OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2010 - 2 Ss 451/09
Fundstelle
openJur 2011, 68963
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 33 Ds-33 Js 263/08-53/09
Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Bochum zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Bochum wirft dem Angeklagten mit ihrer - unter dem 30. März 2009 ohne Änderungen zugelassenen - Anklageschrift vom 07. Januar 2009 vor, am 21. Oktober 2008 in Bochum und anderen Orten öffentlich zu rechtswidrigen Taten, nämlich zur Begehung gefährlicher Körperverletzungen sowie zu Verstößen gegen das Versammlungsgesetz gemäß den §§ 21 und 27 Versammlungsgesetz aufgerufen zu haben (§§ 111 Abs. 1 StGB i.V.m. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 21, 27 Versammlungsgesetz). Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 21. Oktober 2008 im Vorfeld einer für den 25. Oktober 2008 angemeldeten NPD-Demonstration in C unter der Internetadresse "*Internetadresse*" einen Beitrag mit dem Titel "L, 25.10.2008,!", mit der grafischen Darstellung einer Comicfigur, welche eine als Torte getarnte Bombe mit brennender Lunte in der erhobenen Hand halten soll, veröffentlicht zu haben. In dem Beitrag sei u.a. auf den mutmaßlichen Aufzugweg der rechten Demonstrationsteilnehmer sowie geplante Gegendemonstrationen hingewiesen worden. Diese Form der Darstellung im Zusammenhang mit dem vorgenannten Titel beinhalte laut Anklageschrift den Aufruf, die nicht verbotene Versammlung von Rechtsextremisten durch die Vornahme oder Androhung von Gewalttätigkeiten zu verhindern oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, und stelle sich gleichzeitig als Aufruf an die Teilnehmer der Gegendemonstration dar, bei der öffentlichen Versammlung Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, ohne behördliche Ermächtigung mit sich zu führen und diese zur Begehung von Vergehen der gefährlichen Körperverletzung einzusetzen.

Bei der anklagegegenständlichen Abbildung handelt es sich um folgende (hier der besseren Übersichtlichkeit wegen vergrößert abgebildet):

Das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum hat den Angeklagten mit Urteil vom 02. Juli 2009 aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Es hat folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte ist eine im C Stadtgebiet bekannte Persönlichkeit der Friedensbewegung, linksalternativer politischer Meinungen und antifaschistischer Maßnahmen. Er betreibt in diesem Zusammenhang das Internetangebot *Internetadresse*.

Am 25.10.2008 kam es in C zu einer angemeldeten Demonstration der NPD. In diesem Zusammenhang organisierte der Angeklagte im Vorfeld Gegendemonstrationen. Zu diesem Zweck veröffentlichte er unter der genannten Plattform am 21.20.2008 einen Beitrag mit dem Titel "L, 25.10.2008,". Damit verbunden war die grafische Darstellung einer Comicfigur, welcher einer bei PC-Spielen bekannten Comicfigur namens "C2" nachgebildet war. Die ursprüngliche Figur hält in der rechten Hand erhoben einen rundlichen Gegenstand, welcher erkennbar eine Kugelbombe sein soll, wobei aus dem oberen Bereich eine als Lunte erkennbare Leitung herausragt, an deren Ende ein Feuer zu sehen ist. Für die weiteren Einzelheiten dieser Ursprungsfigur wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen auf die Darstellung auf Bl. 71 der Akte (linke Figur). Für die Einstellung auf der besagten Internetseite wurde dieser kugelförmige Gegenstand mit dem entsprechenden Feuer ersetzt durch einen Gegenstand, der erkennbar eine Torte darstellt, wobei insofern ebenfalls ein Gegenstand dünner Natur nach oben herausragt, an dessen Ende sich ein Feuer befindet. Insoweit wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO für die Einzelheiten verwiesen auf die Darstellung Bl. 71 der Akte (rechte Figur).

Dieser Aufruf war verbunden mit dem Hinweis, gegen die NPD-Demonstration mit Gegendemonstrationen antifaschister Gruppen aufzutreten. Diesem Aufruf ist beispielsweise auch der DGB gefolgt.

Dem Angeklagten war nach seiner unwiderlegten Einlassung die Herkunft dieser verwendeten Comicfigur als "C2" nicht bekannt. Er beabsichtigte vielmehr, durch die Comicfigur mit der Torte in der Hand die Vertreter der NPD-Demonstration lächerlich zu machen.

Er hat sich auch unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass unabhängig von einer Benutzung dieses umgewandelten Figürchens dieses auch von anderen auf Plakaten im Zusammenhang mit Gegendemonstrationen gegen die NPD-Demonstration im C Stadtgebiet ebenfalls mindestens 100 Mal ausgehängt worden ist."

