LG Dortmund, Urteil vom 14.05.2004 - 3 O 101/03
Fundstelle
openJur 2011, 29579
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,00 EUR (i. W. neuntausend EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2003 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfall vom 04.05.2002, Westfalenstadion, Tor 73, noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Am 04.05.2002 richtete die Beklagte im Dortmunder Westfalenstadion ein Bundesliga-Fußballspiel aus. Der am 14.07.1985 geborene Kläger hatte keine Eintrittskarte. Er verfolgte das Spiel mit vielen anderen auf einer Großleinwand, die im Bereich des Stadiontores 73 installiert worden war. Der Kläger befand sich in Begleitung von Freunden, unter anderem den Zeugen H, B und T2. Die Lizenzspielermannschaft der Beklagten gewann das Fußballspiel und wurde Deutscher Fußballmeister. Nach Spielabschluss fanden innerhalb des Westfalenstadions spontane Feiern statt. Zahlreiche der bisher außerhalb des Stadions befindlichen Personen drängten in das Stadion.

Der Kläger behauptet, bei Spielende seien die Stadiontore, darunter auch das Tor 73, geöffnet worden. Ordnungskräfte seien jedoch nicht in ausreichendem Maß vorhanden gewesen. Der Kläger sei von den in das Stadion drängenden Menschen mitgerissen worden. Er habe sich an dem linken Torflügel festgehalten. Unter dem Druck der andrängenden Menschenmenge sei das Tor 73 aus den Scharnieren gerissen worden und die Scharniere seien abgebrochen, da das Tor mangelhaft und nicht stabil genug gewesen sei. Hierbei habe der Kläger am Daumen der rechten Hand schwere Quetschungen erlitten.

Ferner behauptet der Kläger, aufgrund der Menschenmenge sei es Sanitätern erst spät gelungen, ihn zu versorgen. In den Aufenthaltsraum des Sicherheitsdiensts sei er nicht eingelassen worden, so dass er erst 45 Minuten später habe versorgt werden können. Noch am 04.05.2002 habe in den Städtischen Kliniken O in E eine Operation stattgefunden, in der eine Hauttransplantation vorgenommen worden sei. Bis zum 07.05.2002 habe sich der Kläger auf der Intensivstation befunden. Am 17.05.2002 sei er nochmals operiert worden und habe bis zum 08.06.2002 im Krankenhaus bleiben müssen. Die behandelnden Ärzte könnten Zukunftsschäden nicht ausschließen. Wegen des Teilverlust des Daumenendglieds sei die Funktionsfähigkeit des Fingers um 6/10 eingeschränkt. Überdies sei sein Tastsinn beeinträchtigt, so dass der Kläger nicht wisse, wie fest er zupacken müsse und ihm Gegenstände aus der Hand glitten. Der Kläger sei Rechtshänder und könne infolge der Verletzung nicht wie bisher im Verein Handball spielen. Weiter sei der Kläger durch das Aussehen seines Daumens psychisch beeinträchtigt. Für diese Auswirkungen der Verletzung legte der Kläger im Dezember 2003 ein orthopädisches Privatgutachten vom Oberarzt des L-Krankenhauses E Dr. N vom 19.05.2003 vor.

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht als Stadionbetreiberin verletzt, da sie mit den Menschenmassen habe rechnen und personell und baulich entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen müssen. Daher sei die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfall vom 04.05.2004, Westfalenstadion, Tor 73, noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Tor sei vor der Veranstaltung durch den Ordnungsdienst inspiziert und für mangelfrei befunden worden. Alle Tore seien mit erfahrenen Ordnungskräften besetzt gewesen und polizeilich bewacht worden. Am 04.06.2002 habe sie für das Tor ein Sicherheitszertifikat der UEFA erhalten.

Das Tor 73 lasse sich lediglich nach außen öffnen, das - unstreitige - Eindrücken nach innen sei konstruktionswidrig durch die Menschenmenge erfolgt.

Die Beklagte meint, sie habe mit einem solchen Verhalten der Menge nicht rechnen müssen und keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Bei Sportveranstaltungsverletzungen verwirkliche sich regelmäßig nur das allgemeine Lebensrisiko.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich der Kläger an dem Tor festgehalten und dort Verletzungen zugezogen habe. Ebenso werden Zukunftsschäden mit Nichtwissen bestritten. Mit Schriftsatz vom 13.05.2004 bestreitet die Beklagte schließlich mit Nichtwissen die vom Kläger mittels orthopädischen Gutachtens vorgebrachten Verletzungsfolgen.

Die Klage ist der Beklagten am 20.03.2003 zugestellt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T zu folgenden Fragen: Ist das Tor Nr.73 des Westfalenstadions so konstruiert, dass bei ordnungsgemäßem Gebrauch ausgeschlossen ist, dass Finger gequetscht werden können? Entspricht das Tor den Sicherheitsvorschriften des DFB und der UEFA für Fußballstadien? Sind die Scharniere so stabil, dass sie auch dem Druck einer größeren Menschenmenge standhalten können, ohne abzubrechen? Sind die Tore im Bereich der Scharniere so befestigt, dass sie nicht herausgehoben werden können? Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen.

Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, T2 und B in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2004. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Die rechte Hand des Klägers ist in Augenschein genommen worden.

Gründe

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus § 847 I BGB i.V.m. § 823 I BGB gegen die Beklagte zu.

Gemäß Art 229 § 8 I EGBGB ist § 847 I BGB anwendbar.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB wegen einer Körperverletzung bzw. Gesundheitsbeschädigung.

