VG Münster, Urteil vom 21.08.2009 - 1 K 1403/08
Fundstelle
openJur 2011, 68357
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Videobeobachtung der Versammlung am 4. Juni 2008 in Münster, Thema: „Urantransporte stoppen", rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 4. Juni 2008 wurde ein Bahntransport mit radioaktivem Material im Auftrag der Firma V. von Gronau über Münster nach Rotterdam durchgeführt. Der Kläger war Veranstalter der für diesen Tag angemeldeten Versammlung mit Aufzug „Urantransporte stoppen". Nach einer Auftaktkundgebung auf dem Berliner Platz vor dem Hauptbahnhof gegen 18.00 Uhr bewegten sich die 40-70 Versammlungsteilnehmer über verschiedene Straßen um den Hauptbahnhof, ehe der Demonstrationszug - nach einer Zwischenkundgebung an der Dammstraße - um 20.00 Uhr am Hauptbahnhof endete. Gegen 18.25 Uhr erhielt die Leitstelle der Bundespolizei N. einen telefonischen Hinweis des Polizeipräsidiums, dass im Güterbahnhof (Bereich Dammstraße) eine Person unbefugt über die Gleise gelaufen sei. Unmittelbar durchgeführte Ermittlungen ergaben, dass eine namentlich unbekannte Person flüchtig war, jedoch eine Tasche mit Sprayerutensilien zurückgelassen hatte.

Beamte des Polizeipräsidiums N. richteten sowohl bei der Auftaktkundgebung als auch bei dem Demonstrationszug von einem vorausfahrenden Polizeiwagen aus deutlich erkennbar eine Kamera auf die Demonstrationsteilnehmer. Die auslösebereite Kamera übertrug die Bilder auf einen Monitor in einem Polizeifahrzeug (Beweissicherungsfahrzeug). Auf Proteste des Klägers sowie des Versammlungsleiters sowohl im Rahmen der Auftaktveranstaltung als auch später während des Aufzuges teilten die Polizeibeamten mit, eine Aufzeichnung erfolge gegenwärtig nicht und werde lediglich im Falle von Störungen bzw. Verstößen gegen das Versammlungsgesetz erfolgen. Zu solchen kam es nicht.

Der Kläger hat am 12. Juni 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Versammlung sei vollständig friedlich verlaufen. Anhaltspunkte für von der Versammlung ausgehende Gefahren hätten durchgehend nicht bestanden. Ähnliche Aktionen in der Vergangenheit seien friedlich und ohne jeden Zwischenfall erfolgt; Anhaltspunkte dafür, dass das bei dieser Versammlung anders sein könnte, hätten nicht bestanden. Auch habe er nicht damit gedroht, die Versammlung würde unfriedlich ablaufen. Er habe allein darauf hingewiesen, mit einer Kamera würde das sicherlich „keine lustige Veranstaltung". Das Abfilmen verletze ihn in seinen Grundrechten der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Für den Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit mache es aus Sicht der Versammlungsteilnehmer keinen Unterschied, ob diese nur mit einer Kamera beobachtet würden oder ob die Bildaufnahmen aufgezeichnet würden. Es werde eine einschüchternde Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer erzielt und diese würden damit von der Wahrnehmung ihrer Grundrechte abgehalten. Wer an einer Versammlung teilnehme, bei der die Teilnahme durch eine laufende Kamera erfasst werden, müsse damit rechnen, dass seine Teilnahme an der Versammlung durch die Behörde registriert werde. Bei einer Versammlung mit 40 Teilnehmern könne auch kaum zwischen Übersichtsaufnahme, Gruppenaufnahmen und Einzelaufnahmen differenziert werden; die heutige Technik ermögliche, aus einer Übersichtsaufnahme einzelne Versammlungsteilnehmer kenntlich zu machen. Zudem sei die Befugnis der Polizei zu Übersichtsaufnahmen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen Versammlungsrecht dann nicht gegeben, wenn diese für die Lenkung und Koordination des Polizeieinsatzes nicht erforderlich seien.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Videobeobachtung der Versammlung am 4. Juni 2008 in N. , Thema: „Urantransporte stoppen", rechtswidrig war