Weiter heißt es in dem angefochtenen Urteil:

" II.

Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den übrigen im Hauptverhandlungsprotokoll genannten Beweismitteln (Inaugenscheinnahme, Verlesungen).

III.

Auf der Grundlage dieses festgestellten Sachverhaltes war aus rechtlichen Gründen der Angeklagte freizusprechen, da eine Strafbarkeit bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich ist.

Die hier einzig mögliche Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB ist bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Eine solche öffentliche Aufforderung verlangt eine bestimmte Erklärung, von einer anderen Person eine bestimmte strafbare Handlung zu verlangen. Abzugrenzen ist dies von der bloßen Befüwortung der Begehung von Straftaten durch andere Personen. Zur Beurteilung, ob eine Handlung als eine solche bestimmte Erklärung aufzufassen ist, ist auf den objektiven Empfängerhorizont unter Heranziehung des tatsächlichen Umfelds der Erklärung abzustellen.

Eine ausdrückliche Aufforderung, hier im Rahmen der Gegendemonstration Körperverletzungen oder Verstöße gegen das Versammlungsrecht durchzuführen, enthält weder die Figur noch der diesbezügliche Aufruf. Es könnte sich daher durch die Verwendung des mit der Torte abgewandelten "C2" allenfalls um eine konkludente Aufforderung handeln. Hierfür spricht, dass wie in der Originalfigur auch aus der Torte ein Gegenstand herausragt, den man als Lunte ansehen könnte in Verbindung mit dem Feuer am Ende. Jedoch lässt sich das zum einen nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, denn es könnte sich auch um eine Kerze oder Wunderkerze handeln, wie sie auf Torten durchaus nicht unüblich ist. Zum andern verbleibt auch die Möglichkeit der Auslegung, dass hierdurch nicht zu Gewalttaten oder Verstößen gegen das Versammlungsrecht aufgefordert werden sollte, sondern lediglich dazu, der Demonstration seitens der NPD laut und offensiv gegenüberzutreten, aber nicht zwingend aggressiv. Wenngleich es hier nicht unbedingt des Rückgriffs auf die Grundrechte nach Art. 4 und 5 GG im Zusammenhang mit der Auslegung einer Erklärung bedarf (vgl. Deutscher StRR 2007, 275 in der Besprechung von OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.02.2007), so müssen doch im Zusammenhang mit dem politischen Meinungskampf, um den es sich hier ohne Zweifel handelt, erhebliche und deutliche Aufforderungen an Verhaltensweisen gestellt werden, um diese eindeutig als Aufforderung im Sinne des Tatbestandes ansehen zu können (vgl. das Urteil des KG im "Kosovo"-Verfahren, NJW 2001, 2896; OLG Stuttgart, a.a.O.). Wie dargestellt ergibt sich hier auch die durchaus nicht fernliegende Auslegungsmöglichkeit, dass lediglich aufgefordert werden sollte, laut und offensiv, aber nicht aggressiv gegen die NPD-Demonstration aufzutreten.

Das entscheidende Gericht vermag hierin keine konkludente Handlungsweise erkennen, die angesichts der dargestellten Anforderungen eindeutig auf die Herbeiführung fremder Straftaten gerichtet ist.

IV.

Hiernach war der Angeklagte mit der Kostenfolge nach § 467 StPO aus rechtlichen Gründen freizusprechen."

Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingelegte und rechtzeitig mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Bochum, die die Aufhebung des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Bochum erstrebt. Die Staatsanwaltschaft Bochum rügt mit näherer Begründung insbesondere die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung als lückenhaft und widersprüchlich. Das Amtsgericht habe bei der Auslegung, ob eine Aufforderung zu Straftaten vorliege, wesentliche Details des tatgegenständlichen Beitrages unberücksichtigt gelassen. Des weiteren würden die Feststellungen, die das Gericht zum Vorsatz getroffen habe, den Freispruch nicht tragen. Soweit das Gericht der Ansicht sei, die Einlassung des Angeklagten, er habe mit der Comicfigur die Vertreter der NPD-Demonstration lächerlich machen wollen, sei nicht zu widerlegen, fehle hierzu jede Begründung. Überdies seien die Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts auch insoweit lückenhaft, als bei der Gesamtwürdigung Umstände unberücksichtigt geblieben seien, die für die Überzeugungsbildung von Bedeutung sein konnten. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen Vorstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 09. Dezember 2004 (4 Ns 33 Js 75/03). Auch hier habe der Angeklagte durch eine Comicfigur, die mit einer Zwille (Schleuder) auf ein unbekanntes Ziel ziele, einen "Nazi-Aufmarsch verhindern !" wollen, weshalb er wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm ist der Revision der Staatsanwaltschaft Bochum beigetreten und hat wie erkannt beantragt.

