VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.04.2008 - 14 K 1468/06
Fundstelle
openJur 2011, 57903
  • Rkr:

Die Auswahl des Kostenschuldners richtet sich bei Bestattungen, die vor dem 1. September 2003 stattgefunden haben, nach § 2 VOL NRW.

Die Verjährungsbestimmung des § 77 Abs. 4 VwVG gilt nicht für Kostenforderungen, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.04.2008 - 14 K 1468/06 -; I.

Instanz.

Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 15. November 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 12. April 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten der durch den Beklagten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Bestattung ihres am 4. Juli 2001 verstorbenen Vaters.

Der Beklagte erhielt am 1. August 2001 telefonisch von einem Bestattungsunternehmen die Mitteilung über den Tod des Vaters der Klägerin. Der Bestatter gab an, dass der Verstorbene anlässlich der Bestattung seiner zweiten Ehefrau im Mai 2001 mit ihm vereinbart habe, auch seine Bestattung (anonym) abzuwickeln. Er habe durch die Reinigungskraft des Verstorbenen Kenntnis von dem Sterbefall erhalten und kurz danach drei Telefonanrufe erhalten, in denen ihm mitgeteilt worden sei, es kämen Angehörige, die sich um die Bestattung kümmern wollten. Es habe sich dann aber niemand mehr gemeldet.

Sofort durchgeführte Nachfragen des Beklagten in dem Krankenhaus in dem der Vater der Klägerin verstarb, Versuche die Reinigungskraft telefonisch zu erreichen und eine Abfrage im Melderegister um Verwandte des Verstorbenen aufzufinden, führten zu keinen verwertbaren Ergebnissen, so dass der Beklagte am 6. August 2008 das Bestattungsunternehmen mit der Bestattung des Verstorbenen in der preiswertesten Form der Beisetzung entsprechend der Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen des Bestattungsgewerbes des Stadtverbandes E. für das Amt für öffentliche Ordnung (Stand 1997) beauftragte.

Nach einem Vermerk vom 20. August 2001 meldete sich die Klägerin am 13. August 2001 telefonisch beim Beklagten. Die Sach- und Rechtslage sei ausführlich mit ihr erörtert worden. Sie habe angegeben, den Nachlass gesichtet zu haben und das Erbe ausschlagen zu wollen. Eine Anschrift wurde bei diesem Gespräch nicht vermerkt, sondern lediglich die Telefonnummer von der aus die Klägerin das Gespräch geführt hat. Aus einem weiteren Vermerk vom 23. Mai 2002 ergibt sich, dass die Vorwahl nach Auskunft der Telekom auf einen Telefonanschluss in der Gegend bei und um M. deute, dort nach Auskunft der Telekom aber kein Anschluss auf den Namen der Klägerin eingetragen sei.

Der Bestatter rechnete unter dem 23. Mai 2002 die Bestattungskosten gegenüber dem Beklagten ab. Dem Rechnungsbetrag in Höhe von 1.124 DM (575,00 EUR) stellte er das von der Krankenkasse auf Anweisung des Beklagten direkt an ihn überwiesene Sterbegeld in Höhe von 2.100,- DM gegenüber, und überwies den verbleibenden Rest des Sterbegeldes an den Beklagten. Des weiteren entstanden Friedhofsgebühren in Höhe von 2.281,00 DM für die Aufbewahrung, die Bestattung, die Kremation sowie die Grabstelle, welche mit Leistungsbescheid der Friedhofsverwaltung vom 30. August 2001 dem Ordnungsamt des Beklagten in Rechnung gestellt wurden. Aus einem Sparbuchguthaben des Verstorbenen flossen im Februar 2004 34,28 EUR an den Beklagten.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 wandte sich der Kläger an das Amtsgericht E. als Nachlassgericht mit der Bitte um Mitteilung, ob dort ein Erbe bekannt sei, da sich Hinweise auf die Klägerin als Tochter des Verstorbenen ergeben hätten. Am 9. Juli 2002 erhielt der Beklagte dann Kenntnis von der Anschrift der Klägerin, sowie zweier Schwestern des Verstorbenen.

