OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2008 - 14 A 1372/07
Fundstelle
openJur 2011, 57854
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 15 K 4315/05
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458.

Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen.

a. Klausur V II

(1) Der Vortrag der Klägerin bezüglich der Bewertungsrügen, hinsichtlich der das Verwaltungsgericht ihrer Klage stattgegeben hat, beruht auf einer Verkennung des Sachverhalts. Nicht die Erstprüferin, sondern die Klägerin ist davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung - nach einer "starken Mindermeinung" - ein eigenständiger Verwaltungsakt sei. Die angeknüpften sachlichen und persönlichen Vorwürfe gegen die Erstprüferin sind schon deshalb unberechtigt. Im übrigen ist nicht erkennbar, welchem Ziel Darlegungen zu Bewertungsfehlern dienen sollen, in Bezug auf die das Verwaltungsgericht eine Neubewertung angeordnet hat.

(2) Der Angriff der Klägerin gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Bewertung der Erstprüferin bezüglich der Behandlung der Frage einer möglichen Erledigung ist unschlüssig und unsubstanziiert. Soweit sie behauptet, dass die Frage einer Erledigung überhaupt nicht zu diskutieren gewesen sei, stellt sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen in der Klausur (S. 25), die sie auch im Klageverfahren ausdrücklich zur Abwehr der Prüferrüge in Anspruch genommen hatte. Weder die Erstprüferin noch das Verwaltungsgericht sind im übrigen davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frage einer möglichen Erledigung der angegriffenen Verfügungen fehlerhaft beantwortet habe. Vielmehr geht die vom Verwaltungsgericht als nicht zu beanstanden gewürdigte Kritik der Erstprüferin dahin, dass die Klägerin die Frage der Erledigung nicht im Rahmen der Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für den Widerspruch aufgeworfen hat. Das ist nicht zu beanstanden. Ob und inwieweit darin ein "erster Schwerpunkt" der Arbeit lag, ist eine prüfungsspezifische Wertung. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt insoweit keine Beanstandung. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden durchaus unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Rechtswirkungen des Zeitablaufs bei zeitlich begrenzt auf ein Unterlassen gerichteten Ordnungsverfügungen und den sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Folgen vertreten.

Vgl. etwa einerseits OVG NRW, Urteil vom 30. 9. 1992 - 4 A 3840/91 -, DÖV 1993, 398 = NWVBl. 1993, 194 = NVwZ-RR 1993, 671, und Beschlüsse vom 20. 4. 1999 - 5 E 251/99 -, NVwZ-RR 1999, 802, und 18. 1. 2000 - 5 B 1956/99 -, NWVBl. 2000, 435 = NVwZ 2001, 231, und andererseits VGH BW, Beschluss vom 12. 3. 1996 - 1 S 2856/95 -, VBlBW 1996, 418 = DÖV 1996, 792, und OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 18. 6. 1996 - 3 M 3/96 -, DÖV 1996, 927 = NVwZ-RR 1997, 782.

Deshalb ist es nicht zu beanstanden, die fehlende Behandlung dieser Frage an der verfahrensrechtlich richtigen Stelle als Mangel zu bewerten, der einer besseren Benotung der Klausur entgegen steht.

(3) Der Einwand der Klägerin, ihre Erörterungen zur Höhe des Zwangsgeldes würden zu unrecht kritisiert, ist unschlüssig. Die Erstprüferin hat - vom Verwaltungsgericht unbeanstandet - gerügt, dass sich die Klägerin mit wesentlichen Aspekten der bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes anzustellenden Überlegungen nicht befasst hat. Solche Überlegungen fehlen in der Tat in der Klausur. Die Klägerin hat sich damit begnügt, ohne weitere Erörterung allein wegen der Arbeitslosigkeit des im Klausurfall Betroffenen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes als "vollkommen" überzogen zu beurteilen. Sachliche Erwägungen in der Begründung des Zulassungsantrags, mit denen die Ergebnisrichtigkeit dieser Klausureinschätzung untermauert werden soll, können deren Fehlen in der Klausur nicht ersetzen.

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein Anlass, auch den Zweitprüfer zu einer Neubewertung der gesamten Klausur zu verurteilen. Dieser hatte sich hinsichtlich der Punkte, zu deren Neubewertung die Erstprüferin verurteilt worden ist, bereits im Rahmen des internen Kontrollverfahrens von seinem ursprünglich vorbehaltlosen Einverständnis mit der Erstkorrektur gelöst und eine eigenständige Bewertung formuliert. Dass weder diese Bewertung noch weitere Prüferbeanstandungen erfolgreich angegriffen werden können, ergibt sich aus dem Vorstehenden. Deshalb bedarf es einer erneuten Befassung des Zweitprüfers nur, wenn nach der Neubewertung durch die Erstprüferin eine Beratung gemäß §§ 11 Abs. 1, 28 JAG 1993 erforderlich ist.

b. Klausur Z III

(1) Die Klägerin verkennt den Inhalt der Randbemerkung "so ist das nichtssagend" (S. 4). Sie bezieht sich ebenso wie die weitere von der Klägerin ausdrücklich als richtig bezeichnete Randbemerkung zur Identifizierbarkeit eines Titels auf derselben Seite allein auf die unvollständige Bezeichnung der dem Verfahren zugrunde liegenden notariellen Urkunde.

