offensichtlich vertretbar, davon auszugehen, dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass ein Mammakarzinom eine "Erkrankung durch Benzol" ist, auch wenn dies nicht auszuschließen ist. Dies reicht für einen Vollbeweis nicht aus. Der Sachverständige hätte aufgrund seiner sachverständigen Einschätzung einer für die Relevanz von Benzol sprechenden Studie aufgrund ihrer höheren Überzeugungskraft, besserer wissenschaftlicher Methodik oder ähnlichen Gründen Vorrang einräumen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Der Einzelrichter verfügt insofern über keine besseren Kenntnisse der medizinischen Wissenschaft als der Sachverständige.

Das Sachverständigengutachten überzeugt das Gericht nach Methodik, Aufbau und Inhalt. Es ist widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Sachverständige musste die Klägerin nicht körperlich untersuchen, weil es auf die abstrakte Frage ankam, ob Brustkrebs eine Erkrankung durch Benzol im Sinne der BK-Nr. 1303 ist. Der Sachverständige ist als Direktor der Klinik für Hämatologie, Onkologie und Klinische Immunologie am Universitätsklinikum E1 tätig und insofern von seiner Fachkunde her unzweifelhaft.

Die gegen das Gutachten vorgetragenen Einwände der Klägerin überzeugen den Einzelrichter nicht. Dass die vom Sachverständigen zu I. angeführten Studien sämtlich vor dem Jahr 2000 veröffentlicht worden sind, schließt deren Richtigkeit nicht aus. Sie hat selbst keine jüngeren Studien benannt, die einschlägig sind und Anlass zu der Annahme gäben, der Sachverständige verfüge nicht über die notwendige Fachkunde bzw. das Gutachten sei nicht zutreffend. Die von ihr in Bezug genommenen Studien, v.a. diejenigen, die sie in ihrer mit dem Widerspruch eingereichten Stellungnahme "Brustkrebs einer Lehrerin und Diabetes Typ I ihres Sohnes - ein Dienstunfall" (Anlage 2a, Beiakte 2, Bl. 296 ff.) angeführt hat (dort S. 4/5, Studien in Fn. 3 - 9), sind teilweise nicht aktueller als die vom Sachverständigen herangezogenen; soweit sie jünger sind, ist nicht zu erkennen, dass diese sich speziell mit dem arbeitsmedizinischen Ursachenzusammenhang zwischen Benzolexposition und Brustkrebs befassen. Sie scheinen sich eher auf die im Sachverständigengutachten vom 12. November 2007 unter Ziff. III. behandelte Frage der besonderen Gefährdung der Berufsgruppe der Klägerin ("nach der Art der dienstlichen Verrichtung") zu beziehen. Die Rüge, es sei vom Sachverständigen auch eine Studie über den Zusammenhang von β-Benzol-Hexachlorid und Brustkrebs, worum es überhaupt nicht gehe, trifft zu. Dies ist aber unschädlich, da der Sachverständige auch andere gegen einen Zusammenhang von Benzoleinwirkungen und Mammakarzinomen sprechende Studien berücksichtigt hat. Zudem ist nach der Darstellung des Sachverständigen schon aus Sicht der Autoren der für einen solchen Zusammenhang sprechenden zwei Studien deren Validität eingeschränkt. Diese Einwände - wie auch die übrigen Kritikpunkte der Klägerin gegen das Gutachten - sind somit kein Anlass für weitere Ermittlungen durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Das Ergebnis des Sachverständigen steht vielmehr in Übereinstimmung mit sämtlichen arbeitsmedizinischen und berufskrankheitenrechtlichen Informationen über die BK-Nr. 1303 und Benzol: Im Merkblatt zur BK-Nr. 1303, welches offensichtlich veraltet ist, ist von Brustkrebs nicht die Rede. Auch die Kommentierung zur Berufskrankheitenliste nennt Brustkrebs nicht,

vgl. Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., Teil M 1303.