In einem Vermerk vom 27. Februar 2007 berechnete der Beklagte die noch von den Bestattungspflichtigen zu erstattenden Kosten der Ersatzvornahme mit 602,96 EUR und die zu erhebende Verwaltungsgebühr mit 136,- EUR. Des weiteren legte er in dem Vermerk nieder, dass die nach Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes nachrangig verpflichteten Schwestern des Verstorbenen nicht in Anspruch genommen werden könnten.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2005 und 7. März 2005 hörte der Beklagte die Klägerin zum Erlass eines Leistungsbescheides über die noch offenen Bestattungskosten und die Gebühr in Höhe von zusammen 768,96 EUR an.

In Ihrer am 23. März 2005 beim Beklagten eingegangenen Stellungnahme machte die Klägerin die Einrede der Verjährung geltend.

Mit Leistungsbescheid vom 15. November 2005, der Klägerin zugestellt am 17. November 2005 machte der Beklagte den verbliebenen Kostenanteil und die Verwaltungsgebühr, insgesamt 768,96 EUR, geltend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin sowohl nach der im Zeitpunkt des Sterbefalls anzuwendenden Leichenverordnung, als auch nach dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bestattungsgesetz als Bestattungspflichtige für die angefallenen Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch zu nehmen sei. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da vorliegend die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte. Auch die Tatsache, dass die Klägerin das Erbe ausgeschlagen habe, befreie sie nicht von der öffentlichrechtlichen Kostentragungspflicht.

Die Klägerin legte am 22. November 2005 Widerspruch gegen den Leistungsbescheid ein, zu dessen Begründung sie sich zum einen darauf beruft, dass durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Verjährungsfrist verkürzt worden sei und deshalb die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres 2004 eingetreten sei. Zum anderen sei nicht das Bestattungsgesetz anzuwenden, da der Sterbefall bereits im Jahr 2001 eingetreten sei.

Mit Zwischenbescheiden vom 23. November 2005 und 14. Dezember 2005 wies der Beklagte die Klägerin auf die schon nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen mögliche Inanspruchnahme als Kostenschuldnerin und die zum 20. Februar 2003 in Kraft getretene Verjährungsvorschrift des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW hin, nach der die Verjährung vier Jahre betrage und deshalb noch nicht eingetreten sei.

Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. April 2006, zugestellt am 15. April 2006 unter Wiederholung der Gründe des Ausgangs- und, hinsichtlich der Verjährung, des Zwischenbescheides zurück.

Die Klägerin hat am 11. Mai 2006 Klage erhoben.

Zu deren Begründung vertieft sie ihre bereits im Widerspruch dargestellte Rechtsansicht und führt ergänzend aus, dass die vierjährige Verjährungsfrist des Verwaltungsvollstreckungsgesetz erst nachträglich in Kraft getreten sei und deshalb nicht rückwirkend gelte.

Sie beantragt sinngemäß,

den Leistungsbescheid des Beklagten vom 15. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 12. April 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründungen der angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. (Beiakten Hefte 1 und 2).

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene Leistungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Leistungsbescheid ist § 77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) in der zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gültigen Fassung der Neubekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. 2003, 156). Danach werden - nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung (KostO) - von dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu den Auslagen gehören nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO die Beträge, die unter anderem bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Hier handelt es sich um die nicht durch das Sterbegeld und das verbliebene Sparguthaben des Verstorbenen gedeckten Aufwendungen des Beklagten für das Bestattungsunternehmen, die Kremationsgebühren einschließlich des amtsärztlichen Attestes und die Kosten für die Grabstelle, in Höhe von 602,96 EUR. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 136,- EUR ist § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG i.V.m. § 7a Abs. 1 Nr. 11 KostO.

Wie in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt ist und sich im Umkehrschluss aus § 14 Abs. 1 KostO ergibt, ist eine rechtmäßige Ersatzvornahme Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Klägerin. Dass vorliegend der Beklagte dazu befugt war, ohne den Erlass eines vorherigen Verwaltungsaktes die Bestattung des Verstorbenen im Wege der Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 5 und 64 Satz 2 VwVG im Rahmen des sogenannten Sofortvollzugs anzuordnen, weil kein Bestattungspflichtiger bekannt, bzw. dazu bereit war, die Bestattung zu veranlassen, steht außer Zweifel und ist zwischen den Beteiligten, ebenso wie die Höhe der Kosten, unstreitig.