Die Verteidigerin des Angeklagten hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält bereits den objektiven Tatbestand des § 111 StGB nicht für erfüllt, jedenfalls aber lägen dessen subjektive Voraussetzungen nicht vor.

Der Angeklagte teilt diese Auffassung und begehrt einen Freispruch.

II.

Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft Bochum hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Das angefochtene Urteil war mit den Feststellungen aufzuheben, da seine Ausführungen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Die als möglich erachtete Auslegung des Amtsgerichts, dass mit der Abbildung lediglich aufgefordert werden sollte, laut und offensiv, aber nicht aggressiv gegen die NPD-Demonstration aufzutreten, ist nicht ausreichend begründet.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Prüfung des Revisionsgerichts auf die Sachrüge hin sich nicht nur darauf beschränkt, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Das Revisionsgericht hat vielmehr auch zu prüfen, ob die Urteilsfeststellungen selbst überhaupt eine tragfähige Grundlage für diese Prüfung bieten, insbesondere ob sie frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze sind. Die Auslegung von Äußerungen, Erklärungen, Urkunden, bildlichen Darstellungen u.a. ist eine Tatsachenwürdigung, die allein dem Tatrichter zusteht. Dem Revisionsgericht ist eine diesbezügliche eigene Würdigung ebenso verboten wie eine eigene Beweiswürdigung. Die Prüfung des Revisionsgerichts erstreckt sich allein darauf, ob die Auslegung auf einem Rechtsirrtum beruht, ob sie lückenhaft ist, weil von mehreren Auslegungsmöglichkeiten nur eine geprüft ist oder gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze und allgemeine Auslegungsregeln verstößt. Eine allgemeine Auslegungsregel ist z.B. der Grundsatz, dass der nicht eindeutige Sinn einer Gedankenäußerung aus dem Zusammenhang und dem Zweck zu erforschen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 337 Rdnr. 21, 32).

Gemessen an diesen Anforderungen sind die Gründe des angefochtenen Urteils in entscheidenden Punkten lückenhaft und unklar, so dass die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar ist. Die Ausführungen des Urteils hinsichtlich der Bewertung der anklagegegenständlichen Abbildung sind nicht konkret genug und erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter den den Entscheidungsgegenstand bildenden Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat.

Tatbestandlich im Sinne des § 111 StGB sind solche Bekundungen, die den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken, d.h. der Auffordernde muss nach dem Gesamtzusammenhang seiner Erklärung zumindest damit rechnen, seine Äußerung werde vom Leser als zweckgerichtete Aufforderung zur Begehung bestimmter Straftaten verstanden (vgl. BGHSt 32, 310). Die Auslegung einer Erklärung hat sich dabei nicht nur auf einzelne Formulierungen zu beschränken, sondern der Inhalt der Erklärung ist unter Heranziehung des gesamten Kontextes, in dem sie steht, und vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie abgegeben worden ist, zu ermitteln (vgl. KG, NStZ-RR 2002, 10 f.). Bei der Ermittlung des Aussageinhaltes ist darauf abzustellen, wie die Erklärung von einen unbefangenen, verständigen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BGH, NJW 2000, 3421).

An einer Auslegung durch das Amtsgericht nach den vorstehenden Grundsätzen fehlt es im vorliegenden Fall. Das Amtsgericht hat sich bei der Begründung des Freispruchs allein darauf gestützt, es gebe auch die "durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass lediglich aufgefordert werden sollte, laut und offensiv, aber nicht aggressiv gegen die NPD-Demonstration aufzutreten". Weitere Ausführungen zu dieser Annahme enthält das Urteil nicht. Dies lässt besorgen, dass das Amtsgericht die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Ermittlung des Sinngehaltes und Behandlung mehrdeutiger Äußerungen außer acht gelassen hat. Es hat sich in den Urteilsgründen nicht hinreichend mit wesentlichen Details des tatgegenständlichen Beitrages auseinandergesetzt, obwohl der Sachverhalt dazu drängte.