Zu Benzolexposition oder der BK-Nr. 1303 wird stets auf Leukämie hingewiesen,

vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 1147, Ziff. 18.2.1; S. 1155, Ziff. 18.2.3.

Die Darstellung zur Verursachung von Krebserkrankungen, die aktuell von BK-Nr. 1318 erfasst werden, was sich für die Zeit vor dem 1. Juli 2009 auf BK-Nr. 1303 übertragen lässt, erkennt allein die Krebserkrankungen in Gestalt der Leukämien, Non-Hodgkin-Lymphome, myelodysplastischen Syndrome und myeloproliferativen Erkrankungen an,

vgl. Wiss. Begründung zu BK-Nr. 1318, a. a. O., S. 1.

Dies sind sämtlich keine soliden Tumoren. Die Wiss. Begründung spricht darüber hinaus von Hinweisen auf benzolbedingte Krebserkrankungen der Niere, des Magens, des Dickdarms und der Lunge. Insofern sei die Datenlage bezüglich dieser Tumorlokalisationen jedoch unzureichend und uneinheitlich, weshalb diese nicht Gegenstand der Empfehlung zur Aufnahme in die Berufskrankheitenliste waren,

vgl. Wiss. Begründung zu BK-Nr. 1318, a. a. O., S. 4, Ziff. 1.3.

Dem ist zu entnehmen, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft von 2007 schon keine für eine Empfehlung zur Aufnahme als Berufskrankheit hinreichende Klarheit in Bezug auf die genannten soliden Tumoren bestand. Im Gegenschluss kann dies nur heißen, dass für eine generelle Risikoerhöhung durch Benzolexposition, an einem Mammakarzinom zu erkranken, für den Ärztlichen Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim BMAS noch weniger sprach.

Auch in Wikipedia zu Brustkrebs ist unter "Ursachen und Risikofaktoren" kein Hinweis auf Benzol vorhanden, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Brustkrebs.

Der veröffentlichten Rechtsprechung zum Berufskrankheitenrecht lässt sich - sowohl zu § 31 Abs. 3 BeamtVG, als auch zu § 9 SGB VII - ebenfalls nichts entnehmen, was die Auffassung der Klägerin, ihre Brustkrebserkrankung sei eine Erkrankung durch Benzol im Sinne der BK-Nr. 1303, stützen würde.

Es können zugunsten der Klägerin auch keine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen berücksichtigt werden. Ihr dahin gehender Verweis auf die Zahl der schweren und chronischen, insbesondere malignen, Erkrankungen im BBZ H, der Hervorhebung des Umstands, dass von den drei Lehrerinnen, die langjährig in Raum 1.m und mit den Lebensmittelattrappen gearbeitet haben, zwei an Brustkrebs und eine an gutartigen Brustgewebeveränderungen erkrankt sind, von den drei Lehrerinnen, die langjährig im Chemieklassenraum 7.l unterrichtet haben, alle an Krebs erkrankt sind, sich auch anderen Räumen des BBZ auffällig viele Mitglieder des dortigen Kollegiums zuordnen lassen, die an Krebs erkrankt sind, und die Gesamtzahl der an Krebs erkrankten Lehrer außergewöhnlich hoch erscheint, ändert an der Einschätzung des Einzelrichters nichts. Denn diese Umstände sind zwar in der Tat auffällig und stärken Vermutungen, dass jedenfalls in der Vergangenheit Schadstoffbelastungen im BBZ H vorgelegen haben mögen. Sie sind aber für die Frage, ob generell Brustkrebs eine "Erkrankung durch Benzol" ist, ohne Bedeutung. Die Krebserkrankungen am BBZ, auf die die Klägerin hinweist, sind ganz verschiedener Art und weisen unterschiedliche Tumorlokalisationen und betroffene Organsysteme auf.

Nach alledem hatte das Gericht keinen Anlass, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur generellen Verursachung von Mammakarzinomen durch Benzol einzuholen. Die Klägerin hat ein solches auch in der mündlichen Verhandlung, in der das Gericht auf seine diesbezügliche Einschätzung hingewiesen hat, nicht beantragt.