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, mit dem Vorhandensein der Kamera bzw. der Monitorwiedergabe sei ein gesetzesrelevanter Eingriff in die Rechtsposition der Versammlungsteilnehmer nicht verbunden. Die Situation sei nicht anders, als wenn das Versammlungsgeschehen mit einem Fernglas beobachtet werde. Übersichtsaufnahmen stellten keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG dar. Es sei zudem nicht einmal intendierter Zweck gewesen, Übersichtsaufnahmen zu erhalten, sondern lediglich, das Aufzeichnungssystem in einen alsbald arbeitsfähigen Zustand zu versetzen, um Störungen erforderlichenfalls dokumentieren zu können. Die Anwesenheit des Beweissicherungsfahrzeuges könne Versammlungsteilnehmer auch von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten abhalten. Das erkennbare Vorhandensein einer einzelnen Kamera ohne Anfertigen von Aufzeichnungen liege als rein vorbereitende Vorsorgehandlung unterhalb des Anwendungsbereichs des § 12a VersammlG. Alle Versammlungen unter freiem Himmel seien mit einem nie von vornherein auszuschließenden Risiko verbunden, einen unvorhersehbaren und ggf. Gefahren begründenden Verlauf zu nehmen. Darüber hinaus wären sogar Bildaufzeichnungen bei einer Gefahrenprognose gem. § 12a VersammlG rechtmäßig gewesen, weil es bei ähnlichen Veranstaltungen in der Vergangenheit immer wieder zu teilweise gravierenden Störungen des Bahnbetriebes gekommen sei. Zudem habe an der Dammstraße in einer Entfernung von lediglich drei Metern zu den Gleisen eine Zwischenkundgebung stattgefunden, wo das Betreten der Gleisanlangen völlig problemlos möglich sei. Schließlich habe sich im Vorfeld des Aufzuges eine männliche Person im Gleisbereich gegenüber der Dammstraße aufgehalten und sei bei Erblicken der Einsatzkräfte geflohen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zulässig. Die Videobeobachtung der Teilnehmer einer Versammlung stellt einen Realakt dar, der, wenn er sich wie hier erledigt hat, Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis ergibt sich daraus, dass der Kläger als Versammlungsteilnehmer von den Videoaufnahmen erfasst wurde. Das gem. § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen des Beklagten liegt in der hinreichend wahrscheinlichen Wiederholungsgefahr sowie der Grundrechtsrelevanz begründet, da das Videobeobachten von Versammlungsteilnehmern ohne deren Einwilligung einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bedeuten kann. Auch eine Klagebefugnis in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, weil der Kläger als Versammlungsteilnehmer durch die beanstandete Maßnahme möglicherweise in seinen Grundrechten verletzt ist.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Videobeobachtung der Versammlung am 4. Juni 2008 in N. , Thema: „Urantransporte stoppen", rechtswidrig war. Das Richten einer aufnahmebereiten Kamera auf die Demonstrationsteilnehmer nebst Übertragung der Bilder auf einen Monitor verletzte den Kläger in seinen Grundrechten.

Die Videobeobachtung der Versammlung am 4. Juni 2008 ohne Einverständnis der Betroffenen bedurfte auch als tatsächlicher Vorgang einer Rechtsgrundlage, da sie in das Versammlungsrecht (Art. 8 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingriff. Die Videobeobachtung beeinträchtigt die innere Versammlungsfreiheit. Aus Sorge vor staatlicher Überwachung bei der Ausübung des Grundrechtes aus Art. 8 Abs. 1 GG könnten Bürger von der Teilnahme an der Versammlung abgeschreckt werden oder sich in dieser nicht frei bewegen. Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Wer damit rechnen muss, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seines Grundrechtes verzichten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, NJW 2009, 1481; BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65,1 - zur Volkszählung.