Der Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides leidet jedoch an einem Ermessensfehler bei der Auswahl der Klägerin als alleiniger Kostenschuldnerin denn der Beklagte hat vorliegend das ihm bei der Auswahl des Bestattungspflichtigen vorliegend eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.

Für die Auswahl des Kostenschuldners der Ersatzvornahme ist - wovon der Beklagte zutreffend ausgegangen ist - an die Bestattungspflicht anzuknüpfen. Denn die Ersatzvornahme durch die Behörde findet auf Kosten dessen statt, der eigentlich die erforderliche Handlung hätte vornehmen müssen. Der Beklagte hat für die Auswahl des Kostenschuldners anhand der Bestattungspflicht vorliegend den am 1. September 2003 in Kraft getretenen § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) herangezogen und ist deshalb davon ausgegangen, dass die Klägerin als vorrangig genannte Bestattungspflichtige, nachrangige weitere Bestattungspflichtige - hier in Erster Linie die beiden Schwestern des Verstorbenen - als mögliche Kostenschuldner grundsätzlich ausschließt.

Es kann vorliegend dahingestellt blieben, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW tatsächlich eine "Rangfolge" unter den Hinterbliebenen enthält, die dahin zu verstehen ist, dass schon das bloße Vorhandensein eines vorrangig Bestattungspflichtigen die öffentlichrechtliche Bestattungspflicht von Hinterbliebenen der nachfolgenden Rangstufen ausschließt (Subsidiarität),

so wohl das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 31. Juli 2006 - 19 E 371/05 - und vom 31. März 2006 - 19 E 969/04 -, beide Juris und www.nrwe.de,

oder ob die Aufzählung der Bestattungspflichtigen in dieser Vorschrift lediglich eine Reihenfolge aufstellt, die im Einzelfall Abweichungen zulässt,

so das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes NRW im Erlass vom 11. August 2005 III 7-0260 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früher geäußerten Auffassung zur Subsidiarität.

Vorliegend ist zur Bestimmung des Bestattungspflichtigen nämlich nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG abzustellen, sondern auf die zum Zeitpunkt des Sterbefalls gültigen Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen (VOL) vom 3. Dezember 2000 (GV NRW S. 757).

Für die Neuregelungen im Bestattungsgesetz hat der Gesetzgeber in § 22 BestG keine Rückwirkung angeordnet. Grundsätzlich ist ein Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf alle zukünftigen Sachverhalte anzuwenden. Darüber hinaus kann ein Gesetz auch auf solche Sachverhalte anzuwenden sein, die an Ereignisse in der Vergangenheit anknüpfen, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht abgeschlossen sind. Nach diesen Grundsätzen findet insbesondere neues Verfahrensrecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch auf die Durchsetzung materiellrechtlicher Ansprüche, die schon vorher entstanden sind, Anwendung.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 85/87 -, NJW 1990, 590 ff; Kopp / Ramsauer, VwVfG 10. Auflage § 96 Rdnr. 1, jeweils m.w.N.

Ihre Grenze findet die Anwendung des neuen Rechts jedoch stets an den Grundsätzen über die zulässige Rückwirkung von Gesetzen, die entweder Übergangsvorschriften erforderlich machen, oder aber eine verfassungskonforme Auslegung des neuen Rechts.

Eine Anwendung des § 8 BestG auf die Entstehung der Bestattungspflicht für Sterbefälle die sich vor dem 1. September 2003 ereignet haben und bei denen die Bestattung ebenfalls vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hat, führte zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung.

Zu deren Voraussetzungen vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 -, NWVBl 2006, 252; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120/04 - m.w.N., IÖD 2006, 180.