Soweit die Klägerin sämtliche im BBZ vorhandenen Schadstoffe mit der eingereichten Liste "Gefahrstoffverzeichnisse, Stand August 2005, BBZ H: 582 Produkte" benannt hat, ist damit kein Stoff substantiiert dargelegt, der ihre Brustkrebserkrankung ausgelöst haben könnte. Gleiches gilt für die in ihrer Darstellung "Umgang mit Gefahrstoffen und gefährlichen Betriebsmitteln, insbesondere Benzol und Benzenen" vom 8. Januar 2011 enthaltene gescannte Liste von fast 40 im sog. Giftschrank der Sammlung der chemischen Abteilung aufbewahrten giftigen Schadstoffe. Wenn die Klägerin das Gericht dazu bewegen will, sich eingehend, gegebenenfalls mit Sachverhaltsermittlung durch Sachverständigengutachten, mit einem möglichen Schadstoff als Ursache einer Berufskrankheit auseinanderzusetzen, so muss sie sich die Mühe machen, den Stoff konkret zu benennen sowie die Art der Exposition zu dem jeweiligen Schadstoff und deren Intensität vorzutragen. Daran fehlt es bei der Vorlage einer Liste.

Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrer Argumentation durch, ihre Brustkrebserkrankung sei auf eine Kombination verschiedener Schadstoffe - insbesondere Benzol, Formaldehyd, Phthalate - zurückzuführen, was sie mit additiven, überadditiven und synergistischen Effekten beschreibt. Kombinierte Wirkungen von verschiedenen Noxen sind grundsätzlich denkbar und können als Berufskrankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden (z. B. BK-Nr. 4114). Ein zum Vorbringen der Klägerin passender Tatbestand fehlt dort, insbesondere zum Zusammenwirken von Benzol und Phthalaten. Soweit damit eine Berufskrankheit, die durch ein Zusammenwirken verschiedener Stoffe verursacht worden sein soll, anerkannt werden soll, muss dies immer noch eine "Erkrankung durch Benzol" sein. Dann muss die Benzolexposition in der Betrachtung des Zusammenwirkens der Stoffe für die Verursachung des Mammakarzinoms noch als richtungweisende Teilursache angesehen werden. Dies ist beim Zusammenwirken verschiedener, nicht näher in ihren Verursachungsbeiträgen und Einwirkungsdosen differenzierter Schadstoffe, nicht festzustellen. Es bedürfte eingehenden Vortrags, wenn es überhaupt anerkennungsfähig wäre. Insofern fehlt es jedenfalls am substantiierten Vortrag.

Vgl. zur kumulativen Kausalität verschiedener Einwirkungen: Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., § 9 Ziff. 25.2.

Weil schon keine in der Berufskrankheitenliste aufgeführte Erkrankung festgestellt werden konnte, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob nach der Dauer, Art und Intensität der Exposition gegenüber dem jeweiligen Schadstoff von einem besonderen Ausgesetztsein im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wäre in Bezug auf den jeweiligen Schadstoff der Frage nachzugehen, ob Richt- oder Grenzwerte überschritten wurden, soweit solche vorliegen, oder auch sonst die Schadstoffeinwirkung bei einer Gesamtbetrachtung derart war, dass die widerlegbare Vermutung von der schädlichen Einwirkung auf die festgestellte Berufskrankheit gerechtfertigt ist. Hierzu bestand jedoch kein Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 ZPO. Das Begehren lässt sich letztlich in drei voneinander unabhängige Streitgegenstände aufspalten (Klage des Klägers auf Anerkennung seiner Erkrankung, Klage der Klägerin auf Anerkennung der Leukopenie sowie Klage der Klägerin auf Anerkennung der Brustkrebserkrankung), welche sämtlich gleich zu gewichten sind. Deshalb ist es sachgerecht, dass die Klägerin für die zwei Streitgegenstände, in Bezug auf die sie gegenüber dem beklagten Land unterliegt, 2/3 der Kosten, und der Kläger das verbleibende Drittel für sein Unterliegen trägt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.