OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2009 - 1 B 1821/08
Fundstelle
openJur 2011, 63457
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 L 596/08
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Verfahren erster Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen haben Erfolg.

Das jeweilige Beschwerdevorbringen erschüttert durchgreifend die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung und auch aus anderen - durch den Senat von Amts wegen mit zu berücksichtigenden - Gründen ist der angefochtene Beschluss nicht (im Ergebnis) aufrecht zu erhalten. Gemessen hieran ist der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte erstinstanzliche Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im JMBl. NRW 2008 S. 107 ausgeschriebene Stelle "JOAmtsrat/-rätin - Rechtspfleger/in, d. überwiegend Aufgaben d. Sonderschlüssels wahrnimmt, i. d. LG-Bez. ....Essen (ohne AG Essen)" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist,

nicht begründet. Denn die Antragstellerin wird durch die im Streit stehende Auswahlentscheidung nicht in ihrem Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Kern mit der Begründung stattgegeben, der seitens des Antragsgegners als zugunsten des Beigeladenen ausschlaggebend zugrunde gelegte, dabei aus den Ergebnissen der Vorbeurteilungen abgeleitete Qualifikationsvorsprung bestehe in Wirklichkeit nicht, weil die insoweit maßgebliche Annahme, der Beigeladene sei im Unterschied zur Antragstellerin auch schon für die Jahre 2006 und 2005 mit den Leistungs- bzw. Eignungs(gesamt)urteilen "gut - obere Grenze" und "für das angestrebte Amt / für die angestrebte Amtsübertragung besonders geeignet" bewertet worden, nicht zutreffe. So enthalte die insoweit in Rede stehende (vorletzte) Beurteilung über den Beigeladenen vom 7./24. Oktober 2007 weder eine ausdrückliche Aussage noch sonst einen hinreichenden Anhalt dafür, dass sie sich über das Jahr 2007 hinaus auf andere Jahre zurückerstrecken würde. Dies gelte unbeschadet der ansonsten in der Kette der über den Beigeladenen vorliegenden dienstlichen Beurteilungen eintretenden "Beurteilungslücke" (hier bis zu der vorhergehenden Beurteilung vom 26. April / 11. Mai 2004). Eine nicht vorhandene Beurteilung könne in diesem Zusammenhang auch nicht im Wege "rückwirkender Nachzeichnung" gewissermaßen fingiert werden.

Wie die Beschwerdeführer zutreffend erkannt und dargelegt haben, liegt dieser die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Begründung allerdings eine verfehlte Sichtweise zu dem in Bezug auf den Beigeladenen in Rede stehenden vorletzten Beurteilungszeitraum bzw. hinsichtlich der näheren zeitlichen Zuordnung der von dem Beigeladenen innerhalb dieses Zeitraums erbrachten Leistungen zugrunde. Fragen einer "Rückwirkung", "Nachzeichnung" und/oder der Umgehung eines geordneten, hinreichend an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Beurteilungsverfahrens, wie sie vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss angesprochen worden sind, stellen sich hiervon ausgehend in Wirklichkeit nicht. Die für die rechtliche Beurteilung des Falles wesentliche Vorfrage ist vielmehr, auf welchen Beurteilungszeitraum sich die über den Beigeladenen erstellte Beurteilung vom 7./24. Oktober 2007 tatsächlich erstreckt. Ist dieser Zeitraum näher bestimmt worden, und zwar hier zutreffenderweise als die bis zum Ende des von der letzten Beurteilung des Beigeladenen vom 26. April / 11. Mai 2004 - einer Regelbeurteilung - erfassten Zeitraums reichende Zeitspanne, kommt (erst) in einem weiteren Schritt dem Gesichtspunkt Bedeutung zu, dass sich namentlich eine Leistungsbeurteilung als periodische Durchschnittsbetrachtung der im Dienst gezeigten Arbeitsleistungen auf den gesamten (jeweils erfassten) Beurteilungszeitraum bezieht, es sei denn, aus dem konkreten Inhalt der Beurteilung, wie insbesondere einem - wie hier - frei formulierten Text, ergäben sich hinreichend deutliche Hinweise für von den Beurteilern beabsichtigte weitergehende zeitliche Differenzierungen, was die Leistungsentwicklung innerhalb des konkreten Beurteilungszeitraums betrifft. An derartigen durchgreifenden Hinweisen fehlt es hier allerdings, wie noch näher zu zeigen sein wird.