Das Amtsgericht hat dabei nicht beachtet, dass nicht nur der von der Figur gehaltene Gegenstand, sondern auch die Figur an sich, insbesondere deren Gesichtsausdruck und Körperhaltung, Aufschluss über den Sinngehalt geben kann. Weiter hat das Amtsgericht keine Gesamtwürdigung von textlicher und bildlicher Gestaltung der Abbildung vorgenommen. Die Überschrift "L" und die Bildunterschrift "25.10.2008!" sind bei der als möglich erachteten Auslegung unberücksichtigt geblieben. Diese Textzusätze können aber in einer Gesamtschau mit der Figur der Annahme entgegen stehen, es habe nur zu einem lauten und offensiven, nicht aber aggressiven Auftreten aufgefordert werden sollen. Dabei liegt nach der Überschrift der Figur nahe, dass diese nicht lediglich eine harmlose, zum Verzehr bestimmte Torte in der Hand hält. Andernfalls wäre die gewählte Überschrift sinnlos. Der Wortlaut der Bildunterschrift hingegen verdeutlicht, dass nicht nur zu einer irgendwie gearteten Beeinträchtigung, sondern gerade zu einer "Verhinderung" des Aufmarsches aufgerufen werden sollte. Eine Verhinderung der angemeldeten NPD-Demonstration dürfte aber mit legalen Mitteln nicht möglich gewesen sein. Schließlich lassen die Urteilsgründe hinsichtlich der angenommenen Auslegungsmöglichkeit eine Würdigung mit dem Kontext, in dem die Erklärung steht, insbesondere eine nähere Auseinandersetzung mit dem sonstigen Inhalt des Beitrages, sowie mit dem Hintergrund des Geschehens, in dem sie abgegeben worden ist, und den Begleitumständen vermissen.

Da die von dem Amtsgericht als möglich erachtete Auslegung nicht die einzig denkbare ist, kann der Senat nicht in der Sache selbst abschließend entscheiden. Das Urteil des Amtsgerichts war mit den dazugehörigen Feststellungen wegen des festgestellten Mangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Bochum zurückzuverweisen (§§ 353, 354 StPO).

In Anbetracht der erneuten Entscheidung weist der Senat ergänzend auf folgendes hin:

Das Amtsgericht wird sich zum einen auch mit der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 09. Dezember 2004

(4 Ns 33 Js 75/03) auseinanderzusetzen haben. Die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung und der zugrundeliegende Sachverhalt sind gerichtskundig, da der Senat auch in diesem Verfahren als Revisionsgericht über ein Rechtsmittel gegen die verurteilende Entscheidung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu befinden hatte. Dem seinerzeitigen Verfahren lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Am 16. Februar 2003 hatte der Angeklagte auf seiner Homepage einen Beitrag eingestellt, welcher eine Comicfigur "F" , die mit einer Zwille auf ein unbekanntes Ziel zielte, verbunden mit dem Text "Nazi-Aufmarsch verhindern", zeigte. Die Einschlägigkeit der Vorverurteilung und die frappierende Ähnlichkeit der Sachverhalte geben Anlass, die Vorstrafe in einem erneuten Urteil aufzuführen und in die rechtlichen Erwägungen einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen zu beachtenden Gesichtspunkt bei der Bewertung des anklagegegenständlichen Verhaltens des Angeklagten.

Zum anderen muss bei aus tatsächlichen Gründen freisprechenden Strafurteilen zunächst der Anklagevorwurf aufgezeigt (vgl. BGHSt 37, 21 f.; BGH NStZ-RR 1997, 374 f.) und sodann darlegt werden, welchen Sachverhalt das Gericht als festgestellt erachtet. Es hat weiter - für das Revisionsgericht nachprüfbar -, den Weg, der es zu diesen Feststellungen geführt hat, im Rahmen einer Beweiswürdigung darzulegen. Dabei hat es von der Einlassung des Angeklagten auszugehen und diese unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eingehend zu würdigen. Es muss im Einzelnen ausführen, warum es - trotz glaubhafter Zeugenaussagen oder anderer Belastungsumstände - der gegensätzlichen Einlassung des Angeklagten gefolgt ist. Bei dieser Würdigung hat es den Grundsatz zu beachten, dass entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine ausreichenden Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegbar der Entscheidung des Tatrichters zugrunde zu legen sind. Vielmehr hat das Gericht auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses wertend darüber zu befinden, ob die Angaben des Angeklagten geeignet sind, die Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Hierbei erfordert die Zurückweisung einer Einlassung nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt (vgl. BGH, NStZ 1990, 448). Das angefochtene Urteil entbehrt jedweder Würdigung dazu, wie das Tatgericht zu der Annahme gelangte, die Herkunft der verwendeten Comicfigur als "C2" sei dem Angeklagten "unwiderlegt" nicht bekannt gewesen, vielmehr habe er beabsichtigt, durch die Comicfigur mit der Torte in der Hand die Vertreter der NPD-Demonstration lächerlich zu machen. Die diesbezüglich pauschale Angabe in dem Urteil, wonach die Feststellungen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten beruhen, lässt besorgen, dass das Amtsgericht die Einlassung des Angeklagten nicht in dem gebotenen Umfang gewürdigt hat.