VG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2005 - 13 K 1434/04
Fundstelle
openJur 2011, 37894
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass das Beamtenverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land fortbesteht.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die 1952 geborene Klägerin streitet mit dem beklagten Land darüber, ob ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis unwirksam war, weil sie an einer psychischen Erkrankung litt.

Sie stand seit 1979 als Beamtin - seit 1983 als Beamtin auf Lebenszeit - im Justizvollzugsdienst des beklagten Landes. Sie war seit langem, zuletzt im Amt einer Justizvollzugsobersekretärin, bei der Zweiganstalt N beschäftigt. Diese Zweiganstalt gehörte zunächst zur Justizvollzugsanstalt (JVA) E , seit einer organisatorischen Umgliederung Mitte 1996 zur JVA E1. Die verheiratete Klägerin war dort im allgemeinen Vollzugsdienst eingesetzt, seit der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1981 in Teilzeitbeschäftigung.

Im Jahr 1993 war die Klägerin im Zeitraum vom 12. Januar bis zum 13. Juni unter letztlich ungeklärten Umständen dienstunfähig erkrankt. Im weiteren Verlauf des Jahres 1993 sowie in den Jahren 1994 bis 1996 fielen bei der Klägerin nur wenige Fehltage an.

Im Jahr 1997 hingegen meldete sich die Klägerin in der Zeit vom 3. bis zum 6. Mai dienstunfähig krank. Nach Aufforderung des Leiters der JVA legte sie hierzu ein frauenärztliches Attest für die Zeit vom 2. bis 4. Mai 1997 vor. In Bezug auf den 5. und 6. Mai 1997 teilte der Leiter der JVA der Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 1997 mit, dass insofern 2 Tage Urlaub angerechnet würden, da sie keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt habe.

Ab dem 6. August 1997 blieb die Klägerin dem Dienst fern, ohne dass sie die zuständigen Mitarbeiter der JVA über diesen Umstand oder dessen Gründe informierte. Auf Schreiben des Leiters der JVA vom 7. August sowie vom 11. August 1997, mit denen sie zur Stellungnahme zu ihrem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst aufgefordert worden war, reagierte sie nicht. Als der Verwaltungsleiter der JVA sie am 22. August 1997 telefonisch fragte, warum sie nicht zum Dienst erschienen sei und warum sie sich bisher nicht gemeldet habe, antwortete sie nur, dass sie sich demnächst melden werde. Daraufhin stellte der Leiter der JVA E1 mit Bescheid vom 22. August 1997 den Verlust ihrer Dienstbezüge gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) fest, weil sie seit dem 6. August 1997 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei.

Am 26. August 1997 ging bei der JVA E1 ein vom 25. August 1997 datierendes Schreiben der Klägerin ein, in dem sie um „Kündigung ihres Dienstverhältnisses zum nächstmöglichen Termin" bat. Daraufhin entließ das beklagte Land sie mit Bescheid vom 28. August 1997 - der Klägerin am 3. September 1997 mit Postzustellungsurkunde zugestellt - gemäß § 33 Landesbeamtengesetz (LBG) mit Ablauf des Tages der Zustellung aus dem Beamtenverhältnis. Infolgedessen wurde die Klägerin entsprechend ihrer Dienstzeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachversichert. Nach dem Schreiben vom 25. August 1997 hörte das beklagte Land über mehrere Jahre nichts von der Klägerin.