Der angefochtene Beschluss geht offenbar davon aus, dass Beurteilungszeitraum in Bezug auf die vorletzte Beurteilung des Beigeladenen ausschließlich das Jahr 2007 (genauer: die Monate dieses Jahres bis zur Erteilung der Beurteilung im Monat Oktober) sei. Unausgesprochen knüpft das Verwaltungsgericht dabei wohl an die Bezeichnung "Jahr 2007" im Kopf des hier verwendeten Formulars für die Personal- und Befähigungsnachweisung an. Anders, als auch die Antragstellerin meint, handelt es sich bei dieser Angabe jedoch nicht um eine nähere Festlegung des Beurteilungszeitraums, sondern schlicht um die (zugegebenermaßen leicht zu Missverständnissen verleitende) Mitteilung, in welchem Kalenderjahr die jeweilige Beurteilung erstellt wurde. Das erschließt sich unschwer aus den in den Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen enthaltenen Zeugnisheften (Beiakten Hefte 2 und 4). Aus diesen ergibt sich, dass die Bezeichnung "Jahr ...." nach der bisherigen Praxis offenbar allein nach Maßgabe des Erstellungsdatums der Beurteilung ausgefüllt wird, und zwar auch in solchen Fällen, in denen dieses Datum in die Monate Januar, Februar oder März des bezeichneten Jahres fällt, wobei die letzte Vorbeurteilung keineswegs notwendig aus dem voraufgegangenen Dezember stammen muss, sondern schon wesentlich früher erfolgt sein kann. Hieraus resultierende potenzielle "Beurteilungszeiträume" von zum Teil nicht einmal der Länge eines Monats oder nur wenig darüber könnten aber wegen offensichtlich ungenügender, zu punktueller Aussagekraft die Funktion dienstlicher Beurteilungen im Rahmen von Auswahlverfahren nach den Grundsätzen der Bestenauslese von vornherein nicht erfüllen. Das schlichte Anknüpfen an das im Kopf der Beurteilung ausgewiesene Kalenderjahr würde insofern klar erkennbar zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, wollte man es für die Auslegung, was Beurteilungszeitraum sein soll, als maßgeblich zugrunde legen. Unterstützt wird diese Sichtweise durch die innerhalb des Kalenderjahres völlig unterschiedlichen Beurteilungsstichtage (Erstellungsdaten) sowie auch dadurch, dass im Text der betreffenden Beurteilungen nicht selten solche Umstände oder Entwicklungen mit aufgegriffen werden, welche nicht (allein) in den Zeitraum des angegebenen Jahres fallen, sondern sich auf die Zeit davor bzw. auf mehrere Jahre beziehen. Auch in der hier vor allem im Blick stehenden Beurteilung des Beigeladenen vom 7./24. Oktober 2007 ist solches der Fall gewesen ("den zahlreichen zusätzlichen Vertretungen der vergangenen Jahre .... uneingeschränkt gewachsen gezeigt", "seine Leistungen in den letzten Jahren kontinuierlich gesteigert"; Hervorhebungen jeweils durch den Senat). Schließlich belegt auch der Umstand, dass sich auch auf den Kopfbögen der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Regelbeurteilungen jeweils lediglich die Angabe eines Jahres - z. B.: "Jahr 2004" - findet, dass diese Angabe nur das Jahr der Erstellung bezeichnet. Denn die Regelbeurteilungen sind erkennbar in Intervallen von vier Jahren erstellt worden und sollen ganz offensichtlich den jeweils zurückliegenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen.

Freilich findet sich auch an anderer Stelle der vorletzten Beurteilung des Beigeladenen - wie auch in früheren oder späteren Beurteilungen über ihn und andere Beamte - keine ausdrückliche Angabe zur konkreten Festlegung des Beurteilungszeitraums. Dies kennzeichnet einen Befund, welcher insbesondere bei Anlassbeurteilungen (Bedarfsbeurteilungen), um die es hier vornehmlich geht, nicht selten anzutreffen ist. Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Angabe im Kopf bzw. Text einer Anlassbeurteilung ist aber nicht als solches im Rechtssinne schädlich, namentlich kann hieraus für sich genommen in aller Regel noch nicht auf einen zu Lasten des ausgewählten Mitbewerbers durchgreifenden Beurteilungsfehler geschlossen werden.