(2) Zu der Randbemerkung "wenig informativ!" (S. 4) haben die Prüfer im verwaltungsinternen Vorverfahren nicht ausdrücklich Stellung genommen, weil die Klägerin sie erstmals in ihrer Klagebegründung aufgegriffen hat. Auch das Verwaltungsgericht hat sich nicht ausdrücklich mit ihr befasst, weil die Klägerin sie lediglich als eine von mehreren "obsoleten" Randbemerkungen bezeichnet hatte, weil nach ihrer Auffassung angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Unbrauchbarkeit eines Tatbestandes grundsätzlich nicht gerügt werden könne. Mit der diesen Einwand zurückweisenden Begründung des angefochtenen Urteils setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Schon aus diesem Grunde kann ihr Hinweis, dass der den Tatbestand einleitende und als "wenig informativ!" qualifizierte Satz so oder ähnlich in einer Vielzahl von Urteilen deutscher Gerichte zu lesen sei, keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen. Im übrigen ändert der Hinweis auf eine angeblich weit verbreitete Praxis nichts an dem Verdikt der geringen Informationshaltigkeit des Einleitungssatzes.

(3) Die Randbemerkung "warum?" (S. 4d) haben die Prüfer im verwaltungsinternen Vorverfahren und das Verwaltungsgericht aus den gleichen Gründen nicht ausdrücklich behandelt wie die Randbemerkung "wenig informativ!" Die in der Begründung des Zulassungsantrags monierte Erläuterungsbedürftigkeit kann deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Im übrigen ist ohne weiteres erkennbar, dass sich die Randbemerkungsfrage darauf bezieht, dass die Klägerin die Reduzierung des Bürgschaftsbetrages, gegen dessen Vollstreckung sich der Klausurkläger wendet, ohne dessen im Klausurschriftsatz vom 30. 7. 2004 dafür gegebene Begründung referiert.

(4) Bezüglich der Randbemerkung "Leerformel" (S. 4d) haben beide Prüfer im verwaltungsinternen Kontrollverfahren klar gestellt, dass sie die Verwendung der damit bezeichneten Klausel durch die Klägerin nicht als Fehler gewertet haben. Das ist vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil als nicht zu beanstanden gewürdigt worden. Die Angriffe der Klägerin gegen eine in dieser Randbemerkung enthaltene Bewertung gehen deshalb ins Leere.

(5) Die Randbemerkung "Erbarmung! Barmherzigkeit!" (S. 16) hat das Verwaltungsgericht als eine Kennzeichnung festgestellter Mängel der Prüfungsleistung der Klägerin gewürdigt, die in der konkreten Wortwahl Ausdruck der spezifischen Prüferpersönlichkeit sei, ohne dabei zugleich das Gebot der Sachlichkeit in rechtserheblicher Weise zu verletzen. Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, ob diese Würdigung zutrifft oder ob diese manieriert und unprofessionell wirkende Bemerkung für sich genommen Bedenken hinsichtlich der Sachlichkeit des Erstprüfers auslöst. Denn die Klägerin ist der Würdigung durch das Verwaltungsgericht mit der Behauptung entgegen getreten, es gehe nicht um die einmalige Verwendung einer solchen Formulierung, sondern um eine "konstant unsachliche und weit überzogene Kritik" an ihrer Klausurbearbeitung. Dazu fehlt jedoch eine substanziierende Darlegung. Zwar hat die Klägerin behauptet, der Erstprüfer habe "dauernd nur Kleinigkeiten (Flüchtigkeitsfehler)" beanstandet und "dies auch noch stets dick unterstrichen". Als Einzelfall hat sie aber nur auf die Korrekturbemerkung "der Beklagte" hingewiesen, offenbar mit der Zielrichtung, dass der Erstprüfer damit die auf Flüchtigkeit beruhende Verwendung eines falschen Genus oder Kasus gerügt habe. Diese Korrekturbemerkung findet sich in der Klausur jedoch nicht.

2. Ihre Auffassung, die Rechtssache werfe besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), begründet die Klägerin allein damit, dass "noch unklar" sei, inwieweit die Rechtsprechung zum Fairnessgebot bei mündlichen Prüfungen auf Korrekturen in schriftlichen - die Klägerin schreibt zwar "mündlichen", der Zusammenhang ergibt aber, dass allein "schriftlichen" gemeint sein kann - Prüfungen zu übertragen sei. Der Umstand, dass es zu einer formulierbaren Tatsachen- oder Rechtsfrage noch keine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung gibt, indiziert jedoch allein keine besondere Schwierigkeit bei der Beantwortung dieser Frage.

3. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Rechtssache die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein Berufungsverfahren zu einer über den Einzelfall hinausgehenden weiteren Klärung der Frage beitragen könnte, welche Grenzen einem Prüfer durch die Gebote der Sachlichkeit und der Fairness gesetzt sind, zumal es sich hier um die Beurteilung von Randbemerkungen zu einer unter dem Prinzip der Anonymität geschriebenen und bewerteten Klausur handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.