Im Jahr 2002 wurde festgestellt, dass die Klägerin an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis litt. Auf Anregung des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt P bestellte das Amtsgericht P den Ehemann der Klägerin mit Beschluss vom 3. Juli 2002 - 00 XXXX 000/00 - zum vorläufigen Betreuer für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB. Gestützt wurde dies auf die Stellungnahme des Herrn C vom Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt P vom 17. Mai 2002, wonach die Klägerin an einer floriden paranoiden halluzinatorischen Psychose litt. Mit einstweiliger Anordnung vom 26. September 2002 - 00 XXXX 000/00 - genehmigte das Amtsgericht P die vorläufige Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung. Die Klägerin war sodann vom 1. Oktober 2002 - mit einer Unterbrechung von wenigen Tagen im April 2003 - bis zum 6. August 2003 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Evangelischen und Johanniter-Klinikums P. Nachfolgend befand sie sich dort noch bis zum 3. September 2003 in tagesklinischer Behandlung und anschließend in ambulanter nervenärztlicher Betreuung.

Zwischenzeitlich war der Ehemann der Klägerin vom Amtsgericht P durch Beschluss vom 26. November 2002 am 21. Januar 2003 zum Betreuer für den oben genannten Aufgabenkreis sowie Versicherungs- und Behördenangelegenheiten bestellt worden. Grundlage dieses Beschlusses war das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen T (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für psychotherapeutische Medizin, Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Evangelischen und Johanniter-Klinikums P) vom 4. November 2002, wonach die Klägerin wegen einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit paranoidhalluzinatorischer Verlaufsform und einem schizophrenen Residuum mit einem mehr als siebenjährigen Krankheitsverlauf zum Zeitpunkt des Gutachtens geschäftsunfähig sei.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 meldeten sich die vom Betreuer beauftragten heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim beklagten Land mit dem Anliegen, die Umstände der Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin zu klären, und beantragten Einsicht in die Personalakte. Dies begründeten sie mit dem Verdacht, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Kündigung des Dienstverhältnisses nicht (mehr) in der Lage gewesen sei, wirksam rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Nach erfolgter Akteneinsicht traten die heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2003 erneut an das beklagte Land heran, in dem sie die Auffassung vertraten, dass die Klägerin bei Abgabe ihres Entlassungsgesuches nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei und das Beamtenverhältnis deshalb nicht wirksam habe beendet werden können. Nach eigenen Ermittlungen in Gestalt von Befragungen früherer Kollegen der Klägerin teilte das beklagte Land ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 2. Juni 2003 im Wesentlichen mit, dass weder zuvor noch zum Zeitpunkt der Entlassung im dienstlichen Umfeld ein Hinweis auf eine Erkrankung oder mangelnde Geschäftsfähigkeit vorgelegen habe und auch das Gutachten des Sachverständigen T vom 4. November 2002 nicht auf eine fehlende oder verringerte Geschäftsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt hinweise. Unter dem 13. August 2003 ersuchten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das beklagte Land nunmehr darum, rechtsmittelfähig festzustellen, dass ihre Entlassung unwirksam gewesen sei und das Beamtenverhältnis fortbestehe. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei im August/September 1997 geschäftsunfähig gewesen, weshalb ihr Entlassungsgesuch nichtig sei. Die Entlassung sei daher unwirksam, ohne dass es auf die Erkennbarkeit ihrer Beeinträchtigung ankomme.

Das beklagte Land lehnte die begehrte Feststellung mit Schreiben vom 9. September 2003 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Entlassung rechtmäßig erfolgt und vollzogen worden sei. Es regte an, zur Klärung eine Feststellungsklage gemäß § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu erheben.