Der Kläger hat sich ausweislich der Augenscheinsnahme am Daumen der rechten Hand eine Verletzung zugezogen.

Die relevante Handlung der Beklagten liegt in einem pflichtwidrigen Unterlassen. Die Beklagte hat gegen eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr auf die Gefährdung anderer Rücksicht zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der einen Verkehr eröffnet und dadurch Gefahrenquellen für Dritte schafft oder in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen muss (Palandt/Sprau, 63. Aufl., § 823, Rn. 46). Allerdings ist der Verpflichtete nicht gehalten, jede denkbare und entfernte Gefahr eines Schadenseintritts auszuschließen. Es sind jedoch diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache, aber auch bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung einer Sache drohen (Palandt, aaO., Rn. 51; BGH NJW 1978, 1629). Bei Sportveranstaltungen sind vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen (OLG Hamm OLGR 2000, 104. 108).

Vorliegend hat die Beklagte diese Pflicht verletzt, da das Tor 73 nicht genügende Sicherheit vor Verletzungsgefahren bot und mangelhaft konstruiert und ausgeführt war. Dies steht fest aufgrund des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens vom 07.10.2003 des Sachverständigen Prof. Dr. T, dessen Sachkunde nicht zweifelhaft ist. Aus dem Gutachten ergibt sich zweifelsfrei, dass das Tor 73 sich entgegen der Bauzeichnung nicht nur nach außen, sondern auch nach innen öffnen lässt. Es fehlen Arretierungsmöglichkeiten und Anschläge, die dies verhindern (Flacheisen). Sowohl nach außen wie nach innen lassen sich die Torflügel nicht ganz umlegen; vielmehr stoßen die Flügel auf der Außenseite an eine Mauer an, bei Öffnung nach innen an einen feststehenden Zaun. Mauer und Zaun führen zu einer Hebelwirkung, wodurch an der schwächsten Stelle des Tores (Scharnier) eine Materialspannung entsteht, die zum Bruch der Scharniere (Brechstangeneffekt) und zu Verletzungsmöglichkeiten führt. Diese Gefahr besteht nur, weil sich die Tore entgegen der Bauzeichnung auch nach innen öffnen lassen, wo eine größere Hebelwirkung am feststehenden Zaun entstehen kann. Einwendungen gegen die Feststellungen im schriftlichen Gutachten vom 07.10.2003 hat keine der Parteien erhoben.

Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten erstreckte sich vorliegend auch auf Zuschauer, die keine Eintrittskarte gelöst hatten und sich nicht im Stadion befanden.

Auf die Frage, ob in ausreichendem Maße Ordnungskräfte vorhanden waren, kommt es daher nicht an.

Der Kläger hat sich seine Handverletzung auch gerade aufgrund der Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zugezogen (haftungsbegründende Kausalität). Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen H, T und B steht fest, dass der Kläger unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem der Massenandrang auf das Tor 73 einsetzte, noch unverletzt war und unmittelbar hinter dem Tor an der Hand aus einer Verletzung blutete. Sowohl am Tor als auch auf dem Boden befand sich Blut.

Daraus folgert das Gericht, dass sich der Kläger wie von ihm behauptet im Gewühl an dem nachgebenden Tor 73 verletzt hat. Zwar haben die Zeugen nicht unmittelbar den Verletzungsvorgang beobachtet. Dennoch ist der dem Kläger obliegende Beweis als erbracht anzusehen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist keine absolute Gewissheit erforderlich; es genügt, dass ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256; Zöller/Greger, 24. Aufl., § 286, Rn. 19). Angesichts der Zeugenaussagen spricht nichts für einen anderweitigen Verletzungsvorgang, zumal der Kläger nach Aussage der Zeugen unmittelbar vor dem Beginn des Andrangs auf das Stadiontor noch unversehrt war.

Die Beklagte handelte fahrlässig im Sinne des § 276 I, II BGB. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Bei einem pflichtwidrigen Unterlassen wird der Sorgfaltsmaßstab wiederum durch die hier verletzte Verkehrssicherungspflicht ausgefüllt (Palandt, aaO., Rn. 45). Das Auftreten eines Massenandrangs am entscheidenden, saisonbeendenden Spieltag war zudem objektiv vorhersehbar. Ebenfalls vorhersehbar war, dass die Zuschauer, welche das Spiel vor dem Stadion auf Monitoren und Großleinwänden verfolgten, nach (aus Sicht der Beklagten) erfolgreichem Spielende zur Feier der Meisterschaft ins Stadion drängen würden.

In die nach § 287 ZPO vorzunehmende Bewertung der Höhe des immateriellen Schadens des Klägers und der Höhe der Entschädigung sind insbesondere der Teilverlust eines wichtigen Fingergliedes (Daumen), die lange Dauer der stationären Behandlung (04.05.2002 bis 08.06.2002) mit zwei Operationen und die Einbußen der Funktionsfähigkeit und des Tastsinns des Daumens eingeflossen. Berücksichtigt wurde auch die lange Dauer des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Beklage erstmals im Schriftsatz vom 13.05.2004 das mit Schriftsatz vom 18.11.2003 überreichte Gutachten der Herrn Dr. N vom 19.05.2003 bestreitet, ist ihr Vortrag unsubstantiiert und nach §§ 296 II, 282 I ZPO verspätet. Zugunsten der Beklagten sprach, dass ihr nur Fahrlässigkeit zur Last fiel.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Ein Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO für den Antrag zu 2) besteht, da die Möglichkeit zukünftiger Schäden nicht ausgeschlossen ist (Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 847, Rn. 18). In diesem Fall stünde dem Kläger ein Anspruch aus § 823 I BGB zu.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.