LG Kleve, Beschluss vom 22.10.2007 - 4 T 396/06
Fundstelle
openJur 2011, 54830
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 18 XVII 112/06
Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit notarieller Erklärung vom 05.09.2002 (UR-Nr. 1309/2002 des Notars Dr. R. Wolf, Kleve) erteilte der Betroffene der Beteiligten zu 2. Generalvollmacht, ihn in allen Vermögensangelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten. Bei der Beteiligten zu 2. handelt es sich um eine der beiden Töchter des Betroffenen. Die Geschwister sind zerstritten. Mit Beschluß vom 17.07.2006 hat das Amtsgericht Kleve die Beteiligte zu 1. zur Berufsbetreuerin für den Betroffenen bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfaßt die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber der Beteiligten zu 2.. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt: Nach dem Gutachten des Sachverständigen xx bestehe bei dem Betroffenen eine demenzielle Erkrankung. Aus diesem Grunde könne er seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr vollständig selbständig regeln. Eine umfassende Betreuung sei allerdings entbehrlich, da der Betroffene im Jahre 2002 der Beteiligten zu 2. eine umfassende Vollmacht erteilt habe. Infolge des progredienten Krankheitsverlaufs sei der Betroffene nicht mehr in der Lage, seine Rechte gegenüber der Bevollmächtigten eigenständig wahrzunehmen. Aus diesem Grunde sei insofern eine eingeschränkte Betreuung einzurichten.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 21.11.2006 Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 19, 69 g FGG zulässig, insbesondere ist die Beteiligte zu 2. als Tochter des Betroffenen gemäß § 69 g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. In der Sache bleibt das Rechtsmittel allerdings erfolglos, ohne daß es darauf ankommt, ob Anhaltspunkte für einen möglichen Mißbrauch der Generalvollmacht der Beteiligten zu 2. vom 05.09.2002 bestehen.

Allerdings ist ein Auftragsbetreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB nicht schon dann zu bestellen, wenn der Betroffene seinen Bevollmächtigten nicht mehr selbst überwachen kann, sondern es muß darüber hinaus für die Bestellung ein besonderes Bedürfnis vorliegen. Ein solches besteht indessen nicht erst dann, falls dem Bevollmächtigten ein Vollmachtsmissbrauch vorzuwerfen ist. Auch ist nicht erforderlich, dass gegen seine Redlichkeit oder die Tauglichkeit Bedenken bestehen. Ausreichend ist im Gegenteil, dass Interessenkonflikte drohen (vgl. OLG Stuttgart FG Prax 1995, 87 f.).

Solche Interessenkonflikte kommen im Streitfall aber in Betracht: Die Beteiligte zu 2. ist nicht nur Generalbevollmächtigte, die über Vermögensgegenstände jeder Art des Betroffenen verfügen darf, für ihn Zahlungen und Wertgegenstände entgegennehmen und Verbindlichkeiten eingehen sowie Grundbesitz veräußern und erwerben, belasten, Darlehen- und Kreditverträge abschließen und Bankkonten und Depots eröffnen und auflösen darf. Sie ist gleichzeitig neben ihrer Schwester für den Fall des Todes des Betroffenen auch seine gesetzliche Miterbin und zugleich - das ist der hier maßgebliche Gesichtspunkt - nachhaltig mit ihrer Schwester als weiterer Miterbin zerstritten. Allein dieser Umstand macht es erforderlich, gemäß § 1896 Abs. 3 BGB einen Auftragsbetreuer zu bestellen. Zwar muß sich die Beteiligte zu 2. als Generalbevollmächtigte damit von der Auftragsbetreuerin bezüglich ihrer Verwaltungstätigkeit überprüfen lassen und ihr Auskunft und Rechenschaft über den Gebrauch oder Nichtgebrauch der Vollmacht geben. Dieselben Auskunfts- und Rechenschaftspflichten bestanden aber auch schon bisher gegenüber ihrem Vollmachtsgeber (§ 666 BGB). Lediglich weil dieser aufgrund seiner altersbedingten demenziellen Erkrankung zu einer wirksamen Überprüfung nicht mehr in der Lage ist, ist wegen des angesprochenen Streitverhältnisses zwischen der Beteiligten zu 2. und ihrer Schwester die Ausübung der Rechte des Betroffenen nunmehr einem Auftragsbetreuer übertragen werden. Denn im Hinblick auf den angesprochenen Streit der Geschwister kann jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß die Beteiligte zu 2. die Vollmacht dazu nutzt, den im Falle des Todes des Betroffenen entstehenden Nachlaß etwa durch Einzahlung von Geldern auf neu angelegte Bankkonten zu verschleiern. Genau dies hat die Schwester der Beteiligten zu 2. auch erklärtermaßen bereits befürchtet. Bei der Anhörung vom 23.06.2006 durch das Amtsgericht hat sie nämlich darauf verwiesen, daß sie "Sorge habe, von jeglichen Informationen über ihren Vater abgeschnitten zu werden". In diesem Zusammenhang kann sich die Bevollmächtigte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das in der Generalvollmacht geäußerte Vertrauen des Betroffenen in ihre Person schließe die Anordnung einer Kontrollbetreuung aus. Von der Möglichkeit, die Kontrollbetreuung nur unter engeren als den gesetzlichen Voraussetzungen zuzulassen, hat der Betroffene nämlich gerade keinen Gebrauch gemacht. Die ebenfalls angeführten Kostengründe und Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung der Betreuung sind schließlich nicht geeignet, die fehlende Erforderlichkeit der Kontrollbetreuung zu begründen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

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