Die Klägerin hat am 28. Februar 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Feststellungsbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Die Klage sei zulässig, da sie das Vorverfahren vor Klageerhebung zum einen ordnungsgemäß durchgeführt habe und ein solches zum anderen entbehrlich sei. In der Sache sei ihre Bitte um Kündigung schon nicht als Antrag auf Entlassung auszulegen. Sodann habe wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit kein wirksames Entlassungsgesuch vorgelegen, weshalb das Beamtenverhältnis nicht wirksam habe beendet werden können. Ein lichter Moment habe weder zum Zeitpunkt des Entlassungsgesuchs noch später nicht vorgelegen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass ihr Beamtenverhältnis mit dem beklagten Land fortbesteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor: Die Klage sei schon unzulässig, weil die Klägerin das Vorverfahren nicht durchgeführt habe und dies auch nicht entbehrlich sei. Aus der Erkrankung der Klägerin folge in der Sache nicht generell eine Geschäftsunfähigkeit. Selbst wenn man jedoch Geschäftsunfähigkeit im Grundsatz annehme, sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Kündigung ein lichter Moment vorgelegen habe. Im Wesentlichen ergebe sich diese Schlussfolgerung daraus, dass sie ihren Dienst in der JVA weitgehend unauffällig und pflichtgemäß erledigt habe und die Kollegen nichts von ihrer Erkrankung gemerkt hätten. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Jahre 1997 lediglich Krankheitsschübe erlebt habe und ansonsten geschäftsfähig gewesen sei.

Die bis zum 30. September 2005 zuständige 2. Kammer des Gerichts hat über die Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Abfassung und Abgabe ihres „Kündigungsschreibens" am 25./26. August 1997 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T. Wegen der Einzelheiten wird auf das von diesem erstattete psychiatrische Gutachten vom 11. Juni 2004 Bezug genommen.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung des Sachverständigen T Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (XX X-00 und XX X 000) sowie die Betreuungsakte des AG P - 00 XXX 000/00 - Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Es handelt sich um eine statthafte Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, da es bei der Frage, ob das Beamtenverhältnis der Klägerin im Dienst des beklagten Landes fortbesteht, um ein konkretes Rechtsverhältnis geht, an dem die Klägerin beteiligt ist und das zwischen den Beteiligten im Streit steht. Die Klägerin ist insofern analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt und es steht ihr wegen der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen der begehrten Feststellung auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Die Feststellungsklage ist weiterhin nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär, weil die Klägerin ihr Begehren im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte, da es für das Begehren, das Fortbestehen ihres Beamtenverhältnisses oder die Unwirksamkeit der Entlassung festzustellen, keine solche Klage gibt, die statthaft wäre. Eine denkbare Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung vom 28. August 2005 würde allenfalls eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entlassung ausschließen.

Der Zulässigkeit der Klage steht darüber hinaus nicht das Erfordernis eines Vorverfahrens entgegen.

Nach § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) gelten für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, die Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO mit den in der Vorschrift in Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Maßgaben entsprechend. Der 8. Abschnitt der VwGO enthält u.a. in § 68 VwGO das Erfordernis eines Vorverfahrens vor Erhebung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Demnach ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten - wie hier - auch vor Erhebung einer Feststellungsklage grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist allerdings anerkannt, dass über die in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen vom Erfordernis eines Vorverfahrens hinaus ein solches dann entbehrlich ist, wenn der Zweck dieses Verfahrens nicht mehr erreicht werden kann. Zweck des Vorverfahrens ist es, der Verwaltung nochmals die Gelegenheit zu geben, ihr Handeln auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss. Zugleich sollen dadurch die Gerichte von unnötigen Prozessen entlastet werden. Weil diese Zwecke nicht mehr erreicht werden können, hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass ein Vorverfahren entbehrlich ist, wenn sich die beklagte oder anderweitig mit dem Verfahren befasste Widerspruchsbehörde in einer Weise zur Streitfrage geäußert hat, aufgrund der das (negative) Ergebnis eines nachzuholenden Widerspruchsverfahrens bereits feststeht.

Vgl. Urteile vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 ff., vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, DVBl. 1981, 502 ff., und vom 2. September 1983 - 7 C 97/81 -, DVBl. 1984, 91 ff.

