LG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2007 - 12 O 461/06
Fundstelle
openJur 2011, 47692
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, folgende Äußerungen - auch in Form von Zitaten Dritter -

„Sie hat alles nur geklaut, (...), Das Design, den Namen, alles „(...)

„Mich hat schon gestört, dass sie sich in der Öffentlichkeit als Erfinderin hingestellt hat und in ihren Werbesendungen wortgleich das nachplappert, was ich damals über den Beauty Walker gesagt habe“.

zu verbreiten und zwar wie dies in den Handelsblattartikeln:

im Internet unter

http://www.handelsblatt.com/news/Unternehmen/Industrie/_pv/_p/200038/_t/ft/_b/1124423/default:aspx/sie-hat-alles-nur-geklaut.html am 21.08.2006 („Sie hat alles nur geklaut“, von Sönke Iwersen) in Kopie als Anlage 1

durch die Internetpräsenz der Antragsgegnerin unter www. Handelsblatt.com im Zusammenhang wiedergegeben und durch Verlinkung mit dem Bericht

„Birkenstock-Firma im Insolvenzverfahren“ vom 29.11.2006

sowie durch die Einstellung der Audio-Datei „Sie hat alles nur geklaut“ auf der Plattform des Internetanbieters www.podster.de unter http://www.podster.de/episode/133515 (Audio-Datei Windows-Media-Player „Track01“ auf CD als Anlage - A 18 -)

wiederholt und damit aufrecht erhalten wird (Screenshot der Internetseite http://www.handelsblatt.com/news/_pv/_p/200038/_t/ft/_1175502/default.aspx/index.html vom 07.12.2006 mit dem Bericht „Birkenstock-Firma im Insolvenzverfahren“ von Sönke Iwersen) in Kopie als Anlage A 3)

II.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/3 der Antragstellerin und zu 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist für beide Seiten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin meldete unter dem 4. Februar 2004 Schuhwerk in Form eines Trainingsgerätes für die Ausbildung insbesondere der Fuß- und Beinmuskulatur, ausgebildet als Schuh, Sandale, Turnschuh oder Sneaker beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Als Tag der Offenlegung ist der 25. August 2005 bestimmt und als Erfinderin ist die Antragstellerin eingetragen.

Die Antragsgegnerin beschäftigte sich in ihrer Online-Berichterstattung vom 21. August 2006 mit der Antragstellerin und zitierte in ihrer Berichterstattung den Münchener Kaufmann X mit den Äußerungen, die Gegenstand des nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrags der Antragstellerin sind (vgl. die Berichterstattung im Ausdruck der Anlage A 1). In ihrer Online-Berichterstattung vom 29. November 2006 berichtete die Antragsgegnerin wiederum über die Antragstellerin und darüber, dass ein Insolvenzverfahren "gegen die Firma von X" - der Antragstellerin - eröffnet worden sei. In einem Kästchen, welches unter der Einführung dieses Artikels platziert war, hieß es u.a. wie folgt:

"Mehr zum Thema: X

"Sie hat alles nur geklaut" (21.08. 14:40)

...".

Einen Ausdruck der betreffenden Internetseite hat die Antragstellerin als Anlage A 3 vorgelegt.

Auf der Internetseite der Firma X besteht die Möglichkeit, den Artikel der Antragsgegnerin vom 21. August 2006 als Audio-Datei zu öffnen und auf einen Datenträger herunterzuladen.

Die Antragstellerin hält die von der Antragsgegnerin in ihrer Online-Berichterstattung wiedergegebenen Äußerungen des Herrn X für unwahr; durch diese unzutreffenden Behauptungen werde sie herabgewürdigt und als Lügnerin und Nachmacherin diffamiert. Das Design der Schuhe sei alleine von ihr, der Antragstellerin, entwickelt worden. Die Antragsgegnerin müsse sich die unwahren Tatsachenbehauptungen des Herrn X als eigene Äußerungen zurechnen lassen; sie habe sich nicht von den Vorwürfen des Herrn X distanziert, diese sich vielmehr zu Eigen gemacht. In ihrer Berichterstattung vom 29. November 2006 habe sie diese Äußerungen wiederholt und damit aufrechterhalten.

Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 8. Dezember 2006 ursprünglich auch einen weiteren Artikel in der Handelsblattdruckausgabe vom 22. August 2006 zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrags gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 hat sie auf die Beanstandung dieses Artikels verzichtet; sie beantragt nunmehr,

zu erkennen wie geschehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, nicht zur Unterlassung verpflichtet zu sein. Für das Begehren der Antragstellerin fehle es an der Dringlichkeit, da die streitgegenständliche Äußerung online am 21. August 2006 gefallen sei. Die Antragstellerin habe sich mit ihrer gerichtlichen Beanstandung über drei Monate Zeit gelassen. Der neue Artikel vom 29. November 2006 enthalte die streitgegenständliche Aussage nicht mehr.

Von diesem neuen Artikel gebe es lediglich einen Link auf den Archivinhalt. Ein Verweis auf das Archiv sei jedoch keine Wiederholung des alten Artikels. Auch das Podcast sei eine Zusatzverwertung, die ebenfalls bereits Ende August 2006 erfolgt sei. Zu dem Internet-Angebot X gebe es keine vertraglichen Verbindungen.

Der Artikel mit den beanstandeten Äußerungen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatsachenkern der angegriffenen Äußerungen sei richtig. Die von der Antragsgegnerin zitierte Äußerung des Herrn X enthalte zudem lediglich Wertungen. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich die Vorwürfe des Herrn X auch nicht völlig undifferenziert zu Eigen gemacht. Sie habe durch die Verwendung von Anführungszeichen bei den Zitaten von Herrn X deutlich gemacht, von wem die Aussagen stammten.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist - soweit die Antragstellerin ihn zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat - zulässig und sachlich gerechtfertigt. Es ist glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht.

1.

Das Erfordernis der Dringlichkeit ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gewahrt.

Die Antragstellerin hat deutlich gemacht, dass sie sich gegen die "Verlinkung" der Berichterstattung vom 29. November 2006 zu dem Bericht der Antragsgegnerin vom 21. August 2006 wendet und sie in dieser Verlinkung eine Wiederholung der von ihr beanstandeten Äußerungen in der Online-Berichterstattung vom 21. August 2006 sieht. Allerdings ist der Antragstellerin letzterer Artikel seit dem Monat August 2006 bekannt. Dieser Umstand lässt indes die Dringlichkeit nicht entfallen, da die Antragsgegnerin mit der Verlinkung in ihrer Online-Berichterstattung vom 29. November 2006 eine erneute Rechtsverletzung begangen hat.

Die Antragsgegnerin hat durch die Setzung des Links in ihrem Artikel vom 29. November 2006 dem Leserpublikum eine neue Zugriffsmöglichkeit auf den Inhalt des in ihrem Online-Archiv abgelegten Artikels vom 21. August 2006 verschafft. Sie hat den Leser mit den Worten "Mehr zum Thema:X" auf den seinerzeit veröffentlichten Artikel hingewiesen und damit diesen Artikel einer breiten Öffentlichkeit, die zuvor von diesem Artikel keine Kenntnis hatte, erneut zur Verfügung gestellt. Sie hat damit diesen Artikel erneut veröffentlicht.

2.

Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie in ihrer Berichterstattung vom 29. November 2006 mit dem Hinweis "Mehr zum Thema:X" einen Link zu dem bereits am 21. August 2006 veröffentlichten Artikel gesetzt hat, die in diesem Artikel aufgestellten Behauptungen erneut wiederholt. Zu diesen Behauptungen gehören auch die beanstandeten Äußerungen, die sie in Anführungszeichen als Zitat des Herrn X wiedergegeben hat. Diese Äußerungen sind unzutreffend und geeignet, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Wahrheit dieser Äußerungen hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Sie ist damit gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB; 186 StGB; 1004 BGB analog verpflichtet, die Verbreitung dieser Äußerung zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin ist, da sie in ihrer Berichterstattung vom 21. August 2006 die streitigen Äußerungen des Herrn X zitiert hat, sogenannter "intellektueller Verbreiter". In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Haftung des intellektuellen Verbreiters ausgeschlossen sein kann, wenn an der Verbreitung der Behauptung ein Informationsinteresse besteht und das Medium sich vom Inhalt distanziert (vgl. BGH, NJW 1970, 187 - Hormoncreme). Wie deutlich sich der Verbreiter von der zitierten Behauptung distanzieren muss, um eine Verbreiterhaftung und insbesondere auch ein Sichzueigen-Machen zu vermeiden, hängt von den Umständen ab. Häufig kann sich eine Distanzierung daraus ergeben, dass die streitige Behauptung in Anführungszeichen gesetzt wird und die Quelle genannt wird oder etwa unterschiedliche Stimmen einander gegenübergestellt werden (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 4, Rz. 110 f.). Im vorliegenden Fall kann eine irgendwie geartete Distanzierung der Antragsgegnerin von den wiedergegebenen Äußerungen des Herrn X nicht angenommen werden, so dass die Antragsgegnerin als Verbreiter der Äußerungen ebenso Störer ist wie der Behauptende selbst und damit eine Haftungsbegrenzung ausscheidet.

Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Berichterstattung vom 21. August 2006 nicht nur nicht von den als Zitat wiedergegebenen Äußerungen des Herrn X distanziert; ihre Berichterstattung zeigt darüber hinaus, dass sie sich die wiedergegebenen Äußerungen zu Eigen gemacht hat:

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Artikel vom 21. August 2006 das Zitat "Sie hat alles nur geklaut" in Anführungszeichen als Überschrift verwendet. Allein dieser Umstand ist schon geeignet, dem Leser die gewollte Tendenz des gesamten Artikels deutlich vor Augen zu führen. Bei einem Kommentar, der die Meinung des Zitierten in den Vordergrund stellt, wird es regelmäßig eines deutlicheren Abrückens bedürfen (vgl. Wenzel, a.a.O., Rz. 4.112). Im gesamten Artikel der Antragsgegnerin erfolgt indes kein Abrücken; die Antragsgegnerin "unterstützt" vielmehr die von ihr zitierten Äußerungen des Herrn X, wenn sie im Folgenden schreibt:

"X ist mit ihrem Schuhunternehmen nicht nur gescheitert, sie hat die Idee für ihre Anti-Cellulite-Sandale offensichtlich auch abgekupfert: Unterlagen, die dem Handelsblatt vorliegen, belegen, dass ihre angebliche Erfindung bereits seit Jahren auf dem Markt ist.

...

Doch dem Handelsblatt liegt ein Eintrag vom Deutschen Patentamt in München mit der Nummer ... vor. Darin stellt der Münchener Kaufmann X bereits am 7. August 1996 einen Antrag für einen sogenannten Gebrauchsmusterschutz.

...

"Sie hat alles nur geklaut", sagt X." Das Design, den Namen, alles." X hat die Anti-Cellulite-Sandale aber nicht nur lange vor X entwickelt, er hat sie auch schon Jahre vor ihr verkauft - und zwar über denselben Vertriebskanal, den heute X nutzt: ...

X ließ mehrfache Anfragen des Handelsblattes nach der erstaunlichen Ähnlichkeit zwischen ... unbeantwortet.

...".

