OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2010 - I-6 U 195/09
Fundstelle
openJur 2011, 76009
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, über die erstinstanzlichen Beträge hinaus als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 400,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin hat bei einem Verkehrsunfall am 05.04.2004 in I, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist, u.a. einen Schlüsselbeinbruch erlitten, der in Fehlstellung verheilt ist und eine ca. 10 cm lange Operationsnarbe hinterlassen hat.

Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual 5.000,00 Euro Schmerzensgeld und 1.200,44 Euro Haushaltsführungsschaden an die Klägerin gezahlt.

Mit der Klage hat die Klägerin begehrt:

Ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, das 35.000,00 Euro nicht unterschreiten solle,

die Feststellung der Haftung für künftige materielle und immaterielle Schäden,

42.120,00 Euro weiteren Haushaltsführungsschaden,

monatlich 520,00 Euro als Haushaltsführungsschadensrente ab September 2007,

die Feststellung der Haftung für bisherigen und zukünftigen entgangenen Gewinn,

sowie 3.612,84 Euro vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Landgericht hat ein orthopädisches Gutachten von Prof. D nebst Ergänzung und mündlicher Anhörung eingeholt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klägerin 4.000,00 Euro weiteres Schmerzensgeld sowie 392,66 Euro Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Feststellungsanträge seien unzulässig, weil die Beklagte zu 2) vorprozessual die Haftung anerkannt und auf die Verjährungseinrede verzichtet habe. Haushaltsführungsschaden sei ausreichend gezahlt, verblieben seien nur kompensierbare Beeinträchtigungen von unter 20 %. Als Schmerzensgeld seien insgesamt 9.000,00 Euro angemessen. Eine psychische Beeinträchtigung sei nicht substantiiert dargelegt. Die Anwaltskosten seien auf den Wert des berechtigt geltend gemachten Anspruchs von 4.000,00 Euro zu kürzen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragt auch Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Landgericht habe kein ausreichendes rechtliches Gehör zu der im letzten Termin erfolgten Anhörung des Sachverständigen gewährt; es habe sich um schwierige medizinische Fragen gehandelt. Das beantragte psychologische Gutachten sei nicht eingeholt worden. Die Feststellungsanträge seien entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig. Die Entscheidung zum Haushaltsführungsschaden sei fehlerhaft. Das Schmerzensgeld sei zu niedrig bemessen und trage insbesondere der in der Rechtsprechung vorzufindenden Tendenz zur Steigerung nicht Rechnung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen sowie den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen unbegründet.

Der Klägerin steht über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus ein Anspruch auf Ersatz weiteren Haushaltsführungsschadens in Höhe von 400,15 Euro nebst Zinsen zu. Weitergehende Ansprüche bestehen dagegen nicht.

1.

Verfahrensfehler des Landgerichts liegen nicht vor. Der Sachverständige hatte vor der Anhörung bereits zweimal schriftlich Stellung genommen. Die mündliche Anhörung erfolgte nur wegen der Einwendungen der Klägerin. Im Termin ist nichts Neues erörtert worden, insbesondere nicht schwierige medizinische Fragen, auf die die Klägerin sich nicht einstellen konnte. Jedenfalls aber hatte die Klägerin mit der Berufungsbegründung ausreichend Gelegenheit, sich mit den Ausführungen des Gutachters auseinander zu setzen. Erhebliche Einwendungen sind auch dort nicht vorgebracht worden.

Die Bekundungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend.

2.

Das Landgericht hat mit Recht das Vorbringen der Klägerin zu Beeinträchtigungen psychischer Art im Straßenverkehr als unsubstantiiert gewertet. In der Klageschrift war hierzu lediglich ausgeführt, dass die Klägerin infolge des Unfalls sehr vorsichtig und übertrieben ängstlich sei; in psychologischer Behandlung sei sie deswegen jedoch nicht gewesen. Nach Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens hat die Klägerin im Schriftsatz vom 05.03.2009 sodann kurz auf "Angst- und Panikzustände während der Autofahrt" hingewiesen, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen. Damit sind Beeinträchtigungen, die über ein normales Maß hinausgehen, nicht nachvollziehbar vorgetragen. Ein Autofahrer ist nach einem erlitittenen Unfall in vergleichbaren Situationen regelmäßig zunächst vorsichtiger und unsicherer als vorher. Weitergehende Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht im Einzelnen dargelegt, insbesondere nicht, wie sich die so bezeichneten "Angstattacken" konkret bei der Teilnahme am Straßenverkehr auswirken würden. Auch in der Berufungsbegründung war nur mit einem Satz die Nichteinholung eines psychologischen Zusatzgutachtens gerügt worden, ohne konkrete Beeinträchtigungen vorzutragen. Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden, weil das erstinstanzliche Urteil das Vorbringen ausdrücklich als unsubstantiiert gewertet hatte. Der Senat hat dann mit der Terminsladung vom 15.03.2010 auf die fehlende Konkretisierung hingewiesen. Erst im Senatstermin vom 07.06.2010 hat die Klägerin hierzu nähere Angaben gemacht. Die Beklagten haben dieses Vorbringen bestritten und Verspätung gerügt. Bei dieser Sachlage kann der in zweiter Instanz neue Sachvortrag der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht zugelassen werden, weil nicht dargetan ist, warum dieses Vorbringen nicht bereits in erster Instanz erfolgen konnte. Jedenfalls ist das Vorbringen gemäß § 530 ZPO verspätet, seine Berücksichtigung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern.