Der das beklagte Land in diesem Verfahren vertretende Präsident des Landesjustizvollzugsamtes war die gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (BeamtZustV JM) vom 19. November 1982 i. d. F. der Änderung vom 8. August 1996 (GV. NW. 1982, 757; 1996, 348) zuständige Widerspruchsbehörde. Er hat sich im Gerichtsverfahren zu der zwischen den Beteiligten allein streitigen Frage der Unwirksamkeit der Entlassung wegen möglicher Geschäftsunfähigkeit der Klägerin eingehend und eindeutig geäußert. Dass der tatsächliche Überprüfungsmaßstab in einem Widerspruchsverfahren ein anderer gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Es hätte dem beklagten Land zudem frei gestanden, weitere eigene Ermittlungen zur Geschäftsunfähigkeit der Klägerin, z. B. durch Einschaltung eines Amtsarztes, oder eine Überprüfung unter anderen Gesichtspunkten auch während des laufenden Klageverfahrens anzustellen, wenn es diese tatsächlich für erforderlich gehalten hätte. Der vom beklagten Land gegen die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens weiter vorgebrachte Einwand, eine Nachholung des Vorverfahrens sei wegen Fristablaufs nicht mehr möglich und deshalb könne in einem solchen Fall nicht auf ein Vorverfahren verzichtet werden, greift nicht durch. Bei der Frage der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens, die sich während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stellt, kann es nicht darauf ankommen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Erhebung eines Widerspruchs unter dem Gesichtspunkt der Widerspruchsfrist noch möglich wäre. Dies ist in den Anfechtungs- oder Verpflichtungskonstellationen, anhand derer das BVerwG seine zitierte Rechtsprechung entwickelt hat, typischerweise niemals - v.a. nicht in den Rechtsmittelinstanzen - der Fall.

Hilfsweise wäre zu erwägen, ob die Klägerin das erforderliche Vorverfahren vor Klageerhebung nicht sogar durchgeführt hat.

Es ist insofern nicht erforderlich, dass ein Beamter vor Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage einen Antrag stellt, dieser abgelehnt wird und der Beamte hiergegen Widerspruch erhebt, der dann mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wird. Der Beamte kann vielmehr, ohne dass es eines vorhergehenden Antrags oder eines diesen zurückweisenden Verwaltungsaktes bedürfte, unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter oder gegen ein behördliches Unterlassen Widerspruch erheben. Im Hinblick auf den Zweck des beamtenrechtlichen Vorverfahrens gemäß § 126 Abs. 3 BRRG - dem Dienstherrn Gelegenheit zu verwaltungsinterner Prüfung und zu dem Versuch zu geben, entweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit zu vermeiden - reicht es aus, dass der Beamte seinem Dienstherrn in Bezug auf ein zwischen ihnen streitiges Rechtsverhältnis vor Klageerhebung Gelegenheit gibt, sich mit der streitigen Frage zu befassen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350 ff.; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 62/03 -, Juris.

Nach diesen Grundsätzen könnte die Klägerin das erforderliche Vorverfahren vor Klageerhebung durchgeführt haben. Sie hat zunächst mit Schreiben vom 22. April 2003 das Fortbestehen ihres Beamtenverhältnisses thematisiert und die Wirksamkeit ihrer Entlassung wegen der aus ihrer psychischen Erkrankung angeblich folgenden Geschäftsunfähigkeit in Frage gestellt. Nachdem das beklagte Land mit Schreiben vom 2. Juni 2003 im Ergebnis verdeutlicht hatte, dass es von einer wirksamen Entlassung ausgehe, stand das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses der Klägerin im Streit. Ihr Schreiben vom 13. August 2003, in dem sie das beklagte Land ausdrücklich ersuchte, rechtsmittelfähig festzustellen, dass die Entlassung unwirksam gewesen sei und das Beamtenverhältnis deshalb fortbestehe, könnte in diesem Zusammenhang als (Feststellungs-) Widerspruch im Sinne von § 126 Abs. 3 BRRG auszulegen sein. Das Schreiben des beklagten Landes vom 9. September 2003, in dem es diese Feststellung ablehnte, hätte dann das Vorverfahren beendet. Dass das beklagte Land dies ursprünglich auch so verstand, ist daran zu erkennen, dass es in diesem Schreiben anregte, zur Klärung eine Feststellungsklage zu erheben, und nicht etwa auf ein noch durchzuführendes Widerspruchsverfahren verwies.