Vgl. in entsprechendem Sinne, dort den Gesichtspunkt hinreichender Vergleichbarkeit bei unterschiedlich langen Beurteilungszeiträumen im Falle von Anlassbeurteilungen betreffend, Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -.

Die Gerichte müssen vielmehr auch sämtliche sonst in Betracht kommenden einschlägigen Anhaltspunkte berücksichtigen, aus denen der von dem Beurteiler bzw. den Beurteilern zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum näher bestimmt werden kann. In manchen Fällen kann dabei der Anlass der Beurteilung näheren Aufschluss zugleich über den erfassten Zeitraum geben, etwa wenn es um die Beurteilung nach Ablauf der Probezeit geht. Geht es wie hier um die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt oder um einen Beförderungsdienstposten, so dürfte im Zweifel - auch um der korrekten Bewerberauswahl nach Bestenauslesekriterien abträgliche "Beurteilungslücken" möglichst zu vermeiden - der Zeitraum bis hin zu der jeweils letzten Vorbeurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung) rückschauend erfasst sein.

Vgl. auch Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: November 2008, Rn. 352.

Das wirft jedenfalls dann keine durchgreifenden Zweifel auf, wenn zwischenzeitlich keine Beförderung stattgefunden hat und auch nicht Zeiträume in den Blick zu nehmen sind, welche von ihrer Länge her deutlich aus dem üblichen Rahmen einer periodischen Beurteilung fallen würden. Letzteres ist hier mit Blick auf den Zeitraum von etwas über drei Jahren, welcher zwischen der vorletzten Beurteilung des Beigeladenen aus Oktober 2007 und der davorliegenden aus April/Mai 2004 liegt, indes nicht anzunehmen.

Vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -, wo ein Zeitraum von rund 5 Jahren für unbedenklich erachtet worden ist.

Auch ist der Beigeladene innerhalb des genannten Zeitraums nicht (erneut) befördert worden. Wie schon gesagt, sprechen im Übrigen schon bestimmte Formulierungen in der Beurteilung des Beigeladenen vom 7./24. Oktober 2007 selbst dafür, dass sich der Beurteilungsinhalt jedenfalls auf einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken soll. Dafür, dass sich dieser mehrjährige Zeitraum (ausnahmsweise) nicht bis hin zu dem Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums, also hier bis April/Mai 2004, erstrecken soll, gibt es weder in der Beurteilung selbst einen Anhalt, noch deuten sonstige Umstände in diese Richtung.

Nicht zuletzt steht diese Würdigung durch den Senat auch in Übereinstimmung mit dem sinngemäßen Vorbringen des Antragsgegners in diesem Verfahren, auch wenn dieser mehrfach allein die (Rück-)Erstreckung der Beurteilung auf das Jahr 2006 als Vergleichsjahr ausdrücklich erwähnt hat. Spätestens mit der Beschwerdebegründung hat er aber zugleich klargestellt, dass seiner Auffassung nach in der betreffenden Zeit für den Beigeladenen (überhaupt) keine Beurteilungslücke bestehe. Soweit der Antragsgegner in seiner erläuternden Konkurrentenmitteilung an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. August 2008 sowie in der Antragserwiderung erster Instanz noch von einer "Rückwirkung" der Vorbeurteilung des Beigeladenen gesprochen hatte, ist dies nicht in einem rechtstechnischen Sinne gemeint gewesen, sondern zielte in der Sache ebenfalls schon auf die zeitliche Erstreckung des Beurteilungszeitraums selbst.