Auch die bloße Videobeobachtung, die allein an die Wahrnehmung des Versammlungsrechts und damit an das Gebrauchmachen von einem für die demokratische Meinungsbildung elementaren Grundrecht anknüpft, ist in verfassungsrechtlich relevanter Weise geeignet, die Grundrechtsausübung zu behindern. Die faktische Beeinträchtigung überschreitet die Schwelle zur eingriffsgleichen Belastung. Versammlungsteilnehmer könnten sich durch die Kamerapräsenz und die damit verbundene Möglichkeit gezielter Beobachtung einzelner Personen veranlasst sehen, ihre Versammlungsfreiheit nicht oder nicht in vollem Umfang auszuüben. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aufnahmen „flüchtig" sind und nur eine unmittelbare, zeitgleiche Auswertung des Bildmaterials am Monitor zulassen. Für den Teilnehmer ist regelmäßig nicht erkennbar, ob eine auch auf ihn gerichtete Kamera lediglich in Echtzeit Bilder auf einen Monitor überträgt oder aber zeitgleich darüber hinaus die Speicherung auf Datenträgern erfolgt.

Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass dem Versammlungsleiter und auch dem Kläger, nachdem während der Versammlung Diskussionen über die eingesetzte Kamera zwischen Teilnehmern und der Polizei aufgekommen waren, durch die Polizeibeamten mitgeteilt wurde, eine Aufzeichnung erfolge nicht, solange die Versammlung einen friedlichen Verlauf nehme. Für Versammlungsteilnehmer und Außenstehende klar erkennbar war hier während des gesamten Weges ein Fahrzeug mit daran befestigter Kamera dem Demonstrationszug vorausgefahren. Diese Vorgehensweise in Verbindung mit den technischen Möglichkeiten einer Videokamera mit Bildübertragung - wie etwa Weitwinkel, Zoom, Aufnahmefunktion - vermag auch im Falle der Information über den Umfang der Maßnahmen durch die Polizei eine besondere Einschüchterung zu bewirken und damit in verfassungsrechtlich relevanter Weise auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit einzuwirken. Wer weiß, dass er als Versammlungsteilnehmer am Monitor überwacht wird, wer jederzeit ohne Kenntnis des Zeitpunktes befürchten muss, dass er „herangezoomt" und damit als Individuum registriert wird, wer nicht wahrnehmen kann, wann bei der aufnahmebereiten Kamera beabsichtigt oder gar versehentlich der Aufnahmeknopf betätigt wird, wird sich insbesondere gravierender beeinflusst fühlen und sich daher - das gibt der Beklagte ja gerade zur Begründung seines Kameraeinsatzes an - möglicherweise anders verhalten, als derjenige, der lediglich durch Polizeibeamte ohne Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen oder mit einem Fernglas beobachtet wird.

Darüber hinaus beeinträchtigte die Videobeobachtung der Versammlungsteilnehmer das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Feburar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, DVBl. 2007, 497; BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65,1.

Schon die Beobachtung mittels Bildübertragung (sog. Kamera-Monitor-Prinzip) ohne Speicherung der aufgenommenen Bilder greift in den Schutzbereich dieses Grundrechtes ein.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, DVBl. 2007, 497 (zur Videoüberwachung eines Kunstwerkes im öffentlichen Raum); OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3375/07 -, vorhergehend VG N. , Urteil vom 19. Oktober 2007 - 1 K 367/06 (zur Videobeobachtung in einer Institutsbibliothek der Universität); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 - 1 S 377/02 -, NVwZ 2004, 498 (zur Videoüberwachung öffentlicher Verkehrsräume Mannheims); VG Sigmaringen, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 3 K 1344/04 -, juris (zur Videoüberwachung eines Volksfestes); siehe auch Kloepfer/Breitkreutz, Videoaufnahmen und Videoaufzeichnungen als Rechtsproblem, DVBl. 1998, 1149 (1152); Robrecht, Polizeiliche Videoüberwachung bei Versammlungen und an Kriminalitätsschwerpunkten, Neue Justiz 2000, 348ff.