Die Feststellungsklage ist auch begründet.

Das Beamtenverhältnis der Klägerin besteht fort. Es ist insbesondere nicht durch die Entlassungsverfügung der Klägerin vom 28. August 1997 beendet worden. Diese Entlassungsverfügung ist unwirksam.

Nach § 33 Abs. 1 LBG kann der Beamte jederzeit seine Entlassung verlangen (Satz 1); das Verlangen muss schriftlich erklärt werden (Satz 2). Gemäß Abs. 2 Satz 1 ist die Entlassung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

Die Unwirksamkeit der Entlassung vom 28. August 1997 ergibt sich nicht bereits daraus, dass das als Antrag auf Entlassung im Sinne von § 33 LBG auszulegende Schreiben der Klägerin vom 25. August 1997 eventuell gemäß § 12 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit §§ 104 Nr. 2, 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen einer aus ihrer psychischen Erkrankung folgenden Geschäftsunfähigkeit nichtig sein könnte. Denn aus dieser möglichen Nichtigkeit des Entlassungsgesuchs folgt hier nicht die Unwirksamkeit der Entlassung. Bei Nichtigkeit des Entlassungsgesuchs wegen Geschäftsunfähigkeit fehlt es an der zentralen Voraussetzung der Entlassung auf eigenen Antrag gemäß § 33 LBG, was grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Entlassung und nur ausnahmsweise dann zur Nichtigkeit führt, wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegen. Auch wenn eine Entlassung auf Verlangen, bei der es wegen Geschäftsunfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt des Entlassungsgesuchs an einem wirksamen Antrag fehlt, mit einem besonders schwerwiegenden Fehler behaftet ist, so führt dies nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann zur Nichtigkeit der Entlassung, wenn dies offenkundig ist. Offenkundig ist ein Fehler, wenn er für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, d.h. dass der Fehler - also die Geschäftsunfähigkeit - sich geradezu aufdrängen muss.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 16. Juli 1984 - 6 A 1601/82 -, RiA 1985, 93 (94), und vom 18. Oktober 1991 - 6 A 1241/90 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 2000 - 4 S 1588/98 -, Juris.

Derartige Verhältnisse waren hier nicht gegeben. Weder der Leiter der JVA E1 noch die übrigen zuständigen Mitarbeiter des beklagten Landes konnten ohne weiteres erkennen, ob die Klägerin infolge einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig war. Dass es seit Ende des Jahres 1992 gewisse Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Klägerin, insbesondere Änderungen in ihrem Verhalten sowie ihre fünfmonatige Dienstunfähigkeit im 1. Halbjahr 1993, gegeben hatte, reicht insofern nicht aus. Denn nicht jedes außergewöhnliche, von den sonstigen Lebensgewohnheiten abweichende Verhalten zeigt für sich betrachtet bereits einen krankhaften, die Geschäftsfähigkeit ausschließenden Geisteszustand an. Vielmehr wird - wie hier - oft erst nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens festgestellt werden können, ob von Geschäftsunfähigkeit auszugehen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1991, a.a.O.

Die Entlassung der Klägerin vom 28. August 1997 ist gleichwohl unwirksam. Sie ist ihr nicht gemäß §§ 43 Abs. 1, 41 Abs. 1 VwVfG NRW bekannt gegeben worden.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Entlassung auf Antrag gemäß § 33 LBG ist dem Beamten gemäß § 181 LBG zuzustellen.

Die Entlassungsverfügung vom 28. August 1997 ist der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 3. September 1997 zugestellt worden. Diese Zustellung ist jedoch unwirksam, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war.