Ist damit der zugrunde liegende Beurteilungszeitraum bestimmt, gibt es hier darüber hinaus keinen hinreichenden Anhalt für eine bei der Beurteilung des Beigeladenen aus Oktober 2007 beabsichtigt gewesene zeitliche "Binnendifferenzierung", was dessen Leistungsentwicklung innerhalb des dieser Beurteilung zugrunde liegenden, rund dreijährigen Beurteilungszeitraums betrifft. Eher gibt es Belege in die Richtung, dass eine derartige Differenzierung nicht erfolgen sollte. So heißt es im Text der vorgenannten Beurteilung unter anderem, der Beigeladene habe seine Leistungen in den letzten Jahren kontinuierlich gesteigert. Eine entsprechende Aussage fand sich in der (im Gesamturteil schwächeren) Beurteilung aus dem Jahre 2004 demgegenüber noch nicht. In der Beurteilung aus Oktober 2007 ist außerdem davon die Rede, der Beigeladene verfüge über zur Spitzennote (also einer noch besseren Note) tendierende Fähigkeiten. Hiernach ist nicht die Annahme gerechtfertigt, der Beigeladene habe überhaupt erst gegen Ende des Beurteilungszeitraumes - nämlich im Jahre 2007 - sein mit "gut - oberer Bereich" bewertetes Leistungsniveau erreicht. Statt dessen sollte mit der Note erkennbar seine (Durchschnitts-)Leistung bezogen auf den gesamten Beurteilungszeitraum bewertet und diese Gesamtleistung höher als in dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum August 2001 bis April 2004 eingestuft werden. Erst recht kein durchgreifendes Gegenargument ist in diesem Zusammenhang die Verwendung des Wortes "nunmehr" eingangs der Formulierung zur Vergabe der Leistungsgesamtnote "gut - oberer Bereich" in der Beurteilung des Beigeladenen aus Oktober 2007. Diese Wortwahl lässt sich jedenfalls ohne Schwierigkeiten auch schlicht damit erklären, dass sich die Gesamtnote im Verhältnis zu derjenigen aus der vorangegangenen Beurteilung (nunmehr) verbessert hat, und entspricht insoweit einer weit verbreiteten Formulierungspraxis. Um eine etwaige zeitliche Binnendifferenzierung der Leistungsentwicklung des Beigeladenen innerhalb des betreffenden Beurteilungszeitraums zum Ausdruck zu bringen, hätte es einer wesentlich deutlicheren, letztlich unmissverständlichen Angabe bedurft, an der es aber fehlt.

Hiervon ausgehend ist es eine zulässige, hinreichend am Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientierte Auswahlerwägung des Antragsgegners, einen Qualifikationsunterschied zwischen dem Beigeladenen und der Antragstellerin maßgeblich daran festzumachen, dass Letztere in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 erstmals für den an ihre Beurteilung vom 19./24. Oktober 2006 anschließenden Beurteilungszeitraum mit "gut - obere Grenze" und "für das angestrebte Amt besonders geeignet - obere Grenze" beurteilt worden ist, wohingegen der Beigeladene eine entsprechende Leistungs- und Eignungsgesamtnote bereits für den an die Beurteilung vom 26. April / 11. Mai 2004 anschließenden Zeitraum erreicht hat. Der Beigeladene hat sich insofern in einem noch hinreichend aktuellen Bezug bereits längere Zeit als leistungsstärker und besser geeignet als die Antragstellerin erwiesen. Der Antragsgegner war in diesem Zusammenhang insbesondere nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, im Rahmen der vergleichenden Würdigung der sog. Leistungsentwicklung (einschließlich Entwicklung der Eignung) anhand früherer Beurteilungen ausschließlich an die jeweiligen Zeitpunkte der Beurteilungserstellung anzuknüpfen. Eine derartige Vorgehensweise wäre vielmehr mit Blick auf die damit notwendig verbundene Ausblendung der hier nicht unerheblich auseinanderfallenden (Vor- )Beurteilungszeiträume ihrerseits nicht rechtmäßig.

Schließlich lässt sich hier ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auch nicht aus anderen, vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nicht behandelten Gesichtspunkten herleiten. Insbesondere führt der Vortrag erster Instanz der Antragstellerin, für den Fall, dass der Zeitraum der Beurteilung des Beigeladenen aus dem Jahre 2007 unmittelbar an dessen Vorbeurteilung aus dem Jahre 2004 anschließe, lägen im Ergebnis nicht miteinander vergleichbare Beurteilungszeiträume vor, nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin. Es liegt insoweit bereits kein auf das Auswahlverfahren durchschlagender Beurteilungsfehler vor.