Bei der Ersatzvornahme handelt es sich zwar nicht um einen in der Vergangenheit - vor der Rechtsänderung - abgeschlossenen Vorgang. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme erschöpft sich nämlich nicht in der Vornahme der mit der Grundverfügung aufgegebenen Handlung durch einen Dritten anstelle des Pflichtigen. Zur Ersatzvornahme gehört vielmehr, dass die Vollzugsbehörde die Handlung selbst oder durch einen Dritten "auf Kosten des Betroffenen" vornimmt. Die Heranziehung des Ordnungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme ist deshalb noch Teil der Verwaltungsvollstreckung. In der Pflicht zur Kostenerstattung wirkt die diesbezügliche Grundverfügung fort.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2006 - 13 A 632/04 -, NWVBl 2007, 26

Voraussetzung für das Entstehen dieses öffentlich - rechtlichen Kostenschuldverhältnisses aus der durchgeführten Ersatzvornahme ist jedoch zunächst das Bestehen einer (den Kostenschuldner treffenden) Bestattungspflicht. Diese entsteht, sowohl nach den Bestimmungen der VOL als auch nach dem Bestattungsgesetz, allein aufgrund des Verwandschaftsverhältnisses mit dem Tod des Verstorbenen und endet mit der Bestattung des Toten. Bei der Bestattungspflicht handelt es sich daher, um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt. Die Stellung der ursprünglich Bestattungspflichtigen als Kostenschuldner folgt aus der Ersatzvornahme und dem an die Bestattungspflicht lediglich anknüpfenden Rechtsverhältnis, welches sich aus der Nichterfüllung der Bestattungspflicht, die durch die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Bestattung erloschen ist, ergibt. Für die Frage, wer Bestattungspflichtiger ist, ist daher auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bestattung abzustellen.

So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2006 und vom 31. März 2006 a.a.O.

Die Bestattungspflicht richtete sich im Zeitpunkt der Bestattung des Vaters der Klägerin nach §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 VOL. Erst mit Wirkung vom 1. September 2003 hat der Gesetzgeber diese Bestimmungen aufgehoben (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BestG NRW). § 2 Abs. 1 VOL zählte lediglich in bestimmter Reihenfolge alle dem Grunde nach gleichermaßen bestattungspflichtigen Hinterbliebenen auf, unter denen die Behörde nach Ermessen auszuwählen hatte. Bei diesem Ermessen dürfte es sich wohl um ein intendiertes Ermessen gehandelt haben, da die in der Bestimmung genannte Reihenfolge (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern, Geschwister) grundsätzlich im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft eine Rangfolge bei der Auswahl des vorrangig Bestattungspflichtigen vorgegeben haben dürfte.

In der Tendenz dahingehend: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998,347, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 - NVwZ 2002, 996ff.

Ausgehend von diesem Gedanken, der nach Kenntnis der Kammer auch der geübten Verwaltungspraxis entsprach, wäre dann in der Regel zwar auch die Klägerin als vorrangig Bestattungspflichtige anzusehen gewesen. Daneben hätte, im Rahmen einer Gesamtschuld, aber auch eine Bestattungspflicht der Schwestern des Verstorbenen bestanden.

Deren Inanspruchnahme hat der Beklagte ausweislich des Vermerks vom 27. Februar 2004 jedoch ausdrücklich nicht in Betracht gezogen, weil er von der Anwendung des Bestattungsgesetzes und der Subsidiarität weiterer Bestattungspflichtiger ausging. Die Begründung der an die Klägerin gerichteten Zwischenbescheide vom 23. November 2005 und 14. Dezember 2005 heilt diesen Ermessensfehler nicht. Der Beklagte macht hier nicht deutlich, dass er auch dann in jedem Fall allein die Klägerin als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen hätte, wenn er von der Anwendung des § 2 Abs. 1 VOL ausgegangen wäre. Auch der Widerspruchsbescheid stellt keine entsprechenden Ermessenserwägungen an, sondern stellt allein auf § 8 BestG ab.

Darüber hinaus greift hinsichtlich der Kostenforderung auch die von der Klägerin erhobene Einrede der (Kostenfestsetzungs-)Verjährung durch, so dass der Leistungsbescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Hinsichtlich der mit dem Bescheid geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme (Auslagen und Gebühren) ist nach den oben dargestellten Grundsätzen des intertemporalen Rechts grundsätzlich auf § 77 Abs. 1 VwVG in der am 19. Februar 2003 neu bekannt gemachten, bei Erlasses des Widerspruchsbescheides gültigen Fassung des am 28. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002, (GV NRW 2003, S. 24) abzustellen. Zwar hat der Gesetzgeber keine Rückwirkung dieser Bestimmung angeordnet (Vgl. Art . 3 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und Gebührengesetzes). Da das vor Inkrafttreten der Änderung mit der Durchführung der Ersatzvornahme entstandene Kostenschuldverhältnis jedoch bei Inkrafttreten der Änderung noch fortbesteht, ist die geänderte Fassung vorliegend anzuwenden, soweit dies nach den Grundsätzen der unechten Rückwirkung verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Der in dieser Fassung in § 77 Abs. 4 VwVG erstmals eingefügte Verweis auf die Verjährungsbestimmung des - ebenfalls mit Wirkung vom 28. Januar 2003 geänderten - § 20 Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebG) überschreitet jedoch die Grenzen der zulässigen unechten Rückwirkung und ist deshalb im Rahmen verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift nicht auf Kostenforderungen für Ersatzvornahmen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