Unabhängig von § 7 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gilt der Grundsatz, dass eine Zustellung an einen Geschäftsunfähigen unwirksam ist,

vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 5. Aufl., 2002, § 7 VwZG, Rn. 2 m.w.N.

Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Hierbei ist neben den Fähigkeiten des Verstandes vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Person fremden Willenseinflüssen unterliegt oder ihre Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird.

Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 126/00 -, Juris.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin am 3. September 1997, als ihr die Entlassung zugestellt wurde, in diesem Sinne geschäftsunfähig war. Sie litt an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit paranoidhalluzinatorischer Symptomatik, die aufgrund der daraus folgenden Wahnvorstellungen und Denkstörungen zur Folge hatte, dass sie - auch und insbesondere in Bezug auf alle Vorgänge und Ereignisse, die mit ihrer Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt in Zusammenhang standen - zu freien Willensentscheidungen aufgrund einer Abwägung von Für und Wider nicht mehr in der Lage war.

Beim Vorliegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis ist - abhängig vom Grad der Erkrankung und dem individuellen Störungsbild - grundsätzlich der Eintritt von Geschäftsunfähigkeit möglich,

vgl. Hess. Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 7. Juli 2005 - L 1 KR 975/01 -, Juris (paranoidhalluzinatorische Psychose aus d. schizophrenen Formenkreis); Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 8. November 1977 - 1 Ws 463/77 -, NJW 1978, 602 (Psychose aus d. schizophr. Formenkr.); Bayerisches Oberstes Landgericht (BayObLG), Beschluss vom 24. März 1994 - 3Z BR 71/94 -, FamRZ 1994, 1060 f. (paranoidhalluzinatorische Schizophrenie); OLG Nürnberg, Urteil vom 6. Juni 1989 - 3 U 275/89 -, NJW-RR 1989, 1137 (schwere akute Schizophrenie).

Hier ergibt sich die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zur Überzeugung der Kammer vor allem aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 11. Juni 2004, seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung sowie der Aussage des Betreuers und Ehemannes der Klägerin. Sowohl in Bezug auf das Gutachten vom 11. Juni 2004, als auch in Bezug auf seine in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzungen steht für die Kammer die Sach- und Fachkompetenz des Sachverständigen fest. Zur Sache hat er in seinem Gutachten zu der ihm gestellten Beweisfrage unter Berücksichtigung der gesamten Krankheitsgeschichte der Klägerin, ihrer eigenen Angaben und derjenigen ihres Ehemannes und Betreuers sowie aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen während des stationären Aufenthalts der Klägerin im Evangelischen und Johanniter-Klinikum in P schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin am 25./26. August 1997 geschäftsunfähig war, weil sie aufgrund ihrer schizophrenen Psychose nicht in der Lage war, ihren Willen frei zu bilden. Er hat dort zugleich ausgeführt, dass die Klägerin insbesondere zwischen dem Jahr 1996 und den stationären psychiatrischen Aufenthalten in den Jahren 2002 und 2003 an einer chronischen schizophrenen Psychose mit paranoid- halluzinatorischer Symptomatik litt und die damaligen Entscheidungen unter dem Eindruck psychotischen Erlebens standen. Nach seiner Aussage war dadurch ihre freie Willensentscheidung und somit ihre Geschäftsfähigkeit ausgeschlossen. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die in seinem psychiatrischen Gutachten getroffene Einschätzung weiter erläutert und präzisiert. Er hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er nicht nur von der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin am 25./26. August 1997, sondern ebenso auch von ihrer Geschäftsunfähigkeit in der unmittelbar darauffolgenden Zeit, insbesondere am 3. September 1997, ausgeht. Diesen Schluss hat er darauf gestützt, dass sie an Wahnvorstellungen gelitten habe und ihr Verhalten aus diesen Wahnvorstellungen folgte, also psychotisch determiniert war. Zugleich hat der Sachverständige nachvollziehbar den scheinbaren Widerspruch erläutert, der darin bestand, dass die Klägerin nach ihrer längeren Erkrankung im Jahr 1993 bis Anfang August 1997 ihren Dienst im Wesentlichen ordentlich und pflichtgemäß erfüllt haben, andererseits in dieser Zeit aber auch schon erkrankt und Ende August/Anfang September 1997 bereits geschäftsunfähig gewesen sein soll. Er hat dargelegt, dass sich das psychotische Erleben - z.B. Ängste und Wahnvorstellungen - nach seiner Einschätzung anfangs nur auf den engsten Lebenskreis und die ihr emotional am nächsten stehenden Personen (Ehemann, Sohn, Eltern) sowie das häusliche Umfeld bezog, und dass dies für psychotische Erkrankungen paranoidhalluzinatorischer Ausprägung nicht untypisch ist. Nach seiner Aussage hat sich im Laufe des Jahres 1997 das wahnhafte Erleben auch auf den Bereich des Dienstes in der JVA ausgedehnt, sodass auch dieser Bereich für sie in einer Weise mit Ängsten und Wahnvorstellungen belegt war, dass sie schließlich nicht mehr in der Lage war, ihren Dienst zu versehen. Als dann mit dem Bescheid vom 22. August 1997 der Verlust ihrer Dienstbezüge festgestellt wurde, habe sie - aus dem psychotischen Erleben heraus konsequent - die Kündigung beantragt und so den einfachsten Weg gewählt, sich dieser für sie unerträglichen Belastung zu entledigen. Der Sachverständige geht davon aus, dass neben dem das Entlassungsgesuch vorrangig bestimmenden wahnhaften Erleben bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch formale Denkstörungen vorgelegen haben, die das vernünftige Denken nach den Gesetzen der Logik und nach rationalen Kriterien ausschlossen. Die vom Sachverständigen in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen sowie die von ihm berücksichtigten Umstände sind mit dem Inhalt der auf die Klägerin bezogenen Personalakten des beklagten Landes sowie den Angaben ihres Ehemannes und Betreuers kongruent und gehen vom zutreffenden Sachverhalt aus.