Zwar können namentlich Regelbeurteilungen ihrer Aufgabe, den mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) zu verwirklichen, grundsätzlich nur gerecht werden, wenn sie auf der Grundlage größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten zustande kommen. Dies wird im Wesentlichen durch gemeinsame Stichtage und prinzipiell gleiche Beurteilungszeiträume gewährleistet. Insbesondere für Anlassbeurteilungen, um die es hier vornehmlich geht, kann solches aber nicht einschränkungslos in gleicher Weise gelten. Insoweit ist in der Praxis die vollumfängliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen, auch was den Vergleich von Anlass- mit Regelbeurteilungen betrifft, aus vielfachen Gründen nicht gegeben. Das betrifft wegen der bei Anlassbeurteilungen fehlenden einheitlichen Beurteilungsstichtage vor allem Unterschiede bei den Beurteilungszeitpunkten und -zeiträumen. Wird eine personalbearbeitende Stelle (Auswahlbehörde) in einer solchen Weise mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen konfrontiert, darf dies indes aus Rechtsgründen nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit der Beurteilungen zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet werden und die Bewerber im Ergebnis nicht miteinander konkurrieren können. Vielmehr verpflichten gerade die Bestenauslesegrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG und das durch sie zugleich abgedeckte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen die zuständige Auswahlbehörde dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um miteinander vergleichbare Aussagen über die Leistungen der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt zu erlangen und die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe, um die es letztlich allein geht, auf geeignete Weise herzustellen.

Vgl. zum Vorstehenden und Nachfolgenden eingehend Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -.

Dies kann je nach den vorliegenden Umständen auf unterschiedliche Weise geschehen, etwa durch die Einholung ggf. benötigter zusätzlicher dienstlicher Beurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen, aber unter anderem auch durch die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisgrundlagen, wie etwa vorausgegangener dienstlicher Beurteilungen. Gerade Letzteres kann sich als hilfreich erweisen, die zeitliche Erkenntnisdifferenz auszugleichen, welche zunächst besteht, wenn die Zeiträume der jeweils entscheidungserheblichen (aktuellen oder - hier - früheren) Beurteilungen der miteinander zu vergleichenden Bewerber stark voneinander abweichen.

Vgl. auch schon Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, sowie juris (dort inkongruente Regelbeurteilungszeiträume betreffend).

Bezogen auf das vorliegende Verfahren ist insoweit aber kein beachtlicher Fehler aufgezeigt oder ersichtlich. Der Antragsgegner hat nämlich den von ihm angenommenen Vorsprung des Beigeladenen vor der Antragstellerin in der Leistungsentwicklung (Leistungskonstanz) gerade daraus abgeleitet, dass er in der gebotenen Weise seine Leistungen in dem der Vorbeurteilung aus dem Jahre 2007 zugrunde liegenden (rund dreijährigen) Zeitraum mit den von der Antragstellerin in dem entsprechenden Zeitraum erbrachten Leistungen verglichen hat. Dies machte im Falle der Antragstellerin wegen des bei ihr im Vergleich zum Beigeladenen deutlich kürzeren Zeitraums der Beurteilung aus dem Jahre 2007 die Einbeziehung weiterer früherer Anlassbeurteilungen, die sie in den Jahren 2006 und davor 2005 erhalten hatte, erforderlich. Für die davon abgedeckten Zeiträume, soweit diese dem von der Beurteilung des Antragstellers aus Oktober 2007 erfassten Zeitraum entsprechen, war die Antragstellerin allerdings - wie oben schon aufgezeigt - in der Leistungs- und Eignungsgesamtnote schlechter beurteilt als der Antragsteller. Auf diesen unter statthafter Ausschöpfung der Aussagen in früheren Beurteilungen gut vertretbar angenommenen Qualifikationsunterschied hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung tragend gestützt.

Diese Entscheidung lässt auch im Übrigen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfehler erkennen. Namentlich der vom Verwaltungsgericht mit angesprochene Gesichtspunkt der Frauenförderung im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW greift hier nicht durch, weil nach dem Vorstehenden zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen kein Qualifikationsgleichstand besteht. Angesichts dessen kommt es hier auf sog. Hilfskriterien ebenfalls nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die im Beschwerderechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, nicht hingegen diejenigen aus dem ersten Rechtszug. Insoweit verbleibt es dabei, dass es mangels Stellung eines Antrages nicht der Billigkeit entspricht, diese Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen (Arg. aus § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.