Diese Verjährungsregelung entspricht den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen zur Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung nicht. Sie knüpft nicht lediglich an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand an und bestimmt Rechtsfolgen für die Zukunft, sondern greift in eine materielle Rechtsposition der Klägerin ein und verstößt dabei gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit und gegen die auch bei der "unechten" Rückwirkung von Gesetzen zu beachtenden rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

In welchen Grenzen alledem bei der Rechtssetzung Rechnung zu tragen ist (etwa durch Übergangsbestimmungen), ist anhand der für jedermann geltenden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu prüfen. Diese Grenzen sind jedenfalls regelmäßig überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen. Dass gerade die Rückwirkung von Verjährungsregelungen, die in besonderem Maße der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen, einen Eingriff in materielle Rechtspositionen und deshalb in das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage betreffen, liegt auf der Hand. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber beispielsweise im Rahmen der Schuldrechtsreform und der damit verbundenen Änderung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Art. 229 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) umfangreiche Übergangsbestimmungen geschaffen hat.

Vorliegend wird die materielle Rechtsposition der Klägerin durch die Einführung der Verjährungsbestimmung in § 77 Abs. 4 VwVG beeinträchtigt.

Nach §§ 77 Abs. 4 VwVG i.V.m. 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 GebG beträgt die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist.

Vorliegend sind die geltend gemachten Kosten im Jahr 2001 entstanden, als der Beklagte die Ersatzvornahme veranlasst hat und die den Restbetrag ausmachenden Friedhofsgebühren anfielen. Die Festsetzungsverjährung wäre demnach bei Anwendung des § 77 Abs. 4 VwVG neuer Fassung am 31. Dezember 2005, somit nach Erlass des streitgegenständlichen Betrages eingetreten.

Legt man demgegenüber die Rechtslage nach § 77 VwVG alter Fassung zugrunde, tritt die Verjährung bereits am 31. Dezember 2004 ein.

Da das Verwaltungsvollstreckungsgesetz vor der am 28. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung weder eine ausdrückliche Regelung zur Verjährung, noch die in der Neufassung des § 77 Abs. 4 VwVG eingefügte Verweisung auf § 20 Gebührengesetz enthielt, ist auf die allgemeinen Verjährungsregelungen abzustellen, so dass die Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog anzuwenden sind.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Februar 2008 - 16 K 105/06 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2003 - 14 K 2448/03 -, Juris und www.nrwe.de.

Zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten, am 6. August 2001 betrug die demnach hier anzuwendende Verjährungsfrist 30 Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB wurde jedoch durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, welches am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, auf drei Jahre verkürzt und beginnt gemäß § 199 BGB ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem der Kostenanspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB findet diese Neufassung der Verjährungsvorschriften auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, wenn sie - wie hier - kürzer ist als die vorherige, erst vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB).

Hinsichtlich der Kostenfestsetzung sind die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 vorliegend erfüllt. Die Pflicht zur zum Ersatz der Auslagen wird gemäß § 11 Abs. 4 KostO mit ihrer Entstehung fällig. Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung der Ersatzvornahme begonnen hat (§ 7a Abs. 2 KostO).

Der Fristbeginn wird vorliegend insbesondere nicht dadurch hinausgezögert, dass dem Beklagten die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners am 1. Januar 2002 noch nicht bekannt waren. Diese subjektive Voraussetzung des § 199 Abs. 1 BGB ist auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bei der Bestimmung des Fristbeginns zu berücksichtigen.

Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - , BGHZ 171, 1 ff.