Der Ehemann der Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung die Entwicklung seiner Ehefrau eindrücklich geschildert und keinen Zweifel daran gelassen, dass das Erleben und Verhalten der Klägerin vom Normalen extrem abwich. Insbesondere hat er auch die sich stark verschlechternde Entwicklung der Klägerin im Laufe des Jahres 1997 dargestellt, die wohl im zeitlichen Zusammenhang mit dem Geburtstag seiner Frau im Februar 1997 begann, u.a. von vielem Weinen gekennzeichnet war und nach und nach dazu führte, dass sie sich immer mehr, zuletzt vollständig, in das frühere Esszimmer der Familie zurückzog. Letztlich fügen sich auch die tatsächlichen Ereignisse im August/September 1997 stimmig in das vom Sachverständigen gezeichnete Bild ein. Die Umstände, dass die Klägerin ohne Information der JVA und ohne ärztliche Attestierung dem Dienst fernblieb, die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge hinnahm und zuletzt um ihre Kündigung bat, die sie dann akzeptierte, sind nach vernunftbestimmten Erwägungen nicht zu erklären.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass bei der Klägerin am 3. September 1997 ein lichtes Intervall, also ein ausnahmsweiser Moment der Geschäftsfähigkeit bei generell bestehender Geschäftsunfähigkeit, vorlag. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit trägt, weil sie sich auf die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahme von der Geschäftsfähigkeit als gesetzlichem Regelfall beruft; ist dies aber bewiesen, wovon nach dem Vorstehenden auszugehen ist, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines lichten Moments der Gegner, hier das beklagte Land.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 12 A 3692/97 -, Juris, Rn. 45; Hess. LSG, a. a. O., Rn. 27 m.w.N.