Die wiedergegebenen Passagen machen deutlich, dass sich die Antragsgegnerin die zitierten Äußerungen des Herrn X "zwischen den Zeilen" zu Eigen gemacht hat. Sie hat die Erklärung eines Dritten, des Herrn X, in den Mittelpunkt ihres Berichts gestellt und hat die Äußerung "Sie hat alles nur geklaut" sogar - wenn auch in Anführungszeichen - als Überschrift ihrer Berichterstattung verwendet. Sie hat mit den wiedergegebenen Passagen dem Leser deutlich gemacht, dass ihre eigenen Recherchen die Äußerungen des Herrn X unterstützen. Der Leser gewinnt den Eindruck, dass die Recherchen der Antragsgegnerin die Äußerungen des Herrn X bestätigen und dass die Antragsgegnerin diese bestätigende Wirkung ihrer Recherchen auch gewollt hat, sie damit hinter den Äußerungen des Herrn X steht. Das als Überschrift verwendete Zitat des Herrn X wird letztlich durch den gesamten nachfolgenden Inhalt der Berichterstattung bestätigt. Für das Leserpublikum steht die Antragsgegnerin hinter den Vorwürfen des Herrn X.

Es handelt sich um Tatsachenbehauptungen. Mit den beanstandeten Äußerungen wird die Behauptung aufgestellt, die Antragstellerin habe "das Design, den Namen, alles" von Herrn X - der "alles" bereits vorher besaß - übernommen; die Antragstellerin sei damit nicht "die Erfinderin", als die sie sich in der Öffentlichkeit hinstelle.

Die Antragsgegnerin trifft für die Richtigkeit der von ihr in der Öffentlichkeit aufgestellten Behauptungen die Glaubhaftmachungslast. Dieser ist sie nicht mit Erfolg nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat keine Umstände vorgetragen, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass ihre Behauptungen zutreffen. Die Antragsgegnerin ist damit beweisfällig geblieben und hat die Verbreitung der Behauptungen zu unterlassen.

3.

Die vorstehend wiedergegebenen Überlegungen zur Störerhaftung der Antragsgegnerin gelten auch insoweit, als die Antragsgegnerin die Möglichkeit zugelassen hat, den Artikel vom 21. August 2006 auf der Internetseite von X als Audio-Datei zu öffnen (vgl. die Speicherung der Audio-Datei auf der dem Urteil angefügten Anlage A 18).

Die Antragsgegnerin unterliegt im vorliegenden Fall erst Recht der Verbreiterhaftung, da die akkustisch wahrnehmbare Wiedergabe des Artikels schon nicht erkennen lässt, dass die Überschrift des Artikels - das Zitat des Herrn X - in Anführungszeichen gehalten ist und somit die Äußerung als solche der Antragsgegnerin selbst erscheint. Auch werden die Äußerungen des Herrn X im Artikel selbst nicht klar und deutlich als in Anführungszeichen angekündigt oder sonstwie in einer Art und Weise verlesen, dass dem Zuhörer verständlich gemacht wird, die Antragsgegnerin distanziere sich von diesen Äußerungen.

Die Antragsgegnerin ist für die Verbreitung dieser Audio-Datei auch als Störer verantwortlich. Herr X hat in seiner von der Antragsgegnerin als Anlage AG 2 überreichten eidesstattlichen Versicherung vom 17. Januar 2007 dargelegt, die erscheinenden Online-Artikel würden von ihrem Dienstleister X nach Erscheinen automatisch vertont; der Artikel "Alles nur geklaut", der als Online-Version am 21. August 2006 veröffentlicht worden sei, sei am selben Tag von ihrem Dienstleister in eine Audio-Datei umgewandelt worden. Damit steht zugleich fest, dass der Vortrag der Antragsgegnerin, zu dem Internet-Angebot X gebe es keine vertraglichen Verbindungen, zu keiner anderen Beurteilung führt. Die Antragsgegnerin hat die Umwandlung ihres Artikels in eine Audio-Datei zugelassen in dem Wissen, dass diese Datei der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird. Sie haftet damit für die Öffentlichmachung ihres Artikels genauso als Störer wie durch die Veröffentlichung des Artikels selbst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es hinsichtlich der Verurteilung der Antragsgegnerin nicht. Im Übrigen beruht der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 50.000,-- Euro.