In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die hiernach auf Seiten des Gläubigers erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners grundsätzlich genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann.

Vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -, NJW 2004, 510 f.

Übertragen auf den hier maßgeblichen öffentlich - rechtlichen Kostenerstattungsanspruch lässt sich daraus für den Verjährungsbeginn ableiten, dass es ausreicht, wenn der Behörde der Sachverhalt und die Person des Schuldners so weit bekannt sind, dass sie einen Leistungsbescheid erlassen kann.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch waren dem Beklagten bereits im August 2001 bekannt, als er die Ersatzvornahme entsprechend der zwischen dem Verband des Bestattungsgewerbes und dem Amt für öffentliche Ordnung in E. vereinbarten Bedingungen veranlasst hat.

Dies gilt auch hinsichtlich der Person des Schuldners. Zwar hat der Beklagte vorliegend erst am 9. Juli 2002 durch die Auskunft des Nachlassgerichts Kenntnis von den Anschriften der Klägerin und der beiden Schwestern des Verstorbenen erhalten. Die Klägerin war dem Beklagten jedoch als Tochter des Verstorbenen und somit als Bestattungspflichtige im Sinne des § 2 Abs. 1 VOL, die zumindest auch - und solange keine weiteren Verwandten bekannt sind, auch alleine - Schuldnerin des Erstattungsanspruchs für die Auslagen der Ersatzvornahme ist, bereits seit dem Telefonat am 13. August 2001 namentlich bekannt. Zu diesem Zeitpunkt hätten ihm ohne grobe Fahrlässigkeit jedenfalls auch die notwendigen weiteren Angaben, insbesondere die Anschrift der Klägerin, für ihre Inanspruchnahme durch einen Leistungsbescheid bekannt sein müssen. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum in den Vermerk vom 20. August 2001 eine Telefonnummer der Klägerin aufgenommen wurde, nicht aber deren Adresse. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin - mit der nach dem Vermerk die Sach- und Rechtslage sogar ausführlich erörtert wurde - sich auf entsprechende Nachfrage geweigert hätte ihre Anschrift anzugeben, ergeben sich aus dem Vermerk nicht. Bereits dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand der grob fahrlässigen Unkenntnis des Beklagten von der Person des Schuldners, so dass für den Verjährungsbeginn nicht auf die Auskunft des Nachlassgerichts abzustellen ist.

Unabhängig davon finden sich in dem Verwaltungsvorgang auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte vor seiner Anfrage an das Nachlassgericht im Mai 2002 weitere, ihm mögliche, aber vergebliche Anstrengungen unternommen hätte, die ihm namentlich bekannte Klägerin ausfindig zu machen, oder sie unter der bekannten Telefonnummer, deren Vorwahl im Übrigen dem Wohnort der Klägerin zuzuordnen ist, erneut zu erreichen. Da zum Zeitpunkt der Auskunft des Nachlassgerichts ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten bereits 19 potentielle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, und die Frist für eine Erbausschlagung gemäß § 1944 BGB sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beträgt, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass nicht nur die Klägerin, die bereits bei dem Telefonat im August 2001 ihre Absicht bekundete das Erbe auszuschlagen, dem Nachlassgericht zum Zeitpunkt der Anfrage des Beklagten schon seit längerem bekannt gewesen ist, sondern auch die beiden Schwestern des Verstorbenen.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt daher am 1. Januar 2002, so dass sie mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 endet (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB).

Die Neuregelung der Verjährung für Kostenforderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durch das am 28. Januar 2003 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 18. Dezember 2002 entwertet daher die bisherige materielle Rechtsposition der Klägerin, da sie ihr die Einrede der Verjährung gegenüber dem Leistungsbescheid des Beklagten nachträglich abschneidet.

Wie sich aus der Stellungnahme der Klägerin im Rahmen der Anhörung, sowie der Begründung ihres Widerspruchs und ihrer Klage ergibt, hat sie auf den Eintritt der Verjährung vertraut und diese, wie oben dargelegt schutzwürdige, Rechtsposition auch ausdrücklich geltend gemacht.

Sie kann daher dem Leistungsbescheid vom 15. November 2005 trotz der eingetretenen Rechtsänderung die am 31. Dezember 2004 eingetretene Festsetzungsverjährung entgegen halten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.