Der Sachverständige hat ausgesagt, er schließe ein luzides Intervall aus, weil das Verhalten der Klägerin weiterhin durch ihr wahnhaft psychotisches Denken geprägt gewesen sei. An der Richtigkeit dieser Einschätzung hat die Kammer keinen Zweifel.

Das beklagte Land ist den Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen, sowohl grundsätzlich als auch zur Frage eines lichten Moments bei der Zustellung, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

Die Entlassung der Klägerin vom 28. August 1997 ist auch nicht nachfolgend dadurch wirksam geworden, dass die Klägerin die Geschäftsfähigkeit wieder erlangt hätte.

Zwar ist anerkannt, dass eine wegen Geschäftsunfähigkeit des Empfängers unwirksame Bekanntgabe wirksam wird, wenn der Empfänger die Geschäftsfähigkeit wiedererlangt und dann von dem Verwaltungsakt Kenntnis nimmt,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - 2 B 171/93 -, NJW 1994, 2633 f. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998, a. a. O., Rn. 34.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin in der Zeit nach dem 3. September 1997 die Geschäftsfähigkeit wiedererlangt hätte. Insofern gilt zur Beweislast das zum Vorliegen eines lichten Moments Gesagte, wonach die Darlegungs- und Beweislast das beklagte Land trifft. Der Sachverständige hat ausgesagt, er halte es für eher unwahrscheinlich, dass die Klägerin nach September 1997 noch lichte Momente gehabe habe; zum einen hätte die Umwelt dies bemerken müssen und zum anderen sei dies schon wegen der bei der Klägerin vorliegenden Chronifizierung der Erkrankung unwahrscheinlich gewesen. Zudem hat der Ehemann und Betreuer der Klägerin angegeben, der Zustand seiner Ehefrau sei schon im August/September 1997 so schlecht gewesen wie zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme im Oktober 2002. Zugleich geht der Sachverständige davon aus, dass bei der Klägerin eine chronisch verlaufende Variante der schizophrenen Psychose vorliegt, die immer weiter in Richtung Defekt läuft. Deshalb spricht sehr viel dafür, dass bei der Klägerin in der gesamten Folgezeit ein unverändert psychotischer Zustand fortbestand, aufgrund dessen sie geschäftsunfähig war. Die verbleibende Unsicherheit dieser Einschätzung geht zu Lasten des beklagten Landes.

Eine Heilung des Mangels der Zustellung an die geschäftsunfähige Klägerin durch Kenntnisnahme von der Entlassung durch ihren Ehemann nach dessen Bestellung zum Betreuer ist nicht erfolgt. Eine solche Heilung ergibt sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 1 VwZG a.F. oder § 9 VwZG n.F.

Nach diesen insoweit inhaltsgleichen Vorschriften gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder bei dessen Zustellung zwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden sind, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. § 9 VwZG ist auf den Fall der unwirksamen Zustellung an einen Geschäftsunfähigen jedoch nicht anwendbar,

vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. August 1981 - Bs V 8/81 -, DVBl. 1982, 218; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 25. Oktober 1983 - 11 B 83 A.496 -, DÖV 1984, 433 (434); Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 6. Aufl., 2004, § 7 VwZG, Rn. 6; Sadler, a. a. O., § 9 VwZG, Rn. 32.

Dies ergibt sich daraus, dass die Heilungsmöglichkeit nur für die Verletzung von Zustellungsvorschriften bei erfolgter Zustellung gilt, aber immer zumindest eine fehlerhafte Zustellung voraussetzt. Eine Zustellung an einen Geschäftsunfähigen, der nicht über einen gesetzlichen Vertreter verfügt, ist aber keine fehlerhafte Zustellung, sondern eine Nicht-Zustellung,

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1985 - 4 S 2440/82 -, Juris.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). § 708 Nr. 11 ZPO ist nicht einschlägig, weil die allein vollstreckbare Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des Streitwerts eine Vollstreckung im Wert von über 1500 Euro ermöglicht.

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