War die Videobeobachtung der Versammlung am 4. Juni 2008 ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG und des - wohl subsidiären, jedenfalls keinen weiter reichenden Schutz vermittelnden - Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, so bedurfte dieser zu seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. An einer solchen Rechtsgrundlage fehlte es hier.

Als Ermächtigungsnorm für die Videobeobachtung kommt einzig § 12a Abs. 1 Satz 1 VersammlG, auf den § 19a VersammlG für Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verweist, in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen gem. § 12a Abs. 1 Satz 2 VersammlG auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, die als sog. Minusmaßnahme auch eine bloße Videobeobachtung ohne Speicherung des Datenmaterials erlauben würde, waren nicht gegeben. Es fehlte schon an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass von Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen. Ob § 12a Abs. 1 Satz 1 VersammlG, der grundsätzlich nur zu Bild- und Tonaufnahmen von Störern (und unvermeidbar betroffenen Dritten) ermächtigt, auch die hier erfolgte Videobeobachtung einer kompletten Versammlung erlaubt, bedarf daher ebenso keiner weiteren Erörterung wie die Frage der Verhältnismäßigkeit des Kameraeinsatzes bei der Versammlung am 4. Juni 2008.

Der Beklagte gibt als Zweck des Mitführens der Kamera an, es habe sich um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr sowie zur anlassbezogenen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gehandelt. Er habe eventuelle Eingriffe in den Bahnverkehr (insbesondere im Bereich Dammstraße) sowie sonstige Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch die Versammlungsteilnehmer verhindern bzw. sich in den Stand versetzen wollen, erforderlichenfalls solche beweissicher dokumentieren zu können.

Die Gefahr der Begehung von Ordnungswidrigkeiten begründet nicht die erforderliche erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Auch die bloße (abstrakte) Möglichkeit von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - etwa aufgrund der gewählten Demonstrationsroute nahe des Gleisbereichs -, ein bloßer Verdacht oder entsprechende Vermutungen sowie das vom Beklagten erwähnte „nie von vornherein auszuschließende Risiko", dass Versammlungen „einen unvorhersehbaren und ggf. Gefahren begründenden Verlauf" nehmen, reichen im Rahmen des § 12a Abs. 1 Satz 1 VersammlG nicht aus. Dass eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht hinreichend und genügt auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beschränkungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit.

Vgl. zu § 15 Abs. 1 VersG BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078.

Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte - etwa aus Vorbereitungstreffen, Internetaufrufen, Flugblättern oder Verhaltensweisen von Teilnehmern im unmittelbaren Vorfeld oder in der Versammlung selbst - für eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Versammlungsteilnehmer gab es vorliegend nicht.

Auf den flüchtigen Unbekannten im Schienenbereich nahe der Dammstraße konnte sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil diese Person ersichtlich nicht Versammlungsteilnehmer war. Zur Zeit ihrer Entdeckung lief die Auftaktkundgebung am Berliner Platz, im Übrigen wurden zurückgelassene Sprayerutensilien aufgefunden. Soweit der Beklagte auf Vorkommnisse anlässlich früherer Urantransporte verwiesen hat, begründeten diese gerade keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass von Versammlungsteilnehmern der hier streitgegenständlichen Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen, insbesondere gefährliche Eingriffe in den Schienenverkehr zu erwarten waren. Anlässlich früherer Transporte in der Region war es lediglich zu Störungen durch einzelne Aktivisten außerhalb von Demonstrationen gekommen. Versammlungen an Bahnhöfen oder nahe der Bahnstrecke, die im Übrigen nicht vom Kläger veranstaltet wurden,

