AG Düsseldorf, vom 17.07.2008 - 39 C 5988/08
Fundstelle
openJur 2011, 59340
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf - 39. Zivilabteilung -

auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Das Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.02.2008 (51 C 9278/07) wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 1.548,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.392,- EUR seit dem 01.12.2005 und aus 156,50 EUR seit dem 29.05.2008 zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem sog. "Internet-System-Vertrag" über Erstellung, Hosting und Pflege einer Website.

Wegen des jeweiligen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.02.2008 (Bl. 187 ff. GA) verwiesen.

Die Klägerin hat ursprünglich Zahlung von 1.392,- EUR im Urkundsprozess begehrt. Mit dem genannten Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.02.2008 ist der Beklagte unter dem Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren antragsgemäß verurteilt worden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Vorbehaltsurteil vom 28.02.2008 für vorbehaltlos zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er,

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.548,50 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.392,- EUR seit 01.12.2005 und aus 156,50 EUR seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 12.03.2008 (Bl. 206 ff. GA) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.06.2008 (Bl. 263 ff. GA) Bezug genommen.

Gründe

Das Vorbehaltsurteil war aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil sie zulässig, aber unbegründet ist. Die Widerklage ist hingegen zulässig und begründet.

I.

Der Klägerin stehen die ihr mit Urkundenvorbehaltsurteil vom 28.02.2008 zuerkannten Ansprüche nicht zu. Sie kann von dem Beklagten aus dem Vertrag vom 28.06.2005 Zahlung der Vergütung für das zweite Vertragsjahr nicht verlangen, weil die von dem Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung vom 08.11.2005 das Vertragsverhältnis beendet hat. Der Beklagte war zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt, weil die Klägerin die ihr aus dem Vertrag obliegenden Leistungspflichten nicht erfüllt hat.

Nach dem Ergebnis der im Nachverfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge M als von der Klägerin zum Vertragsschluss eingesetzter und somit im Außenverhältnis umfassend bevollmächtigter Vertreter gegenüber dem Beklagten und dessen Ehefrau, der Zeugin T, über den im Paket "XXX Classic" standardmäßig enthaltenen Leistungsumfang hinaus weitere konkrete Leistungszusagen gemacht hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen ist, dass der Zeuge M sämtliche von dem Beklagten zur Begründung der Kündigung angeführten Leistungen verbindlich zugesichert hat. Denn es steht jedenfalls fest, dass die von der Klägerin im Anschluss an den Vertragsschluss erbrachten Leistungen hinsichtlich der "Suchmaschinenoptimierung" sowie insbesondere hinsichtlich der textlichen Gestaltung nicht den von dem Zeugen M bei Vertragsschluss gemachten Zusagen entsprachen.

Aufgrund der Vernehmung der Zeugen T und M steht für das Gericht fest, dass der Zeuge M bei Vertragsschluss zugesichert hat, dass man bei Eingabe bestimmter Suchwörter durchgängig unter den ersten zehn Treffern bei "XXX" erscheint. Soweit die Klägerin hierzu nunmehr Screenshots von Suchergebnissen vorgelegt hat, bei denen dies der Fall ist, handelt es sich um Kombinationen von verschiedenen Suchwörtern. Nach den Angaben der Zeugen hierzu ist jedoch davon auszugehen, dass der Zeuge M entsprechende Zusicherungen auch für einzelne Suchbegriffe, insbesondere den Firmennamen "XXX" gemacht hat. Eine in dieser Art verstandene "Suchmaschinenoptimierung" hat die Klägerin -unstreitig- nicht erbracht. Dass die Klägerin derartige Suchergebnisse möglicherweise schon technisch nicht garantieren kann, spielt keine Rolle, da der Zeuge M entsprechende Zusagen gleichwohl abgegeben hat

Es steht nach Vernehmung der Zeugen weiter fest, dass der Zeuge M auch von der Klägerin bei der Durchführung des Vertrages nicht erfüllte Zusagen hinsichtlich der Erstellung der in die Homepage einzustellenden Texte gemacht hat. Aufgrund der Angaben der Zeugen T und M ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge M eine -auch inhaltliche- Erarbeitung der Textgestaltung durch Mitarbeiter der Klägerin in Aussicht gestellt hat. Eine solche Überarbeitung hat die Klägerin indes nicht erbracht. Sie hat die als Ausgangsmaterial zur Verfügung gestellten Texte unverändert übernommen und weitere Anpassungen weder selbst vorgenommen noch mit dem Beklagten abzusprechen versucht.

Die Nichterfüllung beider vorgenannter Leistungspflichten begründete ein außerordentliches Kündigungsrecht des Beklagten. Es fehlt insbesondere nicht an einer vorherigen Abmahnung. Der Beklagte hat mit dem als Anlage B5 (Bl. 137 GA) vorgelegten Schreiben vom 13.10.2005 der Klägerin mit hinreichender Deutlichkeit mitgeteilt, dass er mit der bisherigen Gestaltung der Internetseite nicht zufrieden ist und der Klägerin eine Frist zur Nachbesserung bis zum 31.10.2005 gesetzt. Eine Reaktion der Klägerin auf dieses Schreiben ist unstreitig nicht erfolgt. Die Klägerin hat insbesondere nicht etwa mitgeteilt, dass und ggf. welche weiteren Informationen sie noch benötige. Der Beklagte hat in dem Schreiben auch angeführt, dass er mit der Auffindbarkeit bei "XXX" unzufrieden sei.

II.

Die Widerklage ist begründet.

Der Beklagte kann gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin Rückzahlung der bereits vorschüssig geleisteten Vergütung für das erste Vertragsjahr in Höhe von 1.392,- EUR verlangen. Der Klägerin stehen Vergütungsansprüche aus dem nach vorstehenden Ausführungen wirksam gekündigten Vertragsverhältnis nicht zu. Dies bedarf für den Zeitraum ab der Kündigung keiner weiteren Erörterung. Die Klägerin kann aber auch für die Zeit bis zur Kündigung keine Vergütung verlangen. Soweit die Klägerin Teilleistungen erbracht hat, waren diese jedenfalls in dieser Form für den Beklagten nicht brauchbar, da eine den Vorstellungen des Beklagten entsprechende Webseite nicht vorhanden war. Es fehlt auch an jedem Vorbringen der Klägerin zur wirtschaftlichen Bemessung der erbrachten Teilleistungen.

Der Beklagte kann unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280, 286 BGB auch Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im tenorierten Umfang verlangen.

Die Zinsansprüche sind gemäß §§ 280, 286, 288, 291 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert:

für die Klage: 1.392,- EUR

für die Widerklage: 1.392,- EUR

insgesamt: 2.784,- EUR

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