3.

Die Feststellungsanträge hat das Landgericht zutreffend als unzulässig angesehen. Die Beklagte zu 2) hat in dem vorprozessualen Schreiben vom 22.03.2007 den Ersatzanspruch der Klägerin auch für zukünftige Schäden anerkannt und hat mit der Wirkung eines Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Diese Erklärung bleibt nicht hinter dem Begehren der Klägerin zurück. Die Beklagte zu 2) hat ihre Einstandspflicht uneingeschränkt mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkannt.

4.

Das der Klägerin zuerkannte weitere Schmerzensgeld ist angemessen. Ein höherer Betrag als die insgesamt zugebilligten 9.000,00 Euro steht der Klägerin nicht zu.

Das Landgericht hat alle wesentlichen Bemessungsgesichtspunkte zutreffend berücksichtigt. Die Narbe ist zwar eine nicht unerhebliche kosmetische Beeinträchtigung, jedoch nicht besonders entstellend. Die von der Berufungsbegründung angesprochene Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern betrifft vorrangig schwerste Verletzungen, die bei der Klägerin nicht eingetreten sind. Der vom Landgericht zuerkannte Gesamtbetrag entspricht den auch vom Senat in vergleichbaren Fällen zugebilligten Schmerzensgeldbeträgen.

5.

Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens sind der Klägerin weitere 400,15 Euro zuzusprechen.

Die Beklagte zu 2) hat den Zeitraum bis zum 25.05.2004 sowie den späteren kurzen Krankenhausaufenthalt zur Plattenentfernung reguliert, wobei eine Einschränkung von zuletzt 50 % zugrunde gelegt worden ist. Der Senat hält einen Haushaltsführungsschaden für weitere acht Wochen mit einer haushaltsspezifischen Beeinträchtigung von 25 % für gegeben. Es ist nicht anzunehmen, dass kurz nach einem Krankenhausaufenthalt mit Operation (Platte eingesetzt) sofort der Haushalt ohne nennenswerte Beeinträchtigung versorgt werden konnte. In Anlehnung an die Abrechnung der Beklagten zu 2), die in ihrem Schreiben vom 02.03.2007 für vier Wochen zu 50 % einen Betrag von 400,15 Euro errechnet hat, ist ein gleich hoher Betrag auch für weitere acht Wochen zu 25 % angemessen.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Darüber hinaus ist der Klägerin allerdings kein Haushaltsführungsschaden zuzubilligen. Als bleibende Beschwerden hat das überzeugende Gutachten des Sachverständigen D ergeben Einschränkungen beim Tragen schwerer Lasten und bei Überkopfarbeiten Das hat das Landgericht mit Recht als kompensierbar bewertet. Die Klägerin führt einen Zweipersonenhaushalt, in dem ihr Partner schon vor dem Unfall die schweren Tätigkeiten übernommen hatte, wie in der Klageschrift auf S. 9 ausgeführt worden ist. Diese Beteiligung an der Haushaltsführung muss er auch weiterhin vornehmen.

6.

Bei den Anwaltskosten hat das Landgericht zwar übersehen, dass die anwaltliche Tätigkeit auch eine Schmerzensgeldzahlung von 2.000,00 Euro, den gezahlten Haushaltsführungsschaden sowie das Feststellungsbegehren umfasste. Daher ist insoweit ein höherer Streitwert anzusetzen als das Landgericht getan hat. Die Klägerin ist aber rechtsschutzversichert und nach dem Schriftsatz vom 14.08.2008 sind bereits Teilleistungen der Rechtsschutzversicherung erfolgt. In diesem Umfang ist der Ersatzanspruch auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Dass danach noch ein Anspruch der Klägerin über den zuerkannten Betrag der Anwaltskosten hinaus verbliebe, ist nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Ein Anlass für eine Zulassung der Revision besteht nicht.

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