vgl. zum Erfordernis der Zurechnung früherer Vorkommnisse zum Veranstalter bei § 15 Abs. 1 VersG BVerfG, Beschluss vom 7. april 2001 - 1 BvQ 17/01 u.a. -, NJW 2001, 2072,

waren friedlich verlaufen, etwaigen Eingriffen in den Schienenverkehr war die Polizei vorsorglich durch Absperrungen bzw. Platzverweise begegnet. Auch in der Versammlung am 4. Juni 2008 selbst ergaben sich keine Hinweise auf Gefahren durch Versammlungsteilnehmer. Zwar gab es Wortgefechte zwischen Teilnehmern (u. a. dem Kläger) und der Polizei über den Kameraeinsatz, hinreichende Anhaltspunkte für von dem Kläger oder anderen Versammlungsteilnehmern ausgehende erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ergaben sich daraus allerdings nicht.

Andere Ermächtigungsgrundlagen für die Videobeobachtung der Versammlung sind nicht ersichtlich - selbst wenn man den Grundsatz der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts nach der Änderung der Gesetzgebungskompetenz aus generellen Gründen oder aber aus solchen des hier zu entscheidenden Einzelfalles nicht für anwendbar hielte. Die polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sind nicht einschlägig. § 15 Abs. 1 PolG NRW, der im Übrigen nur zu Datenerhebungen bei Veranstaltungen oder Ansammlungen ermächtigt, die keine Versammlungen sind, setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden, woran es hier aus den dargelegten Gründen fehlte. § 15a Abs. 1 PolG NRW erlaubt die Videobeobachtung zur Verhütung von Straftaten an - hier jedenfalls nicht für die gesamte Demonstrationsroute zu bejahenden - Kriminalitätsschwerpunkten und fordert ebenfalls Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass (an diesem Ort weitere) Straftaten begangen werden. Nach § 29 b DSG NRW ist die nicht mit einer Speicherung verbundene Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch- elektronischen Einrichtungen nur dann zulässig, soweit dies der Wahrnehmung des Hausrechts dient - und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen. § 81 b StPO, der ohnehin nach § 12a Abs. 3 VersammlG unberührt bleibt, erlaubt die Aufnahme von Lichtbildern lediglich für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder des Erkennungsdienstes.

Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, einer gesetzlichen Grundlage habe es hier nicht bedurft, weil lediglich Übersichtsaufnahmen erstellt worden seien. Es ist schon zweifelhaft, ob den hier erstellten Bildern einer kleinen Versammlung von lediglich 40-70 Teilnehmern überhaupt der Charakter einer Übersichtsaufnahme im landläufigen Sinne zukommen kann. Unabhängig davon bedürfen diese jedenfalls entgegen der vom Gesetzgeber bei Schaffung des § 12a VersammlG im Jahr 1989 geäußerten und teilweise auch noch später von der Literatur befürworteten Ansicht,

vgl. BT-Drs. 11/4359, S. 17; Götz, Polizeiliche Bildaufnahmen von öffentlichen Versammlungen, NVwZ 1990, 112 (114); Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Auflage, § 12a Rn. 13 (für Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung),

einer rechtlichen Grundlage, weil nach dem heutigen Stand der Technik die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar mit erfasst sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, NJW 2009, 1481.

Auch wenn die Eingriffsqualität von bloßen Übersichtsaufnahmen in Echtzeitübertragung, die nicht gespeichert werden, gegenüber der Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen deutlich geringer ist, bedarf es auch insoweit aufgrund der möglichen Einschüchterungseffekte durch die Präsenz einer Kamera einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar darüber hinaus die Geltung der hierfür im bayerischen Versammlungsgesetz eigens geschaffenen Rechtsgrundlage auf Fälle beschränkt, in denen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, NJW 2009, 1481.

Über das Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage in Nordrhein-Westfalen hinaus waren diese Voraussetzungen angesichts der geringen Teilnehmerzahl nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.